Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.25/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_25/2019

Urteil vom 23. Mai 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Tobias Treyer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 12. Februar 2019

(410 18 306).

Erwägungen:

1.

Am 7. November 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Zivilkreisgericht
Basel-Landschaft West. Er beantragte, der Beschwerdegegner sei zur Bezahlung
eines Schadenersatzes für den Minderwert des gekauften Fahrzeuges von Fr.
7'650.65 nebst Zins von 5 % seit dem 15. August 2014 zu verpflichten. Mit
Entscheid vom 14. Juni 2018 wies das Zivilkreisgericht die Klage ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht
Basel-Landschaft. Das Kantonsgericht wies mit Entscheid vom 12. Februar 2019
die Beschwerde ab.

Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 11. April 2019 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von
Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit
Hinweisen).

2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1, Art. 114 BGG). Auf die
Beschwerde ist daher von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich gegen
den Entscheid des Zivilkreisgerichts richtet, da es sich dabei nicht um einen
letztinstanzlichen Entscheid handelt.

2.3. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die
Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Streitwert
beträgt nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz Fr. 7'650.65 und
erreicht damit die Streitwertgrenze nicht.

Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist die
Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die
beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136
II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern
sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in
Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

3.

3.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt
eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von
Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung
mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2;
134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen,
wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen
Rechts zustande gekommen ist (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die
beschwerdeführende Partei mit einer genügenden Begründung geltend zu machen hat
(BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis). Soweit die
beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit
präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante
Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen
prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik
diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt,
der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140
III 16 E. 1.3.1 S. 18).

4.

Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung der Ausstandsvorschriften
durch den erst- und den zweitinstanzlichen Richter. Er begründet diesen Vorwurf
jedoch offensichtlich nicht hinreichend, indem er bloss seine Sicht der Dinge
bezüglich deren Parteimitgliedschaft und der Mandatsabgaben schildert sowie
ohne weitere Begründung behauptet, dass der SVP-Richter ihm mit seinem
"nichtschweizerischen Familiennamen" nicht wohlgesonnen sei. Im Übrigen legt
der Beschwerdeführer auch nicht dar, dass er die beiden betreffenden Richter in
Nachachtung von Art. 49 Abs. 1 ZPO bereits im kantonalen Verfahren abgelehnt
hätte.

5.

Auch im Übrigen enthält die Eingabe vom 11. April 2019 keine hinreichend
begründeten Verfassungsrügen. Vielmehr kritisiert der Beschwerdeführer darin
bloss das Verfahren vor den kantonalen Instanzen, ohne indessen auf die
ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen,
geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte
die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.

6.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG). Die Gerichtskosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus
dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2
BGG).

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger