Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.87/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_87/2019

Urteil vom 2. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Simone Nadelhofer und

Rechtsanwalt André Brunschweiler,

Beschwerdeführer,

gegen

Bank B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Beutter, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sorgfaltspflichtverletzung, Kausalzusammenhang,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Kantonsgerichts V.________, III. Zivilkammer,

vom 10. Januar 2019.

Sachverhalt:

A.

Im Februar 2011 gewährte bzw. vermittelte A.________ (Darlehensgeber, Kläger,
Beschwerdeführer), der in Russland wohnt und nach eigenen Angaben erfolgreicher
Medienschaffender ist, C.________ (Darlehensnehmer), seinem langjährigen
Zahnarzt und damaligen Freund, zwei Darlehen über USD 1.2 und 2.8 Mio., die
gemäss den Angaben des Darlehensgebers zweckgebunden waren und mit denen
Steuerschulden des Darlehensnehmers bezahlt werden sollten. Das kleinere
Darlehen wurde diesem von der D.________ SA gewährt, die dabei offenbar im
Auftrag und auf Rechnung des Darlehensgebers handelte. Als Sicherheit sollten
für beide Darlehen alle Rechte an und Ansprüche aus der Zahnarztpraxis dienen.
Die schriftlichen Darlehensverträge datieren beide vom 12./17. Februar 2011 und
äussern sich nicht zum Verwendungszweck. Sie enthalten auch keine Angaben dazu,
auf welches Konto das jeweilige Darlehen zu überweisen ist. Stattdessen
überliess der Darlehensnehmer der D.________ SA bei Vertragsunterzeichnung ein
Papier auf dem zwei Konti mit den jeweiligen Konto- und IBAN-Nummern bei der
Bank B.________ AG mit Sitz in U.________, Österreich, Beklagte,
Beschwerdegegnerin), Zweigniederlassung V.________, Schweiz, aufgeführt waren,
wobei Angaben zum jeweiligen Kontoinhaber fehlten. Tatsächlich lauteten die
beiden Konti nicht auf den Darlehensnehmer. Es handelte sich vielmehr um zwei
Treuhandkonti deren Inhaber ein in V.________ praktizierender Rechtsanwalt
(nachfolgend: der Rechtsanwalt) war.

A.a. Noch am 17. Februar 2011 beauftragte die D.________ SA ihre Bank, die Bank
E.________ AG, 1.2 Mio. USD auf das eine Konto zu überweisen. Als Zahlungsgrund
gab sie "Transfert des Fonds selon contrat de prêt daté du 12.2.2011" und als
Begünstigten den Darlehensnehmer an. Gleichentags wies die D.________ SA die
Bank F.________ AG (Bank des Darlehensgebers) im Auftrag des Darlehensgebers
an, zu dessen Lasten 2.8 Mio. USD auf das andere Konto zu überweisen. Als
Zahlungsgrund gab sie "Transfer[t] des Fonds selon Contrat de Prêt privé, signé
le 17.2.2011" und als Begünstigten ebenfalls den Darlehensnehmer an. Per 22.
Februar 2011 lagen die gesamten 4 Mio. USD auf diesem Konto der Beklagten. Von
dort floss der gesamte Betrag zwischen dem 23. Februar und dem 1. März 2011
wieder ab, davon USD 475'010.67 an den Darlehensnehmer, USD 23'720.62 (offenbar
Honorar) an den Rechtsanwalt und der Restbetrag an fünf weitere Begünstigte,
unter ihnen auch eine gewisse G.________ mit Bankverbindungen in den USA. Der
Darlehensgeber bringt dazu vor, der Darlehensnehmer habe das Geld
vertragswidrig nicht für die Begleichung von Steuerschulden verwendet, sondern
über eine gewisse H.________ Ltd. (mit dieser hatte der Darlehensnehmer schon
am 14. Februar 2011 und damit bereits vor der Überweisung des Geldes einen
Anlagevertrag abgeschlossen), in ein Anlagevehikel gesteckt, das sich als
Betrugssystem herausgestellt und zu einem Totalverlust geführt habe.

A.b. In Bezug auf das Darlehen über 1.2 Mio. kam der Darlehensnehmer
ursprünglich seinen Rück- und Zinszahlungspflichten noch nach, bevor er ab Ende
2011 in Rückstand geriet und die Zahlungen im Herbst 2012 ganz einstellte.
Bezüglich des Darlehens über 2.8 Mio. erfolgten keine Rück- und Zinszahlungen.
Den ausstehenden Restsaldo beider Darlehen (ohne Zinsen) beziffert der
Darlehensgeber auf insgesamt USD 3'433'339.-- (USD 2.8 Mio. Darlehen des
Darlehensgebers sowie USD 633'339.-- nicht zurückbezahlter Teil des Darlehens
der D.________ SA über 1.2 Mio., den diese am 16. November 2015 an den
Darlehensgeber abgetreten habe). Die Beträge seien beim Darlehensnehmer
uneinbringlich.

B.

Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung reichte der Darlehensgeber beim
Kreisgericht V.________ Klage ein und verlangte von der Beklagten USD
3'433'339.-- nebst Zins.

B.a. Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe ihre auftragsrechtlichen
Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie sich bezüglich Kontonummer und
Begünstigten nicht an die Anweisung gehalten und die Gelder - anstatt die
Erstbanken über die Undurchführbarkeit der Zahlungsaufträge zu informieren und
die Beträge an diese zurückzuleiten - einem Konto des Rechtsanwalts
gutgeschrieben habe. Daneben habe die Beklagte, die das betrügerische Verhalten
des Darlehensnehmers zumindest hätte erkennen können, auch den Tatbestand der
Geldwäscherei erfüllt, weshalb sie auch ausservertraglich hafte.

Am 11. September 2017 wies das Kreisgericht die Klage ab.

B.b. Die vom Kläger erhobene Berufung, mit der er von der Beklagten USD
3'288'840.-- nebst Zins verlangte, wies das Kantonsgericht V.________ am 10.
Januar 2019 ab.

B.b.a. Das Kantonsgericht erkannte unter Hinweis auf BGE 126 III 20, das
SWIFT-Verfahren sehe sowohl die Angabe der Kontonummer als auch des
Begünstigten vor und erlaube einen Schutz des Auftraggebers gegen
Fehlüberweisungen durch eine doppelte Identifikation. Aufgrund ihrer
Sorgfaltspflicht hätte die Beklagte prüfen müssen, ob die Angaben kongruent
seien. Es sei ihr versagt, den Zahlungsauftrag in der einen oder anderen Weise
zu interpretieren. Sie habe vielmehr mit ihrem Auftraggeber Rücksprache zu
nehmen und dessen Weisung abzuwarten. Der Beklagten, welche die inkongruenten
Angaben ignoriert und den Betrag von USD 1.2 Mio. überdies einem anderen als
dem angegebenen Konto gutgeschrieben habe, sei mithin eine Sorgfaltswidrigkeit
anzulasten. Dass die Darlehensgelder schliesslich, wie vom Kläger angestrebt,
in den Verfügungsbereich des Darlehensnehmers gelangt seien, mache die
Sorgfaltswidrigkeit nicht ungeschehen, wenn auch die negativen Folgen, die mit
der (versäumten) doppelten Identifikation an sich vermieden werden sollten
(Verwechslung oder Versehen) gerade ausgeblieben seien. Bei einer
vertragswidrigen Unterlassung, wie sie der Beklagten hier vorgeworfen werde,
stelle sich - im Sinne des hypothetischen Kausalzusammenhangs - die Frage, ob
bei rechtmässigem Handeln der eingetretene Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht eingetreten wäre. Nach der
Rechtsprechung sei der Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtsverletzung
und Schaden zu bejahen, wenn die unterlassene Handlung, wäre sie erfolgt, mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Ausbleiben des Schadens geführt hätte.

In Würdigung des Verhaltens des Klägers bei der Darlehensvergabe kam das
Kantonsgericht zum Schluss, es sei zwar theoretisch denkbar, dass der Kläger,
wenn die Beklagte sorgfaltspflichtgemäss Rücksprache genommen hätte, letztlich
von der Darlehensvergabe abgesehen hätte, aber jedenfalls nicht ausreichend
wahrscheinlich. Näher liege vielmehr, dass sich der Kläger als Darlehensgeber
(und auch die D.________ SA) mit einer einfachen Erklärung dafür, dass die
Konti nicht auf den Darlehensnehmer sondern einen Anwalt lauteten, zufrieden
gegeben hätten. Es fehle daher am Nachweis, dass die Sorgfaltspflichtverletzung
für den eingetretenen Schaden adäquat kausal gewesen sei.

B.b.b. In Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei liess das Kantonsgericht
offen, ob eine hinreichende Vortat gegeben sei, da jedenfalls der subjektive
Tatbestand nicht erfüllt sei. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die
Beklagte auch nur in Ansätzen Grund zur Annahme gehabt hätte, der Kläger und
die D.________ SA seien durch ein betrügerisches Verhalten des Darlehensnehmers
zur Überweisung der USD 4 Mio. veranlasst worden.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht im
Wesentlichen, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm USD 3'288'840.-- nebst Zins zu
bezahlen. Sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das
Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 24. April 2019 ab. Die
Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, während das Kantonsgericht auf Vernehmlassung
verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik und -duplik
eingereicht.

Erwägungen:

1.

Das Rubrum der Vorinstanz lautet auf die Bank B.________ AG, U.________,
Österrreich, Zweigniederlassung V.________, Schweiz. Eine Zweigniederlassung
ist ein kaufmännischer Betrieb, der rechtlich Teil einer Hauptunternehmung ist,
von der er abhängt, und der in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige
Tätigkeit wie jene ausübt, wobei er über eine gewisse wirtschaftliche und
geschäftliche Unabhängigkeit verfügt (BGE 117 II 85 E. 3 S. 87 mit Hinweisen).
Eine Zweigniederlassung bildet mithin zusammen mit dem Hauptsitz eine
rechtliche Einheit und ist selbst weder partei- noch prozessfähig (BGE 120 III
11 E. 1a S. 13; Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E.
3.2). Da bei Aufführung der Zweigniederlassung im Rubrum keine Zweifel über die
Identität der Partei (Hauptunternehmung) bestehen können, ist das Rubrum von
Amtes wegen entsprechend zu korrigieren (zit. Urteil 4A_510/2016 E. 3.2 mit
Hinweisen) und im Rubrum anstatt der Zweigniederlassung die Hauptniederlassung,
Bank B.________ AG, mit Sitz in U.________, Österreich, aufzuführen. Die
Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Betrieb der Zweigniederlassung am Ort,
wo sich diese befindet, ergibt sich sowohl für Vertrags- als auch
Deliktsansprüche (DIETER A. HOFMANN/OLIVER M. KUNZ, in: Basler Kommentar,
Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 32 und N. 742 f. zu Art. 5 Nr. 5 LugÜ
mit Hinweisen) aus dem mit Blick auf den Sitz der Beschwerdegegnerin und den
Wohnsitz des Beschwerdeführers anwendbaren (BGE 135 III 185 E. 3.3 S. 189 f.)
Art. 5 Nr. 5 LugÜ (SR 0.275.12). Ohnehin hat sich die Beschwerdegegnerin
vorbehaltlos auf die Klage eingelassen (vgl. Art. 26 Abs. 1 LugÜ).

2.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241). Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde
alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115
E. 2 S. 116). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99
E. 1.7.2 S. 106; 138 I 171 E. 1.4 S. 176).

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.
mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117, 264 E. 2.3 S. 266).

2.1.1. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon
dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die
Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung
rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je
mit Hinweisen), also die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als
willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der
eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine
Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip
von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die
Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss
klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die dargelegten Voraussetzungen
erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Bei ihrem Schluss, er und die D.________ SA hätten sich mit
einer einfachen Erklärung des Darlehensnehmers, weshalb das Konto nicht auf
diesen laute, zufriedengegeben, habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort mit
dem detailliert dargelegten (hypothetischen) Geschehensablauf gemäss seinen
Behauptungen befasst und den von ihm dafür angebotenen Zeugen nicht angehört,
obwohl dessen Aussagen entscheidrelevant gewesen wären.

3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt
insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien
anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien
ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das
Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten
werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht der betroffenen Partei sodann das
Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit
rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit
diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich
sind (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 I 241 E. 2 S. 242; je mit Hinweisen). Es
liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf
die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 143
III 297 E. 9.3.2 S. 332). Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu
unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es
angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft
(Urteile des Bundesgerichts 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1.1; 4A_427/2017
vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1). Das Resultat dieser Überlegung prüft das
Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, da insoweit nicht der
Umfang des bundesrechtlichen Anspruchs auf Beweis oder rechtliches Gehör,
sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen ist (BGE 131 I
153 E. 3 S. 157; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.)

3.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, es sei zwar theoretisch denkbar, dass der
Beschwerdeführer bei sorgfaltspflichtgemässem Verhalten der Beschwerdegegnerin
von der Darlehensvergabe abgesehen hätte, aber nicht ausreichend
wahrscheinlich. Sie hielt den vom Beschwerdeführer detailliert dargelegten
(hypothetischen) Geschehensablauf für theoretisch möglich (insoweit musste sie
nicht weiter darauf eingehen), aber aufgrund von Umständen, die sie im
Einzelnen angab, namentlich die von ihr angenommene Sorglosigkeit beider
Darlehensgeber bei der Darlehensvergabe, für nicht hinreichend wahrscheinlich
und das angebotene Beweismittel (das Zeugnis eines Verwaltungsratsmitglieds der
D.________ SA) nicht für geeignet, um an dieser Überzeugung etwas zu ändern.
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei dieser Argumentation lasse die
Vorinstanz unberücksichtigt, dass die D.________ SA selbst eine
Finanzintermediärin sei, als solche dem Geldwäschereigesetz und ihren eigenen
Compliance Vorschriften unterstehe und dem Beschwerdeführer zur
instruktionsgemässen Ausführung des Zahlungsauftrages verpflichtet gewesen sei.
Damit kritisiert der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz, indem
er ihr vorwirft, sie habe massgebende Umstände nicht berücksichtigt. Er zeigt
nicht auf, inwiefern der Entscheid mangels hinreichender Begründung nicht
sachgerecht anfechtbar gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid ist hinreichend
begründet.

3.3. Den von ihm beantragten Zeugen hat die Vorinstanz nicht angehört, weil sie
dessen Aussagen nicht für geeignet hielt, am für den Beschwerdeführer
ungünstigen Beweisergebnis etwas zu ändern. Sie wies darauf hin, der Aussage
des Zeugen wäre angesichts der Mitwirkung der D.________ SA bei der
Darlehensgewährung mit grosser Zurückhaltung zu begegnen. Damit verletzt die
Vorinstanz nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern sie
würdigt das von ihm beantrage Beweismittel antizipiert. Ob diese
Beweiswürdigung haltbar ist, kann im Rahmen der Frage nach Willkür in der
Sachverhaltsfeststellung zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werden (Art. 97
Abs. 1 BGG) - es geht dabei aber nicht um den formellen Anspruch auf
rechtliches Gehör. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die D.________ SA
habe nicht bloss als seine Marionette gehandelt, sondern habe - aufgrund von
potentiellen Haftungsrisiken - ein eigenes immanentes Interesse an der
korrekten Zahlungsabwicklung gehabt, dann unterstreicht er damit lediglich,
dass die Einschätzung der Vorinstanz zur mangelnden Beweiskraft einer zu
Gunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Zeugenaussage mit Blick auf die
Interessen der D.________ SA und des angerufenen Zeugen als deren Organ
überzeugt.

3.4. Auch soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf eine ausservertragliche
Haftung eine Gehörsverletzung rügt, behauptet er einfach, die Vorinstanz hätte
seine Vorbringen zum subjektiven Tatbestand unberücksichtigt gelassen. Wenn die
Vorinstanz sinngemäss festhält, es fehlten aus Sicht der Beschwerdegegnerin
Anhaltspunkte dafür, dass die Darlehensgeber durch ein betrügerisches Verhalten
des Darlehensnehmers zur Darlehensvergabe veranlasst worden seien, dann konnte
der Beschwerdeführer daraus entnehmen, dass die Vorinstanz seinen Vorbringen
keine derartigen Anhaltspunkte entnehmen konnte. Um den Entscheid sachgerecht
anzufechten, genügt es darzulegen und im Einzelnen aufzuzeigen, dass die
vorgebrachten Umstände derartige Anhaltspunkte enthalten. Die blosse Behauptung
genügt allerdings nicht. Der Beschwerdeführer müsste vielmehr im Einzelnen mit
Aktenhinweis aufzeigen, welche prozesskonformen Behauptungen er aufgestellt
hat, und sodann im Einzelnen ausführen, inwiefern die von ihm behaupteten
Umstände darauf schliessen lassen, die Darlehensgeber seien durch ein
betrügerisches Verhalten des Darlehensnehmers zur Darlehensvergabe veranlasst
worden.

3.4.1. Der Beschwerdeführer behauptet, bei pflichtgemässer Anwendung von Art. 3
- 6 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der
Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR
955.0) hätte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zur Herkunft und zum
Verwendungszweck der Darlehensgelder treffen müssen. Dabei hätte sie namentlich
den verdächtigen Anlagevertrag und die Darlehensverträge erhalten. Bereits
diese Unterlagen, beziehungsweise der Anlagevertrag alleine hätten zu weiteren
Abklärungen und Rückfragen führen müssen. Dies gelte umso mehr vor dem
Hintergrund der dubiosen Zahlungsaufträge zur Weiterüberweisung der
Darlehensgelder. Sodann versucht der Beschwerdeführer etwas aus angeblichen
Widersprüchen des "Anlagevertrags" in sich selbst und zu den Zahlungsaufträgen
zu konstruieren. Er sieht in einer Rücküberweisung an den Darlehensnehmer eine
Bestätigung, dass sich die Bank I.________ aus Compliance Gründen geweigert
habe, die Transaktion über des persönliche Konto des Darlehensnehmers
auszuführen, weshalb dieser einen Treuhänder habe dazwischen schalten müssen,
was er auch anerkannt habe. Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung völlig
unüblich, dass Darlehensgelder im Umfang von USD 4 Mio. kurz nach Erhalt/
Gutschrift an mehrere dubiose Gesellschaften und Privatpersonen auf der ganzen
Welt verteilt in unterschiedlichen Währungen überwiesen würden.

3.4.2. Diese Ausführungen sind bereits in formeller Hinsicht ungenügend. Der
Beschwerdeführer verweist zwar auf eine Aktenstelle vor erster Instanz aber
auch immer wieder bloss auf Klagebeilagen. Da er sonst in seiner
Beschwerdeschrift für Zitate der Vorinstanz oder aus seinen Rechtsschriften die
Kursivschrift verwendet, in Bezug auf seine Vorbringen zum subjektiven
Tatbestand der Geldwäscherei aber nicht, bleibt letztlich unklar, inwieweit er
lediglich seine erstinstanzlichen Vorbringen wiedergibt oder ob er dem
Bundesgericht zum Teil auch Schlussfolgerungen aus seinen erstinstanzlichen
Vorbringen präsentiert. Er verweist zudem im Wesentlichen nur in Bezug auf die
Frage, ob die Transaktion auch über das Privatkonto des Darlehensnehmers hätte
abgewickelt werden können, auf seine Berufung. Weshalb er in dieser nicht auf
die anderen Punkte eingeht, führt er nicht aus.

3.4.3. Aber auch inhaltlich beschränkt sich der Beschwerdeführer im
Wesentlichen darauf, blosse Behauptungen aufzustellen. Er müsste aufzeigen,
aufgrund welcher im kantonalen Verfahren prozesskonform behaupteter Umstände
nach GWG weitere Abklärungen notwendig wären. Auch in Bezug auf die angeblichen
Verdachtsmomente genügen blosse Behauptungen nicht: Nach den Feststellungen der
Vorinstanz enthalten die Darlehensverträge keine Angaben zum Verwendungszweck.
Bei einer hinreichenden Sicherheit muss dieser für die Darlehensgeber nicht
zwingend von Bedeutung sein. Nur wenn für die Beschwerdegegnerin die
Wichtigkeit des Verwendungszwecks erkennbar gewesen wäre, könnten aus der
behauptetermassen dubiosen Verwendung der Gelder oder allfälligen Abweichungen
zum Anlagevertrag allenfalls auf eine unehrliche Erlangung des Darlehens
geschlossen werden. Und daraus leitet der Beschwerdeführer die Geldwäscherei
ab. Was er aus der behaupteten Weigerung der Bank I.________, die Transaktion
auf das Privatkonto des Darlehensnehmers vorzunehmen, ableiten zu können
glaubt, bleibt unklar, zumal nicht feststeht, dass diese Weigerung in Zweifeln
oder Ungereimtheiten bezüglich der Darlehenserlangung durch den Darlehensnehmer
gründeten und nicht in Zweifeln an den zur Darlehensvergabe verwendeten
Mitteln.

3.4.4. Damit kann offenbleiben, ob nicht ohnehin zu berücksichtigen wäre, dass
Geldwäscherei darauf abzielt, die Verbrechensbeute zu entkontaminieren und für
neue Zwecke aufzubereiten (vgl. BGE 122 IV 211 E. 3b/dd S. 220; Urteil des
Bundesgerichts 4A_10/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.3.2). Es fragt sich, ob im hier
zu beurteilenden Fall die Beute genau besehen nicht erst mit der
vertragswidrigen Verwendung kontaminiert wird (die Darlehensverträge verleihen
dem Darlehensnehmer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass er die
Verfügungsmacht über die Gelder erhält), so dass darin kaum der Versuch gesehen
werden könnte, die Verbrechensbeute zu entkontaminieren.

3.5. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist weder in Bezug auf vertragliche
noch in Bezug auf ausservertragliche Ansprüche dargetan. Die Kritik an der
Einschätzung der Vorinstanz, der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei sei
nicht gegeben, erweist sich als nicht stichhaltig, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann.

4.

Ein zweiter Komplex der Rügen betrifft die Beurteilung der hypothetischen
Kausalität. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich der Auffassung, die
Vorinstanz lege ihrer Beurteilung der hypothetischen Kausalität zwar teilweise
Sachverhaltselemente zu Grunde, stelle dann aber weitestgehend auf Hypothesen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung ab. Sie prüfe, ob der Erfolg nach den
allgemeinen Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch bei
rechtzeitiger Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Dies stelle
eine Rechtsfrage dar. Überdies sei bei erstellter Sorgfaltspflichtverletzung
der hypothetische Kausalzusammenhang zu vermuten. Die Vorinstanz sei ausserdem
von einem unzutreffenden Beweismass ausgegangen. Sodann wirft er der Vorinstanz
vor, ihm zu Unrecht und aktenwidrig mangelnde Vorsicht bei der Darlehensvergabe
vorgeworfen zu haben. Er legt sodann dar, in welchen Punkten die Vorinstanz
falsch gelegen habe.

4.1. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind zum Teil unzutreffend und
gehen zum Teil an der Sache vorbei. Es erscheinen daher vorab einige
Bemerkungen zur Kausalität bei der Haftung für eine Handlung oder eine
Unterlassung angezeigt.

4.1.1. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten
der beklagten Partei und einem schädigenden Erfolg besteht dann, wenn das
Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildete, d.h. das
fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der
eingetretene Erfolg entfiele. Das Verhalten braucht nicht alleinige oder
unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein (BGE 143 III 242 E. 3.7 S. 249; 125 IV
195 E. 2b S. 197). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, beschlägt die
tatsächlichen Verhältnisse (BGE 143 III 242 E. 3.7 S. 249) und bindet das
Bundesgericht grundsätzlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 132 III 715 E. 2.2 S.
719; 130 III 591 E. 5.3 mit Hinweisen).

4.1.2. Adäquat und damit rechtserheblich ist der natürliche Kausalzusammenhang,
wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen oder ihn jedenfalls zu begünstigen. Es ist nicht notwendig, dass
dieser Erfolg regelmässig oder häufig eintritt. Er muss aber in den Bereich des
objektiv und vernünftigerweise Voraussehbaren fallen. Die Frage nach der
Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist rechtlicher Natur und unterliegt der
freien Prüfung (Art. 106 BGG) durch das Bundesgericht (BGE 143 III 242 E. 3.7
S. 250). Die Frage der Adäquanz stellt sich nur dann, wenn der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem Schaden zu bejahen ist; dieser
ist unabdingbare Voraussetzung der Haftung (BGE 112 II 439 E. 1d S. 442; 107 II
269 E. 3 S. 276).

4.1.3. Bei einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob
der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es
geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des
Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
sprechen muss (BGE 124 III 155 E. 3d S. 165 f.). Grundsätzlich unterscheidet
die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen zwischen natürlichem und adäquatem
Kausalzusammenhang. Während bei Handlungen die wertenden Gesichtspunkte erst
bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen diese
Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des
hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unterlassungen in
der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen
Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen (BGE 132 III 715 E. 2.3
S. 718 f.; 115 II 440 E. 5a S. 447 f.; je mit Hinweisen). Die Feststellungen
des Sachrichters im Zusammenhang mit Unterlassungen sind daher entsprechend der
allgemeinen Regel über die Verbindlichkeit der Feststellungen zum natürlichen
Kausalzusammenhang für das Bundesgericht bindend; nur wenn die hypothetische
Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung - und
nicht gestützt auf Beweismittel - festgestellt wird, unterliegt sie der freien
Überprüfung durch das Bundesgericht (BGE 132 III 305 E. 3.5 S. 311, 715 E. 2.3
S. 718 f.; je mit Hinweisen).

4.1.3.1. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Vorinstanz der Beurteilung
der hypothetischen Kausalität teilweise Sachverhaltselemente zu Grunde legt.
Sie stützte sich also gerade nicht ausschliesslich auf die allgemeine
Lebenserfahrung, so dass ihre Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang
nicht der freien Überprüfung durch das Bundesgericht unterliegen. Für die
Vorinstanz war im Ergebnis konkret die mangelnde Vorsicht der Darlehensgeber
bei der Darlehensvergabe ausschlaggebend. Sie hat mithin gerade nicht allein
auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt, sondern konkret auf das vom
Darlehensgeber zu erwartende Verhalten. Dass sie dabei gewisse Aspekte in den
Augen des Beschwerdeführers falsch gewertet hat, hilft daher nicht. Er müsste
aufzeigen, dass die Beweiswürdigung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist.
Dies gelingt ihm mit seinen weitgehend appellatorischen Vorbringen nicht.

4.1.3.2. Die Ansicht des Beschwerdeführers, bei erstellter
Sorgfaltspflichtverletzung sei der hypothetische Kausalzusammenhang zu
vermuten, überzeugt nicht. Soweit es um Schadenersatz geht, kann aus einer
Sorgfaltspflichtverletzung allein nichts abgeleitet werden. Eine Vielzahl von
Sorgfaltspflichtverletzungen bleibt ohne Konsequenzen, weil sich das Risiko,
dass durch hinreichende Sorgfalt ausgeschaltet würde, aus anderen Gründen nicht
verwirklicht hat. Der zu beurteilende Fall kann insofern als Beispiel dienen,
als das Geld trotz der Sorgfaltspflichtverletzung letztlich in die
Verfügungsmacht des Darlehensnehmers und damit des beabsichtigten
Zahlungsempfängers gelangt ist, obwohl das Konto nicht auf dessen Namen
lautete. Dass ein Schaden entstanden ist, interessiert schadenersatzrechtlich
nur, wenn der Schaden mit der Sorgfaltspflicht in Zusammenhang steht. Dieser
Zusammenhang ist der Kausalzusammenhang - aus der Sorgfaltspflichtverletzung
allein kann er nicht abgeleitet werden. Erst wenn ein Zusammenhang zwischen der
Pflichtverletzung und dem Schaden in einem gewissen Mass erstellt ist, kann
sich die Frage einer Beweislastumkehr stellen - so im Rahmen des rechtmässigen
Alternativverhaltens, für das die Beweislast beim Schädiger liegt (BGE 131 III
115 E. 3.1 S. 119 mit Hinweisen).

4.2. Eine andere Frage ist, ob es wirklich um eine Haftung aus Unterlassung
geht, wovon die Vorinstanz und beide Parteien auszugehen scheinen. Dieser Frage
kann gerade mit Blick auf die Beweislastverteilung entscheidende Bedeutung
zukommen (DANIEL SUMMERMATTER, Zur Abgrenzung von Tun und Unterlassen, in: ZSR
133/2014 I S. 289 Anm. 2). Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die
Beschwerdegegnerin die Gutschriften vorgenommen, obwohl die Voraussetzungen
dafür (Kongruenz der Angaben) nicht gegeben waren. Hätte sie dies nicht getan,
wäre das Geld (zumindest vorerst) nicht in die Hände des Darlehensnehmers
gelangt und damit der behauptete Schaden nicht entstanden. Es gibt also eine
Handlung, welche die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen nicht
hätte vornehmen dürfen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der
Schaden - so wie er sich tatsächlich ereignet hat - entfiele. Eine Unterlassung
stünde zur Debatte, wenn der Schädiger zur Vermeidung des Schadens zusätzlich
noch bestimmte Handlungen hätte vornehmen müssen (und dies pflichtwidrig
unterlassen hat). Dies war zur Erfolgsabwendung nicht nötig. Gestützt auf die
Feststellungen im angefochtenen Entscheid besteht mithin ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen dem sorgfaltswidrigen Verhalten und dem
eingetretenen Erfolg.

4.2.1. Dass der Schaden vielleicht auch eingetreten wäre, wenn sich die
Beschwerdegegnerin sorgfaltspflichtgemäss verhalten und die Gutschriften nicht
vorgenommen hätte, ist nach der Beweiswürdigung der Vorinstanz zwar überwiegend
wahrscheinlich, indem sich die Darlehensgeber mit einer Erklärung des
Darlehensnehmers für die Diskrepanz zufrieden gegeben und die Zahlung auch auf
das Konto des Rechtsanwalts autorisiert hätten. Dabei handelt es sich aber, für
den Fall dass die pflichtwidrige Vornahme der Gutschriften adäquat kausal zum
Schaden geführt haben sollte, um den Einwand des rechtmässigen
Alternativverhaltens, für das die Beschwerdegegnerin die Beweislast trägt (BGE
131 III 115 E. 3.1 S. 119).

4.2.2. Da die Vorinstanz die Darstellung des Beschwerdeführers im Wesentlichen
nur als theoretisch denkbar betrachtete, steht allerdings die Frage im Raum, ob
sie damit nicht implizit den Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens für
erwiesen erachtete. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach
objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt
ist (BGE 140 III 610 E. 4.1 S. 612). Absolute Gewissheit kann dabei nicht
verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten
Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende
Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; 128 III 271
E. 2b/aa S. 275). Dass die abweichende Version des Beschwerdeführers nicht mit
absoluter Gewissheit ausgeschlossen werden kann, würde daher nicht genügen, um
im Rahmen des Gegenbeweises den Beweis des rechtmässigen Alternativverhaltens
scheitern zu lassen. Da die Vorinstanz aber davon ausging, der Beschwerdeführer
trage die Beweislast, sind ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht hinreichend
klar, um die Beschwerde in diesem Punkt mit dieser Begründung abzuweisen. Dem
kommt aber nur Bedeutung zu, falls neben dem natürlichen auch ein adäquater
Kausalzusammenhang gegeben sein sollte.

4.3. Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz bildet die Begrenzung der Haftung; es
soll aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall (Art. 4 ZGB) entschieden
werden, ob eine Schädigung billigerweise noch dem Haftpflichtigen zugerechnet
werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.5 S. 438 f. mit Hinweisen). Dabei genügt
haftpflichtrechtlich, dass der Schädiger eine Ursache gesetzt hat, die nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, den Schaden herbeizuführen, und ohne
die es nicht zum Schaden gekommen wäre, während Mitursachen den adäquaten
Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen
vermögen (BGE 123 III 110 E. 3c S. 114 f.; 113 II 86 E. 1b S. 89 f.; Urteil des
Bundesgerichts 4A_275/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 5). Der adäquate
Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache
eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist,
dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr
beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE
130 III 182 E. 5.4 S. 188; 116 II 519 E. 4b S. 524, je mit Hinweisen).

4.3.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Umstand, dass beide Darlehensbeträge
schliesslich durchaus - wie vom Beschwerdeführer angestrebt - in den
Verfügungsbereich des Darlehensnehmers gelangten, mache die
Sorgfaltspflichtverletzung nicht ungeschehen, wenn auch die negativen Folgen,
die mit der (versäumten) doppelten Identifikation an sich vermieden werden
sollten (Verwechslung oder Versehen), gerade ausgeblieben seien. Dies trifft an
sich zu. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, wie die Verletzung der
Sorgfaltspflicht, wenn man mit der Vorinstanz davon ausgeht, der Zweck liege
darin zu verhindern, dass das Geld (wegen Verwechslung oder Versehen) in die
Verfügungsmacht eines anderen als des beabsichtigten Zahlungsempfängers
gelangt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet sein soll, einen Schaden zu verhindern, der nur
deshalb entstanden ist, weil das Geld tatsächlich in die Verfügungsmacht des
beabsichtigten Zahlungsempfängers gelangt ist.

4.3.2. Wer eine Überweisung vornimmt, ohne die nötigen Kontrollen
durchzuführen, muss damit rechnen, einen Erfolg herbeizuführen oder ihn
jedenfalls zu begünstigen, der daraus entsteht, dass das Geld in die
Verfügungsmacht nicht des beabsichtigten Zahlungsempfängers, sondern eines
Dritten gelangt. Er muss nicht damit rechnen, dass er einen Erfolg begünstigt,
der dadurch entsteht, dass der beabsichtigte Zahlungsempfänger wie beabsichtigt
die Verfügungsmacht über das ihm zugedachte Geld erhält, denn darin lag ja der
Zweck der Überweisung überhaupt und dies sollte durch die Beachtung der
Sorgfaltspflicht gesichert werden. Wer die Überweisung ohne Beachtung der
nötigen Sorgfaltspflicht vornimmt, erhöht - weil dadurch das Risiko einer
Verwechslung oder eines Versehens steigt - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
die Wahrscheinlichkeit, dass das überwiesene Geld nicht in die Verfügungsmacht
des beabsichtigten Zahlungsempfängers gelangt. Einen Erfolg, der Letzteres
voraussetzt, wird mit der Missachtung der Sorgfaltspflicht nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht begünstigt. Darin unterscheidet sich der zu
beurteilende Fall, wie schon das Kreisgericht erkannte, von Fällen, in denen
durch eine Täuschung erreicht werden soll, dass das Geld in den Machtbereich
eines nicht gewollten Empfängers gelangt (vgl. BGE 126 III 20; zit. Urteil
4A_10/2013).

4.3.3. Dass Fälle denkbar sind, in denen anlässlich einer Abklärung bei
mangelnder Kongruenz der Angaben ein beabsichtigter Betrug auffliegt, ändert
daran nichts. Dies wäre nicht eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
eintretende Folge der vertraglich geschuldeten Kontrolle, sondern eine Folge
von Zufälligkeiten bei der Art der Deliktsbegehung, die dazu führen kann, dass
eine Kontrolle Dinge an den Tag bringt, zu deren Entdeckung sie nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge gar nicht geeignet ist. Aber selbst wenn man dies
anders sehen und die Adäquanz nicht als solche verneinen wollte, würde dies
nichts ändern. Die Pflicht, gegen die die Beschwerdegegnerin verstossen hat,
soll gewährleisten, dass tatsächlich der beabsichtigte Zahlungsempfänger über
die Zahlung verfügen kann. Sie dient nicht dem Schutz des Darlehensgebers vor
der Darlehensvergabe an den Darlehensnehmer als beabsichtigten
Zahlungsempfänger. Damit läge die eigentliche Ursache des Schadens im
betrügerischen Verhalten des Darlehensnehmers. Sie wäre derart intensiv, dass
der Wirkungsgrad der von der Beschwerdegegnerin gesetzten Ursache dermassen
hinter denjenigen der vom Darlehensnehmer gesetzten zurücktreten würde, dass
von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs auszugehen wäre (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 4A_385/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.2).

4.4. Am fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang würde sich auch dann nichts
ändern, wenn man mit der Vorinstanz davon ausgeht, es stehe eine Unterlassung
zur Beurteilung, und mit dem Beschwerdeführer annimmt, die D.________ SA hätte
bei pflichtgemässem Verhalten der Beschwerdegegnerin den Betrug entdeckt.
Diesfalls wäre einer der seltenen Fälle eingetreten, in denen sich auch bei
einem Unterlassungsdelikt der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang
unterscheiden (vgl. BGE 115 II 440 E. 5a S. 448), indem eine Unterlassung, die
an sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht geeignet ist, den Eintritt
eines Schadens wie den eingetretenen zu begünstigen, dies ausnahmsweise im
konkreten Fall aufgrund der besonderen Umstände dennoch getan hätte. Für die
Zusprechung von Schadenersatz genügt das nicht (vgl. BGE 115 II 440 E. 5a S.
448).

5.

In Bezug auf die vertraglichen Ansprüche hat die Vorinstanz im Ergebnis den
adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht als nicht gegeben erachtet. In Bezug auf
die ausservertraglichen Ansprüche verweist der Beschwerdeführer auf seine
Ausführungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es wurde dort ausgeführt,
dass seine Rügen den Begründungsanforderungen nicht genügen (vgl. E. 3.4 und
3.5 hiervor). Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit kann auch offenbleiben, ob
die Abtretung der Darlehensforderung überhaupt erlaubt, Schadenersatz zu
verlangen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 21'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 23'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht V.________, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak