Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.24/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_24/2019

Urteil vom 15. April 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aberkennungsklage; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
19. Februar 2019 (1C 19 3).

In Erwägung,

dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Hochdorf mit Entscheid vom 27.
November 2018 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege für den dort von ihr geführten Aberkennungsprozess
gegen die B.________ AG abwies;

dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 19. Februar 2019
auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass das Kantonsgericht in einer Eventualbegründung ausführte, auch wenn auf
die Beschwerde einzutreten wäre, wäre jedenfalls der Schluss der Erstinstanz
nicht zu beanstanden, wonach die Beschwerdeführerin in der Lage sei, die in
einem Aberkennungsprozess mit einem Streitwert von Fr. 3'456.-- anfallenden
Kosten zu tragen;

dass die Beschwerdeführerin dagegen am 5. April 2019 beim Bundesgericht
Beschwerde erhob;

dass sie gleichzeitig erklärte, "von vornherein, dass es klar ist! Ich bezahle
keine Kosten an das Bundesgericht Lausanne", was als Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren verstanden
werden könnte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung
offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin keine hinreichend
begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie
rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern
verletzt haben soll, sondern bloss mittels handschriftlichen Bemerkungen auf
dem eingereichten Exemplar des angefochtenen Entscheids ihren Unmut über diesen
und speziell über die ihr darin auferlegten Kosten des vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- ausdrückt;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass das allfällige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht
vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11.
April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein
aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass angesichts der Umstände ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 66
Abs. 1 S. 2 BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das allfällige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Luzern, 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer