Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.39/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_39/2019

Urteil vom 28. August 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung, Revision,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 18. Juni 2019 (RU190032-O/U).

Erwägungen:

1.

Am 29. März 2019 reichte A.________ beim Friedensrichteramt Fehraltorf ein
Schlichtungsgesuch ein. Er forderte Fr. 6'028.50 Lohn für die Kündigungszeit,
Fr. 3'442.40 Ferienlohn sowie Fr. 563.30 "für abgesagte Einsätze", nebst Zins.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 schrieb das Friedensrichteramt das Verfahren als
durch Vergleich erledigt ab. Auf das in der Folge beim Obergericht das Kantons
Zürich eingereichte Revisionsgesuch trat dieses mit Beschluss vom 18. Juni 2019
nicht ein.

Dagegen reichte A.________ beim Bundesgericht eine als "Revisions-Antrag"
bezeichnete Eingabe ein.

2.

2.1. Auf die Eingabe ist von vornherein nicht einzutreten, soweit der
Beschwerdeführer damit ein gegen den anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom
13. Mai 2019 geschlossenen Vergleich gerichtetes Revisionsgesuch stellen
möchte, da das Bundesgericht hierfür nicht zuständig ist.

2.2. Da der Streitwert nach der Feststellung der Vorinstanz den Mindestbetrag
von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht, steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen (siehe Art. 113 BGG).

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG).

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes
wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit
Art. 117 BGG).

Der Beschwerdeführer erhebt keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen,
sondern unterbreitet dem Bundesgericht frei seine eigene Sicht des
arbeitsrechtlichen Streits der Parteien. Die Beschwerde genügt damit den
erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht.

2.3. Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108
Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten.

3.

Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz
BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten
gegenstandslos wird.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle