Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.31/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_31/2019

Urteil vom 9. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beschwerde, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 25. April 2019 (PP190016-O/U).

Erwägungen:

1.

Am 11. April 2019 ging beim Obergericht des Kantons Zürich ein mit "Beschwerde"
überschriebener Schriftsatz ein. Darin erklärte die Kollektivgesellschaft
A.________ KIG (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen eine Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2019 im Verfahren FV190029. Die
angefochtene Verfügung wurde allerdings weder beigelegt noch inhaltlich näher
bezeichnet. Zudem stellte die Kollektivgesellschaft A.________ KIG ein
Ablehnungsbegehren gegen eine Richterin des Bezirksgerichts. Mit Beschluss vom
25. April 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Die A.________ KIG hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 27. Mai 2019
erklärt, den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten, und um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Es wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.

2.

Da der Streitwert nach der Feststellung der Vorinstanz den Mindestbetrag nach
Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
offen (siehe Art. 113 BGG).

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG).

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes
wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit
Art. 117 BGG).

3.

In der Eingabe vom 27. Mai 2019 werden keine Verfassungsrügen erhoben. Die
Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb
im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie
einzutreten ist.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1
BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz