Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.20/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_20/2019

Urteil vom 24. Juni 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 13. März 2019 (PF190010-O/U).

In Erwägung,

dass der Einzelrichter (Audienz) am Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer
mit Urteil vom 1. März 2019 im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren
Fällen verurteilte, das Zimmer in der 3 1/2-Zimmer-Wohnung im 2. Stock an der
Strasse U.________ in Zürich geräumt, gereinigt und in ordnungsgemässem Zustand
abzugeben sowie die Liegenschaft als Ganzes, namentlich die zur Mitbenutzung
zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten im 2. Obergeschoss (unter anderem die
Küche, den Korridor sowie das Bad/WC) ordnungsgemäss zu räumen (Dispositiv
Ziffer 1), und dass der Einzelrichter das Stadtammannamt Zürich 2 anwies, die
Dispositiv Ziffer 1 auf erstes Verlangen der Beschwerdegegnerin zu vollstrecken
(Dispositiv Ziffer 2);

dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2019 abwies;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 28. März 2019 beim
Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig sinngemäss darum ersuchte, es
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

dass dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. März 2019 wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer am letzten Tag der Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3
BGG zur Leistung eines Kostenvorschusses für das vorliegende
Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
stellte und seine Prozessbedürftigkeit liquide nachwies;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG);

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung
offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine hinreichend
begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er sich
genügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und rechtsgenügend
darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten
Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Schadenersatzforderungen gegen
die Beschwerdegegnerin zu erheben scheint;

dass Entsprechendes nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, in
welchem es nur um die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem vorstehend
genannten Zimmer und den weiteren Räumlichkeiten ging, und dass neue Begehren
vor Bundesgericht unzulässig sind, weshalb auf diesen Antrag von vornherein
nicht eingetreten werden kann (Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG);

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung und mangels
zulässiger Rechtsmittelanträge nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a
und b BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
gesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer