Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.41/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_41/2019

Urteil vom 23. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Hohl,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ + Cie.,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 24. Juni 2019 (BEZ.2019.35).

Erwägungen:

1.

Am 9. April 2018 erhob A.________ (Beschwerdeführer) vor dem Zivilgericht des
Kantons Basel-Stadt Klage über Fr. 4'660.25 gegen seine ehemalige
Arbeitgeberin, die B.________ & Cie. (Beschwerdegegnerin). Mit Entscheid vom
25. März 2019 verurteilte das Zivilgericht letztere zur Bezahlung von Fr.
758.--. Die Mehrforderung wies es ab. Die dagegen von A.________ erhobene
Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid
vom 29. Juni 2019 ab.

Diesen Entscheid hat A.________ am 30. Juli 2019 beim Bundesgericht mit
Beschwerde angefochten. Er verlangt, der Entscheid sei aufzuheben und "von
einem neutralen Gericht neu" zu beurteilen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Das Appellationsgericht ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Die
Beschwerde in Zivilsachen ist aufgrund des Streitwerts von weniger als Fr.
15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht zulässig, weshalb die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen steht.

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG).

3.

Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten
werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der
Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt
wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die
beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht
bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat,
erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86
E. 2 S. 89).

4.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines verfassungs- und
konventionsrechtlichen Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches
Gericht (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

4.1. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen
korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im
Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird
verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein
der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen,
die also geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu
erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden
Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und
organisatorischer Natur begründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht
verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Entscheidendes Kriterium
ist, ob bei objektiver Betrachtung der Ausgang des Verfahrens als noch offen
erscheint (BGE 142 III 732 E. 4.2.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 III 221 E. 4.1;
140 I 240 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen).

Das Verhalten eines Richters gegenüber einer Partei kann den Anschein der
Befangenheit begründen, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder
durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder
auf eine Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden kann.
Prozessuale Fehler oder auch ein möglicherweise falscher materieller Entscheid
vermögen für sich allein nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen
(siehe etwa Urteil 4A_149/2018 vom 7. Mai 2018 E. 4.2 und 5.2 mit weiteren
Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen
Personen und nicht gegen Behörden richten; nur die für eine Behörde tätigen
Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (BGE 139 I 121 E.
4.3; 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227). Zulässig sind demgegenüber Ausstandsbegehren
gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde, sofern gegen jedes einzelne Mitglied
spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik
hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (Urteil 4A_326/2014 vom 18.
September 2014 E. 2.3 mit weiterem Hinweis).

4.2. Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten von Gerichtspersonen im
Schlichtungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren kritisiert und daraus
einen Ausstandsgrund gegen Mitglieder des Spruchkörpers am Zivilgericht
ableiten möchte, verfehlt die Beschwerde von vornherein ihr Ziel. Denn wie sich
aus dem Entscheid des Zivilgerichts ergibt, haben die namentlich erwähnten
Personen am Entscheid vom 25. März 2019 gar nicht mitgewirkt, sondern sind von
sich aus in den Ausstand getreten. Soweit der Beschwerdeführer aber aus dem
erstinstanzlichen Verfahren folgern möchte, "die Gerichte in Basel" seien
generell "voreingenommen und tendenziös", ist seine Rüge nicht hinreichend
begründet, da er das Vorliegen von Ausstandsgründen nicht für jedes
Gerichtsmitglied einzeln aufzeigt. Die blosse Behauptung, die
Beschwerdegegnerin sei "in Basel eine alt eingesessene prominente Familie",
vermag den Anschein der Befangenheit der betroffenen Gerichtspersonen nicht zu
begründen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer nach den dargelegten
Grundsätzen auch keinen Ausstandsgrund daraus ableiten, dass das
Appellationsgericht seiner mittels Beschwerde vorgetragenen Argumentation nicht
gefolgt ist, wonach ihm eine Rechnung zu Unrecht vom Lohn abgezogen worden sei.

5.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66
Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin ist im
bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den sie nach Art. 68
Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz