Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.38/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_38/2019

Urteil vom 4. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung; Nichtbezahlung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 9. Juli 2019 (PF190030-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 9. Juli 2019 mit Eingabe vom 19. Juli 2019 beim Bundesgericht
Beschwerde erhob;

dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2019
aufgefordert wurde, spätestens am 29. August 2019 einen Kostenvorschuss von Fr.
500.-- einzuzahlen;

dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2019 zugestellt wurde;

dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten
Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 5. September 2019 eine
nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 20. September 2019
angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf
das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die im Briefumschlag der Beschwerde
und im vorinstanzlichen Urteil angegebene Adresse der Beschwerdeführerin in
Uster gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener
Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da die
Beschwerdeführerin mit der Zustellung einer Verfügung an die von ihr angegebene
Adresse rechnen musste, nachdem sie ein Beschwerdeverfahren eingeleitet und an
dieser Adresse bereits die Kostenvorschussverfügung erhalten hatte;

dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb
der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62
Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer