Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.30/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_30/2019

Urteil vom 8. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sistierung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons
Schwyz vom 18. April 2019 (ZK2 2019 28).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 15. April 2019 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht
Einsiedeln im Forderungsprozess zwischen A.________ (Beschwerdeführerin) und
B.________ (Beschwerdegegner) ein Sistierungsbegehren von A.________ ab. Auf
die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz
mit Verfügung vom 18. April 2019 nicht ein.

Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 hat A.________ erklärt, diese Verfügung mit
Beschwerde anzufechten. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes
wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit
Art. 117 BGG).

3.

Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid unter Hinweis auf Art.
319 lit. b Ziff. 2 ZPO damit, die Beschwerdeführerin nenne keinen (drohenden)
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und ein solcher sei auch nicht
ersichtlich. Auf diese entscheidende Erwägung der Vorinstanz geht die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. Mai 2019 mit keinem Wort ein, indem
sie mit konkreten Belegstellen auf die Vorakten aufzeigen würde, dass sie vor
Vorinstanz einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art.
319 lit. b Ziff. 2 ZPO gelten gemacht hatte und ihre verfassungsmässigen Rechte
verletzt worden wären. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine
hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.

4.

Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs.
1 S. 2 BGG).

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons
Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz