Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.19/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_19/2019

Urteil vom 25. März 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Mario Mastai, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Miete,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer,

vom 16. Januar 2019 (PD180003-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung und Urteil vom 8. Dezember 2017 schrieb das Mietgericht des
Bezirks Horgen ein vor ihm hängiges Verfahren bezüglich der zurückgezogenen
Rechtsbegehren ab und wies die verfahrensgegenständliche Klage von A.________
(Beschwerdeführer) ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen gerichtete
Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss
und Urteil vom 16. Januar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2019 hat A.________ erklärt, das Urteil des
Obergerichts mit Beschwerde anzufechten. Es wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.

2.

Der Streitwert beträgt nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz Fr.
7'120.-- und erreicht damit die Grenze von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a BGG in mietrechtlichen Fällen nicht. Damit ist die Beschwerde in
Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

3.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89).

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte
Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von
Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs.
2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit
weiteren Hinweisen).

4.

Die Eingabe vom 24. Februar 2019 enthält keine hinreichend begründeten
Verfassungsrügen. Vielmehr kritisiert der Beschwerdeführer darin im
Wesentlichen das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde des Bezirks Horgen und
dem Mietgericht und behauptet, "die Verfahren vor den unteren Instanzen" seien
"ein einziges Sammelsurium von Rechtsverweigerungen, Verweigerungen des
rechtlichen Gehörs und der willkürlichen Handhabung von klaren Beweisen und
Anträgen" gewesen, ohne diese Vorwürfe im Einzelnen anhand des angefochtenen
Entscheids des Obergerichts nachvollziehbar zu begründen. Die Beschwerde
enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie
einzutreten ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1
BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz