Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.27/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_27/2019

Urteil vom 30. April 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalagentur B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 25. Februar 2019 (ZKBES.2019.14).

In Erwägung,

dass der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Buchegg-Wasseramt mit Entscheid
vom 11. Dezember 2018 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin
erhobene Forderungsklage nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten auferlegte;

dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 25. Februar 2019
auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten
vom 11. Dezember 2018 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des
Rechtsmittels nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 29. März 2019
(Postaufgabe: 2. April 2019) sinngemäss erklärte, den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. Februar 2019 sowie verschiedene
vorangehende Entscheide des Amtsgerichts Buchegg-Wasseramt sowie des
Obergerichts im selben Verfahren mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. April 2019
weitere Unterlagen einreichte;

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit
sie sich unmittelbar gegen Entscheide des Amtsgerichts Buchegg-Wasseramt
richtet, da es sich dabei nicht um letztinstanzliche Entscheide im Sinne von
Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass es sich bei den übrigen in der Beschwerde erwähnten Entscheiden des
Obergerichts um Zwischenentscheide handelt, die das Hauptverfahren nicht
abschlossen und nach Art. 93 Abs. 3 BGG grundsätzlich durch Beschwerde gegen
den Endentscheid angefochten werden können;

dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht
eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);

dass der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25.
Februar 2019 dem Beschwerdeführer am 2. März 2019 zuging;

dass die Beschwerdefrist damit am 3. März 2019 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1
BGG) und am 1. April 2019 ablief;

dass die vom 29. März 2019 datierende und am 2. April 2019 der Post übergebene
Beschwerdeeingabe somit verspätet eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das
bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann