Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.28/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_28/2019

Urteil vom 3. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Kikinis,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rütimann,

2. Friedensrichteramt Winterthur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Werkvertrag; Ausstandsverfahren; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 20. März 2019 (RU190012-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin 1 sich am 17. Dezember 2018 an das
Friedensrichteramt Winterthur wandte zur Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens über das Begehren, die Beschwerdeführerin zur Zahlung
von Fr. 8'000.-- an sie zu verurteilen;

dass die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2019 ein Ausstandsgesuch gegen die
Friedensrichterin, lic. iur. Karin Mettler, stellte;

dass die Friedensrichterin am 29. Januar 2019 die Klagebewilligung ausstellte
und dem Bezirksgericht Winterthur vom Ausstandsgesuch Kenntnis gab;

dass das Bezirksgericht ein Ausstandsverfahren eröffnete und der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Januar 2019 Frist zur Zahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.-- ansetzte;

dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 18. Februar 2019 beim
Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhob und u.a. beantragte, es sei von
der Erhebung eines Kostenvorschusses für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens
abzusehen;

dass das Obergericht die Beschwerde mit Urteil vom 20. März 2019 abwies;

dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 9. Mai 2019
subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob und darum ersuchte, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts um einen
Zwischenentscheid handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht
abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141
E. 1.1 mit Hinweis);

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend -
weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die
Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80
E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner
Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid
anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE
138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E.
2.1; 133 IV 288 E. 3.2; vgl. auch für die Kontrolle von Kostenvorschüssen: BGE
142 III 798 E. 2.3.4 S. 807);

dass es dementsprechend der beschwerdeführenden Partei obliegt darzutun, dass
die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht
offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80
E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III
629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegend
von vornherein ausser Frage steht, da das Bundesgericht im Fall der Gutheissung
der Beschwerde keinen Endentscheid fällen könnte;

dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren
günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen
rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung
nicht ausreichen (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 800 f.; 141 III 80 E. 1.2 S. 80;
137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);

dass Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen
Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, grundsätzlich einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken
können, wenn im Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid droht (vgl. BGE 142
III 798 E. 2.3.1 S. 801; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b und
2c; 77 I 42 E. 2);

dass indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die beschwerdeführende
Partei, die eine mögliche Verhinderung des Zugangs zum Gericht geltend macht,
dartun muss, dass dieser rechtliche Nachteil, nämlich die Säumnisfolge,
wirklich droht;

dass im vorliegenden Fall noch keine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO
mit Androhung eines Nichteintretens für den Säumnisfall angesetzt wurde;

dass unabhängig davon nach gefestigter Praxis ein Nachteil rechtlicher Natur in
Gestalt der Säumnisfolge des Nichteintretens und der Verhinderung des Zugangs
zum Gericht nur droht, wenn die vorschusspflichtige Partei finanziell nicht in
der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen, weshalb sie zur
Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen darzutun hat, dass sie nicht in
der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3.2 S. 805
und E. 2.3.4 S. 807 f. mit zahlreichen Hinweisen);

dass die Beschwerdeführerin sich dazu - wie zu den Eintretensvoraussetzungen
nach Art. 93 Abs. 1 BGG überhaupt - nicht äussert und damit ihre finanzielle
Unfähigkeit, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten, nicht einmal behauptet
hat;

dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht einzutreten ist;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben
(Art. 68 BGG);

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei ihrer Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit diesem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer