Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.22/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_22/2019

Urteil vom 12. April 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 4. März 2019 (ZSU.2019.49 (SZ.2018.71), Art. 25).

In Erwägung,

dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die Beschwerdeführerin mit
Entscheid vom 24. Januar 2019 unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung
im Widerhandlungsfall verpflichtete, die 3.5-Zimmerwohnung an der Strasse
U.________ in V.________ innert 10 Tagen vollständig zu räumen und zu
verlassen;

dass die Präsidentin des Bezirksgerichts die Regionalpolizei V.________ mit
Schreiben vom 13. Februar 2019 über die Rechtskraft dieses Entscheids in
Kenntnis setzte und darum bat, die polizeiliche Ausweisung vorzunehmen;

dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 24. Januar 2019 und das
Schreiben vom 13. Februar 2019 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde
erhob und beantragte, es sei von ihrer Ausweisung abzusehen, da sie
schwerbehindert und krank sei und es ihr nicht möglich sei, eine Wohnung zu
finden;

dass das Obergericht mit Urteil vom 4. März 2019 auf die Beschwerde nicht
eintrat, weil sie verspätet erhoben worden sei, soweit sie sich gegen den
Entscheid vom 24. Januar 2019 richtete, und weil es an einem zulässigen
Anfechtungsobjekt fehle, soweit sich das Rechtsmittel gegen das Schreiben vom
13. Februar 2019 richtete;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. März 2019 (Postaufgabe am 29.
März 2019) beim Bundesgericht gegen den Entscheid vom 4. März 2019 Beschwerde
erhob mit den sinngemässen Anträgen, die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, ihr Fr. 85'000.-- nebst Zins zu bezahlen, und es sei ihr wieder
Zugang zu ihrer Wohnung zu verschaffen;

dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihr ein
Rechtsbeistand auf Kosten der Beschwerdegegnerin zuzuordnen;

dass nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG)
nur die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus der streitbetroffenen Wohnung
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war;

dass deshalb mit dem vorliegend gestellten Begehren, die Beschwerdegegnerin zur
Zahlung eines Geldbetrages zu verpflichten, eine Erweiterung des
Streitgegenstands des kantonalen Verfahrens erfolgt, womit es sich dabei um ein
vor Bundesgericht unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG
handelt (vgl. BGE 136 V 362 E. 3.4 S. 365), auf das nicht eingetreten werden
kann;

dass sodann aus dem von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren, es sei ihr
wieder Zugang zu ihrer Wohnung zu verschaffen, hervorgeht, dass der
Ausweisungsbefehl gemäss dem Entscheid vom 24. Januar 2019 vollstreckt wurde;

dass die Beschwerdeführerin demnach schon im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung kein aktuelles Interesse an der Aufhebung und Änderung
des angefochtenen, ihre Ausweisung betreffenden Entscheids hatte und es ihr
demnach im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG an der Berechtigung fehlt, gegen
diesen Beschwerde zu führen (vgl. Urteil 302/2017 vom 7. Juni 2017 mit
Hinweisen; ferner BGE 131 I 242 E. 3.3 S. 247 f.);

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, der Beschwerdeführerin einen
Rechtsbeistand auf Kosten der Beschwerdegegnerin beizustellen;

dass dieses Begehren sodann abzuweisen ist, soweit es sinngemäss als solches
auf Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege verstanden werden könnte, da die Beschwerde von
vornherein als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das allfällige Gesuch der Beschwerdeführerin um Beistellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren wird
abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer