Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.33/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_33/2019

Urteil vom 9. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________ KIG,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erlass der Gerichtskosten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. April 2019
(GPR 2019 7).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 23. April 2019 wies das Kantonsgericht Schwyz ein Gesuch von
A.________, B.________ und der Kollektivgesellschaft C.________ KIG
(Beschwerdeführer 1-3) vom 21. März 2019 um Erlass diverser Gerichtskosten ab.

A.________, B.________ und die C.________ KIG haben mit Eingabe an das
Bundesgericht vom 24. Mai 2019 erklärt, diese Verfügung mit Beschwerde
anzufechten. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes
wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit
Art. 117 BGG).

3.

Die nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezogene Begründung genügt den
erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4.

Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz
BGG).

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kantonsgericht Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz