Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.37/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_37/2019

Urteil vom 26. August 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aberkennungsklage; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 16. Mai 2019

(ZK 19 157).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 9. November 2018 beim Regionalgericht
Bern-Mittelland eine Klage auf Aberkennung einer Verlustscheinforderung in der
Höhe von Fr. 4'188.35 erhob;

dass der Beschwerdeführer für das Klageverfahren am 24. November 2018 um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass das Regionalgericht dieses Gesuch am 7. März 2019 wegen Aussichtslosigkeit
der gestellten Klagebegehren abwies;

dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer dagegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Mai 2019 nicht eintrat, einerseits
weil das Rechtsmittel ein mangelhaftes, bloss kassatorisches Begehren enthalte
und andererseits weil es ungenügend begründet sei;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 19. Juni 2019 (Postaufgabe am
20. Juni 2019) beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob und
zugleich darum ersuchte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das
Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts,
des Bundespatentgerichts und letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG);

dass es sich beim Regionalgericht Bern-Mittelland nicht um eine solche Instanz
handelt, weshalb auf die Ausführungen und die Rügen in der vorliegenden
Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen
den Entscheid und das Verfahren des Regionalgerichts richten;

dass der Beschwerdeführer vorliegend zu Recht eine subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG erhob, da der von Art. 74
Abs. 1 lit. a BGG geforderte Mindeststreitwert in der Hauptsache (vgl. Art. 51
Abs. 1 lit. c BGG) für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach den
Art. 72 ff. BGG gegen den vorliegend angefochtenen Zwischenentscheid betreffend
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erreicht ist, da der
Beschwerdeführer nicht behauptet, es stelle sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG und da auch
keiner der Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG für eine
streitwertunabhängige Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen vorliegt;

 dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht dargelegt
werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht
verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass in Fällen, in denen der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen
Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits
besiegeln, der Beschwerdeführer bezüglich jeder derselben in einer den
vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen
hat, dass sie Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde mangels
Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S.
120 f.; ferner: BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 138 III 728 E. 3.4 S. 735; Urteil
4A_237/2014 vom 2. Juli 2014 E. 2.2);

 dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E.
1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im
Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die
beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht feststellte, der
Beschwerdeführer äussere sich in seiner Begründung der kantonalen Beschwerde
nicht dazu, inwiefern die Voraussetzungen (keine Aussichtslosigkeit) für die
Erteilung (recte wohl: die Bewilligung) des uR-Gesuchs erfüllt seien und
begnüge sich in seiner Beschwerde einzig mit Ausführungen zum eigentlichen
Streitgegenstand der Aberkennungsklage; demgegenüber äussere er sich nicht zur
Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und setze sich in keiner
Hinsicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander;

dass der Beschwerdeführer gegen diese, für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt keine hinreichend
begründete Sachverhaltsrüge im vorstehend umschriebenen Sinne erhebt, in der er
rechtsgenügend darlegen würde, inwiefern die Feststellungen auf einer
Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruhen, sondern ihnen im
Wesentlichen bloss seine gegenteilige Behauptung entgegenstellt, er habe sich
in seiner Beschwerde an das Obergericht einzig damit auseinandergesetzt, dass
der Hauptsache (Aberkennungsklage) durchaus keine Aussichtslosigkeit beschieden
sei, womit er namentlich keine Willkür zu begründen vermag;

dass das Bundesgericht demnach von den vorstehend dargestellten Feststellungen
des Obergerichts auszugehen hat und der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche
verfassungsmässigen Rechte das Obergericht inwiefern verletzt haben soll, indem
es auf dieser tatsächlichen Grundlage auf die Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten die den angefochtenen
Nichteintretensentscheid selbständig tragende Begründung der Vorinstanz, die
kantonale Beschwerde sei nicht hinreichend begründet, offensichtlich nicht mit
rechtsgenügender Begründung angefochten hat;

dass deshalb kein Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Rügen besteht, die
der Beschwerdeführer gegen die weitere Begründung der Vorinstanz über das
Ungenügen des gestellten Rechtsbegehrens erhebt, und somit auf die Beschwerde
gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz insgesamt nicht einzutreten
ist, weil diese offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);

dass der Beschwerdeführer sodann beanstandet, dass die Vorinstanz ihm die
Kosten für das kantonale Beschwerdeverfahren auferlegt hat, indessen
offensichtlich nicht genügend begründet, welche verfassungsmässigen Rechte die
Vorinstanz mit dem Entscheid, ihm entgegen seinem Antrag die Verfahrenskosten
aufzuerlegen, inwiefern verletzt haben soll;

dass auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten werden kann (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
gesprochen.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, und der Regiobank Solothurn AG, Solothurn, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer