Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.92/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_92/2019

Urteil vom 29. August 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Gross.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankentaggeldversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
I. Kammer, vom 15. Januar 2019 (KK.2017.00020).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war vom 11. Juli 2005 bis zum 30.
November 2016 als Servicemitarbeiter bei der C.________ AG (Arbeitgeberin)
angestellt, ab dem 1. Juli 2013 mit einem Pensum von 60 %. Im Rahmen dieses
Arbeitsverhältnisses war er ab dem 1. Januar 2016 bei der B.________ AG
(Beklagte, Beschwerdegegnerin) durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei
Krankheit versichert. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit
Schreiben vom 29. September 2016 per 30. November 2016. Gleichentags suchte der
Kläger seinen Hausarzt Dr. D.________ auf, der ihm ab dem 30. September 2016
eine 100 % Arbeitsunfähigkeit attestierte. Ab dem 14. Oktober 2016 erbrachte
die Beklagte Taggeldleistungen. Am 18. Oktober 2016 liess sie den Kläger durch
Dr. E.________ untersuchen. Dieser erstattete am 20. Oktober 2016 ein
Kurzgutachten. Die Beklagte teilte dem Kläger darauf mit Schreiben vom 28.
Oktober 2016 mit, sie werde ab dem 18. Oktober 2016 keine weiteren
Taggeldleistungen mehr erbringen.

B.

Mit Klage vom 1. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
beantragte der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm im Sinne einer
Teilklage Fr. 14'946.75 Taggelder vom 18. Oktober 2016 bis zum 30. April 2017
nebst Zins zu bezahlen. Eventualiter sei eine fachmedizinische, bidisziplinäre
Begutachtung einzuholen.

Mit Urteil vom 15. Januar 2019 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage
ab. Es hielt fest, der Kläger habe den Beweis für die behauptete
Arbeitsunfähigkeit im relevanten Zeitraum nicht erbracht.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger, das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen.
Eventualiter beantragt er, die Vorinstanz sei anzuweisen, "ein neutrales
chirurgisches und psychiatrisches Gutachten" einzuholen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Das angefochtene Urteil hat eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur
sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 7 ZPO zum Gegenstand (vgl. Urteil
4A_12/2016 vom 23. Mai 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Es ist ein Endentscheid
(Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG).
Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74
Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert (BGE 138 III 799 E. 1.1 S. 800).

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1 S. 245 f.). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Eine
Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.
mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf
einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.3.

2.3.1. Eine Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn
und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten
gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden
Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen).

2.3.2. Das Recht auf Beweis hindert das Gericht nicht daran, die Beweise
antizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere
Beweiserhebungen an seinem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die
entsprechenden Beweisanträge offensichtlich untauglich sind oder eine
rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der
bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei
davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
erschüttert (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Hinsichtlich seiner Kognition,
ordnet das Bundesgericht die antizipierte Beweiswürdigung unterschiedslos der
Sachverhaltsfeststellung resp. Beweiswürdigung zu und greift in diese nur ein,
wenn sie willkürlich ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376 mit Hinweis).

3.

Streitig ist die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers, welche er sowohl
psychisch als auch somatisch begründet und aus der er den geltend gemachten
Taggeldanspruch ableitet.

3.1.

3.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, auf die Angaben des behandelnden Psychiaters
Dr. F.________ könne nicht abgestellt werden. Bedenken ergäben sich nicht nur,
weil sich dieser zu diversen Spekulationen habe hinreissen lassen, sondern auch
weil er bei seinen weiteren Ausführungen jegliche Distanz und Objektivität habe
vermissen lassen. Mit den weiteren medizinischen Unterlagen - insbesondere den
Berichten und Beurteilungen von Dr. D.________ - lasse sich eine psychisch
begründete Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachweisen. Es seien darin keine Angaben zu psychischen
Befunden und damit einhergehenden Einschränkungen gemacht worden.

Bezüglich des beantragten psychiatrischen (Teil-) Gutachtens erwog die
Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung, mit einer gutachterlichen
Untersuchung des Beschwerdeführers lasse sich dessen Gesundheitszustand und
dessen Arbeitsfähigkeit im relevanten und bereits verstrichenen Zeitraum vom
18. Oktober 2016 bis zum 30. April 2017 nicht beurteilen. Ein Gerichtsgutachter
könne lediglich die vorhandenen echtzeitlichen Dokumente als Grundlage für ein
Aktengutachten nutzen. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass die von Dr.
E.________ im Privatgutachten der Beschwerdegegnerin dargestellten Anamnese-
und Beschwerdeschilderungen sowie die Angaben über objektive Befunde vom
Beschwerdeführer bestritten worden seien, weshalb sie nicht als
Beurteilungsgrundlage dienen könnten. Die übrigen vorhandenen medizinischen
Unterlagen (namentlich die Berichte von Dr. F.________) würden nicht die
erforderlichen Angaben enthalten, welche eine psychiatrische Aktenbeurteilung
erlauben würden.

3.1.2. Auch eine somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit lasse sich mit den
vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachweisen. So seien die Berichte und Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen von Dr.
D.________ nicht mit entsprechenden Befunden begründet worden. Es stelle sich
zudem die Frage, inwiefern die von Dr. F.________ aus psychischen Gründen
attestierte Arbeitsunfähigkeit in die Beurteilungen miteingeflossen sei. Auch
aus den Ausführungen von Dr. G.________ in dessen Bericht vom 30. Januar 2017 -
aufgrund der Schwere der am 20. Januar 2017 erhobenen Befunde sei nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer "in der letzten Zeit" noch arbeitsfähig
gewesen sei - lasse sich nicht ableiten, es habe bereits vor Ende 2016 eine
anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dies müsse umso mehr gelten,
als auch Dr. G.________ einen raschen Progress seit dem Übergang vom Jahr 2016
auf das Jahr 2017 festgestellt habe.

Auch einem somatischen (Teil-) Gutachten sprach die Vorinstanz die Tauglichkeit
ab. Es sei zu beachten, dass eine gutachterliche Untersuchung des
Beschwerdeführers nicht geeignet sei, dessen Gesundheitszustand und dessen
Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht im relevanten und bereits verstrichenen
Zeitraum zu beurteilen. Vom Gericht zu bestellende Gutachter könnten lediglich
die vorhandenen echtzeitlichen Dokumente als Grundlage für ein Aktengutachten
benutzen. Entsprechende Befundberichte, welche sich über die Zeit ab dem 18.
Oktober 2016 bis zur Untersuchung durch Dr. G.________ am 20. Januar 2017
äussern würden, lägen nicht vor. Bereits die Beschwerdegegnerin habe
vorprozessual vergeblich versucht, solche erhältlich zu machen. Unter diesen
Umständen sei es nicht möglich, mit einem Gerichtsgutachten für die Zeit vom
18. Oktober 2016 bis Ende 2016, allenfalls auch bis zum 20. Januar 2017,
relevante Erkenntnisse zu gewinnen. Ein Gerichtsgutachten würde sich lediglich
dazu eignen, die späteren Beurteilungen von Dr. G.________ und Dr. H.________
einer Prüfung zu unterziehen; was aber unterbleiben könne, da der
Versicherungsschutz spätestens Ende 2016 erloschen sei und kein
Nachleistungsanspruch bestehe.

3.2. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde den Sachverhalt aus seiner
Sicht in frei gehaltenen Ausführungen dar und rügt pauschal eine falsche und
willkürliche Sachverhaltsermittlung. Damit erfüllt er die
Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen vor Bundesgericht (vgl. hiervor
E. 2.2) offensichtlich nicht.

3.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Anspruch auf ein faires
Verfahren sei verletzt worden, weil dieselbe kantonale Richterin beide
Beschwerden bzw. Klagen (Klage in diesem Krankentaggeld-Verfahren sowie die
Beschwerde im UVG-Verfahren [vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2019 vom 23.
Mai 2019]) gleichzeitig abgewiesen habe, geht die Rüge fehl. Er hat dies
bereits erfolglos vor Bundesgericht gerügt. Es kann auf die diesbezüglichen
Ausführungen (zit. Urteil 8C_140/2019 E. 3.) verwiesen werden.

3.4. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer
mit seinen Ausführungen rügen will, seine Arbeitsunfähigkeit ergebe sich
bereits aus den ärztlichen Berichten von Dr. F.________, Dr. D.________ und Dr.
G.________ oder ob er damit vielmehr nur geltend machen will, diese Berichte
würden eine ausreichende Grundlage für ein bidisziplinäres Gutachten bilden,
auf dessen Einholung die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet
hat (vgl. dazu hiernach E. 3.5).

Falls der Beschwerdeführer sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung
betreffend die besagten ärztlichen Berichte geltend machen will, geht seine
Rüge jedenfalls fehl. Er geht nicht hinreichend konkret auf die diesbezüglichen
Erwägungen der Vorinstanz ein, geschweige denn zeigt er auf, inwiefern ihre
Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sein soll (vgl. hiervor E. 2.3.1). So
belegt er insbesondere keine Willkür, wenn er der vorinstanzlichen Würdigung
des Berichts von Dr. F.________ seine eigene Würdigung gegenüberstellt, ohne
sich mit den Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt auch
nicht, wenn er pauschal behauptet, Dr. D.________ bzw. Dr. G.________ hätten
seine Arbeitsunfähigkeit bestätigt.

3.5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 152 ZPO
verletzt und sei in Willkür verfallen, indem sie auf die Einholung des
beantragten bidisziplinären Gutachtens verzichtet habe. Im Versicherungsbereich
würden stets Gutachten eingeholt, bei welchen anhand des vorhandenen Materials
und insbesondere der Krankengeschichte die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend
beurteilt werde.

Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, eine psychiatrische Beurteilung
hätte anhand der vorhandenen echtzeitlichen Dokumente zu erfolgen. Entgegen der
Vorinstanz ist er aber der Ansicht, ein Gutachter könnte anhand der Berichte
von Dr. F.________ seinen psychischen Zustand rückwirkend beurteilen. Die
Vorinstanz hat ausführlich begründet, dass es den Berichten und Beurteilungen
von Dr. F.________ namentlich an Objektivität und Distanz mangle und sie diese
daher nicht als taugliche Grundlage für ein Aktengutachten erachte. Zudem fehle
es an den erforderlichen Angaben, welche eine psychiatrische Aktenbeurteilung
erlauben würden (vgl. hiervor E. 3.1.1). Damit setzt sich der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde nicht hinreichend auseinander (vgl. hiervor E. 2.1). Er
zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern die Berichte von Dr. F.________ -
entgegen der Vorinstanz - einem Gutachter erlaubt hätten, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte, psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit
retrospektiv zu beurteilen.

Bezüglich des beantragten somatischen Teilgutachtens hat die Vorinstanz
insbesondere berücksichtigt, dass sich aus den Ausführungen Dr. G.________s im
Bericht vom 30. Januar 2017 nicht ableiten lasse, es habe bereits vor Ende 2016
eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit bestanden, insbesondere weil Dr.
G.________ in seinem Bericht einen raschen Progress seit dem Übergang vom Jahr
2016 auf das Jahr 2017 festgestellt habe (vgl. hiervor E. 3.1.2). Zudem hat die
Vorinstanz auch beachtet, dass der Beschwerdeführer unbestritten auch nach dem
Unfall im Jahr 2009 bis zur Kündigung mit einem Pensum von (mindestens) 60 %
gearbeitet hat, mithin nicht arbeitsunfähig war. Schliesslich hat die
Vorinstanz den Umstand berücksichtigt, dass taugliche Befundberichte bis zur
Untersuchung durch Dr. G.________ nicht vorlägen. Mit diesen Ausführungen setzt
sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht hinreichend auseinander.
Er macht bloss pauschal geltend, es hätte auf die Berichte von Dr. D.________
abgestellt werden können, ohne sich jedoch mit den diesbezüglichen Einwänden
der Vorinstanz (vgl. hiervor E. 3.1.2) auseinanderzusetzen. Damit vermag er die
antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich auszuweisen
(vgl. hiervor E. 2.3.2).

Die Rüge geht daher insgesamt fehl. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf,
inwiefern der Verzicht auf die Einholung des beantragten bidisziplinären
Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sein soll.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Gross