Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.96/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_96/2019

Urteil vom 14. März 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneider,

Beschwerdegegnerin,

Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer,

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 30. Januar 2019 (ZV.2018.16-K3; ZV.2018.22-K3 [BO.2018.5-K3]).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 29. Juni 2017 trat das Kreisgericht Rheintal auf die vom
Beschwerdeführer eingeleitete Aberkennungsklage im Umfang von Fr. 321'157.25
nicht ein, wies sie im Mehrbetrag ab und stellte fest, dass die der
Beschwerdegegnerin erteilte provisorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr.
503'453.25 nebst Zins definitiv werde. Dagegen erhob der inzwischen nicht mehr
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Berufung an das Kantonsgericht St.
Gallen. Er beantragte sodann die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich
Verbeiständung für das Berufungsverfahren. In Kenntnis gesetzt über den Eingang
der Berufung begehrte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei zu
verpflichten, eine Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten.

Mit Entscheid vom 30. Januar 2019 wies das Kantonsgericht das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab.
Es setzte ihm Frist an zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr.
15'000.--. Ferner verpflichtete ihn das Kantonsgericht, eine Sicherheit von Fr.
11'555.-- für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin zu leisten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2019 Beschwerde
an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Es wurden
keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes
wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Der Beschwerdeführer moniert, der verfahrensleitende Kantonsrichter habe
bereits im Jahr 2015 negativ über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
befunden. Es könne "nicht erwartet werden", dass der Richter sein Urteil ändern
und zu einem anderen Ergebnis komme. "Vermutlich" liege eine
"Voreingenommenheit bzw. Befangenheit" vor.

Mit solchen nicht weiter begründeten Vermutungen erfüllt der Beschwerdeführer
die Begründungsanforderungen vor Bundesgericht offensichtlich nicht. Nur der
Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass der Umstand, dass der fragliche
Kantonsrichter an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt hat, der für den
Beschwerdeführer negativ ausfiel, für sich genommen keinen Ausstandsgrund
bilden würde (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279; 105 Ib 301 E. 1c).

4.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine (weitere) gerichtliche Hilfestellung
zum mangelhaften Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter den vorliegenden,
speziellen Umständen des konkreten Einzelfalls nicht notwendig gewesen sei.

Dagegen trägt der Beschwerdeführer bloss vor, er habe entgegen der Auffassung
der Vorinstanz keine Erfahrung mit der Stellung von Anträgen um unentgeltliche
Rechtspflege. Die Vorinstanz hätte ihn daher darauf hinweisen müssen, dass es
für die Beurteilung seines Gesuchs zusätzliche Angaben benötige. Die Vorinstanz
habe damit Art. 97 ZPO und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV verletzt.

Mit diesen pauschalen Ausführungen genügt der Beschwerdeführer den
Begründungsanforderungen vor Bundesgericht offensichtlich nicht, denn er geht
nicht hinreichend konkret auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz ein
und zeigt offensichtlich nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern diese Art. 97 ZPO
oder Art. 29 BV verletzt hätte.

5.

Auch im Übrigen verfehlt die Eingabe des Beschwerdeführers die eben
dargestellten Begründungsanforderungen. Er legt darin bloss in frei gehaltenen
Ausführungen seine Sicht der Dinge dar, ohne indessen auf die Erwägungen der
Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar
aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern
verletzt haben soll. Ausserdem weicht der Beschwerdeführer wiederholt von der
Sachverhaltsfestellung im angefochtenen Entscheid ab, ohne aufzuzeigen,
inwiefern diese offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruhen soll.

6.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten zwar dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Mit Blick auf die Umstände rechtfertigt es sich aber
ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG). Damit wird das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von
diesen Kosten gegenstandslos. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein
Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger