Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.26/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_26/2019

Urteil vom 7. Juni 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Weder,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 8. April 2019 (ZK 19 206 KUN).

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer mit Entscheid
vom 28. März 2019 verurteilte, die 2-Zimmer-Wohnung, Parterre links inkl.
Keller, an der Strasse U.________ in V.________ bis spätestens am 12. April
2019 um 12:00 Uhr zu räumen und zu verlassen, unter Androhung der Bestrafung im
Unterlassungsfall;

dass der Beschwerdeführer den regionalgerichtlichen Entscheid vom 28. März 2019
beim Obergericht des Kantons Bern mit Beschwerde anfocht;

dass der Instruktionsrichter des Obergerichts mit Verfügung vom 8. April 2019
den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers um Aufschub der Vollstreckbarkeit
abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 17. April 2019
erklärte, die obergerichtliche Verfügung vom 8. April 2019 mit Beschwerde
anfechten zu wollen;

dass das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 18. April 2019 abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 4. Mai 2019 eine weitere Eingabe
einreichte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 17. April und 4. Mai 2019 die
erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf
die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten
werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das
Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos
wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann