Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.34/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_34/2019

Urteil vom 10. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Federico Domenghini,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30.
April 2019 (1B 18 43).

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Willisau den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14. August
2018 verurteilte, der Beschwerdegegnerin Fr. 14'700.-- nebst Zins zu bezahlen,
in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Willisau den Rechtsvorschlag für
den Betrag von Fr. 12'700.-- nebst Zins beseitigte und die weitergehenden
Begehren abwies;

dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 30. April 2019 eine
vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 14. August
2018 erhobene Berufung abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 3. Juni 2019
erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 30. April
2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des
massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden
kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG);

dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz
2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist,
inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger
Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann,
wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E.
1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im
Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die
beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen
und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG);

dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als
tatsachenwidrig und willkürlich bezeichnet, jedoch offensichtlich nicht
hinreichend aufzeigt, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 9 BV
vorzuwerfen wäre;

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 30. April
2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2019 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann