Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.82/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_82/2019

Urteil vom 3. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reetz,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ Architekturbüro AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lerch,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Architektenhonorar;

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8.
Januar 2019 (HG150232-O).

Sachverhalt:

A.

Die B.________ Architekturbüro AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in
U.________ erledigte für A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) Architektur-,
Planungs- und Bauleitungsarbeiten am Objekt xxx, bis im Frühjahr 2012 bei ihrem
Inhaber gesundheitliche Probleme auftraten. Nachdem A.________ ein anderes
Architekturbüro mit der Fertigstellung der Arbeiten verpflichtet hatte,
verfasste die B.________ Architekturbüro AG ein Schnittstellenpapier vom 14.
Mai 2012 und übergab das Projekt. In der Folge forderte sie mit Schlussrechnung
vom 17. September 2012 Fr. 56'268.-- für Grundleistungen sowie Fr. 54'432.--
für Zusatzleistungen. A.________ kam der Zahlungsaufforderung nicht nach.

B.

Mit Klage vom 19. Oktober 2015 begehrte die B.________ Architekturbüro AG beim
Handelsgericht des Kantons Zürich im Wesentlichen, A.________ sei zu
verpflichten, ihr Fr. 56'268.-- und Fr. 54'432.-- zu bezahlen, jeweils
zuzüglich Zins zu verschiedenen Verfalldaten. Ausserdem forderte sie die
Bezahlung eines dritten Betrages, woran sie jedoch in der Replik nicht mehr
festhielt.

Mit Entscheid vom 8. Januar 2019 hiess das Handelsgericht des Kantons Zürich
die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr.
27'900.-- nebst Zins zu bezahlen. Es erachtete das Begehren bezüglich der für
Zusatzleistungen geforderten Honoraransprüche als ungenügend substanziiert und
minderte die dem Grundsatz nach gutgeheissene Honorarforderung für
Grundleistungen zufolge diverser Pflichtverletzungen der Klägerin.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen begehrt der Beklagte, das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2019 sei aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen; eventualiter sei das Urteil
aufzuheben und die Klage vom 19. Oktober 2015 abzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das
Handelsgericht des Kantons Zürich verzichtete auf Vernehmlassung und sandte die
Akten ein.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen
den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als
Fachgericht in Handelssachen entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Der
Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz teilweise
unterlegen (Art. 76 BGG). Ein Streitwert ist nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2
lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 BGG). Eine
rechtsgenügliche Begründung vorbehalten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt
das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266
mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese
Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit
Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit
Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3;
135 III 397 E. 1.4 S. 400).

2.

Der Beschwerdeführer erhebt diverse Rügen und kritisiert den angefochtenen
Entscheid insoweit, als die Vorinstanz nicht alle von ihm geltend gemachten
Pflichtverletzungen anerkannte und die Honorarforderung dementsprechend nur
minderte, anstatt sie gänzlich abzusprechen. Er geht hierbei davon aus, dass er
mit der Beschwerdegegnerin einen gemischten Werkvertrag und Auftrag abschloss.
Diese Rechtsauffassung, die auch von der Vorinstanz vertreten wurde, erscheint
zutreffend, wobei sich eine Spaltung der Rechtsfolgen insoweit erübrigt, als
eine Honorarminderung sowohl bezüglich auftrags- als auch (bei gehöriger
Mängelrüge) werkvertraglicher Leistungen möglich ist.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe unter Verletzung von
Art. 8 ZGB die Beweislast insofern falsch verteilt, als sie davon ausging, die
Beschwerdegegnerin habe eine Grobkostenschätzung vorgenommen. Er argumentiert,
es habe an der Beschwerdegegnerin gelegen, die vertragskonforme Erfüllung ihrer
Pflicht zur Erstellung einer Grobkostenschätzung zu beweisen. Da der
Beschwerdegegnerin dieser Beweis nicht gelungen sei, so der Beschwerdeführer
weiter, habe sich hierfür die Frage der Honorarminderung gar nicht erst
gestellt.

Der Beschwerdeführer übergeht mit seiner Argumentation den vom Bundesgericht in
ständiger Praxis befolgten Grundsatz, dass die Frage der Beweislastverteilung
gegenstandslos ist, wenn die Vorinstanz aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum
Ergebnis gekommen ist, ein bestimmter Sachverhalt sei nachgewiesen worden (BGE
137 III 268 E. 3 S. 282; 132 III 626 E. 3.4 S. 634; 130 III 591 E. 5.4 S. 602;
128 III 271 E. 2b/aa S. 277; Urteil 4A_376/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 3).
Aus seinem wiederholt vorgebrachten Einwand, höchstens bei bereits bezahltem
Honorar hätte ihm der Beweis der Minderung obliegen, geht denn auch hervor,
dass er die Beweislastregel von Art. 8 ZGB verkennt. Gemäss Art. 8 ZGB hat
vorbehältlich einer anderslautenden gesetzlichen Regelung derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte
ableitet. Dementsprechend ist der Beweis für den grundsätzlichen Bestand des
von der Beschwerdegegnerin beanspruchten Honorars von ihr zu erbringen, wobei
den Beschwerdeführer insoweit eine Bestreitungs- und Gegenbeweislast trifft.
Betreffend allfällige Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin als
eigenständiges Beweisthema ist derweil der Beschwerdeführer behauptungs-, und
beweisbelastet, da er hieraus den behaupteten Anspruch auf Minderung des
Honorars ableitet. Hingegen ist weder die Stellung im Prozess als klägerische
oder beklagte Partei noch der Umstand der (fehlenden) Pflichterfüllung
respektive die unterlassene Schuldbegleichung relevant für die Frage der
Beweislastverteilung.

Insoweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Kritik sinngemäss gegen das
Ergebnis der Beweiswürdigung und damit die Feststellung des Sachverhalts
wendet, sind seine Vorbringen tatsächlicher Natur mangels (rechtsgenüglicher)
Rüge unbeachtlich (vgl. vorstehend E. 1.1). Im Übrigen stellt er sich in einen
Widerspruch mit seinen eigenen Ausführungen, indem er die Feststellungen der
Vorinstanz betreffend die Grobkostenschätzung ausdrücklich als richtig
festgestellt bezeichnet. Wenn er sodann an einer anderen Stelle in rechtlicher
Hinsicht geltend macht, die Vorinstanz hätte eine Pflichtverletzung darin
erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin durch "effektiv ausgelöste"
Leistungen ihre "unbrauchbare Kostenschätzung" um insgesamt 51.9 %
überschritten hätte, verlässt er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt,
womit er nicht gehört werden kann (vgl. vorstehend E. 1.1). Mithin zeigt der
Beschwerdeführer, der die eingereichten Tabellen, aus welchen er eine solche
Kostenüberschreitung ableitet, offenbar als selbsterklärend erachtet, für das
Bundesgericht nicht nachvollziehbar auf, inwiefern dies im Einzelnen der Fall
sein sollte und begründet schon gar nicht, weshalb der Vorinstanz eine
Bundesrechtsverletzung oder willkürliche Feststellung vorzuwerfen sei, wenn sie
seine Vorbringen als nicht hinreichend substanziiert verwarf. Wie die
Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort zutreffend einwendet, ist insbesondere
weder dargetan noch ersichtlich, welche Kostensteigerungen vor der Übergabe des
Architekturprojekts entstanden sind respektive ausschliesslich auf der
Beschwerdegegnerin anzulastenden Verfehlungen beruhen. Die Vorinstanz ging vor
diesem Hintergrund entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zu Recht davon
aus, das Honorar sei zwar nicht für eine Kostenschätzung nach Art. 4.31 SIA 102
mit einem Genauigkeitsgrad von +/- 15 % geschuldet, hingegen für eine
Grobkostenschätzung.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 398 Abs. 2 OR
verletzt, indem sie die von ihm vorgebrachten Einwände gegen die Ausschreibung
als zu wenig substanziiert behauptet betrachtete. Er macht geltend, die
Mangelhaftigkeit der Ausschreibung sei letztlich ein Folgefehler der
unbrauchbaren Kostenschätzung der Beschwerdegegnerin gewesen. Deshalb sei der
Vorinstanz ausserdem eine Verletzung von Art. 55 und Art. 221 i.V.m. Art. 222
Abs. 2 ZPO vorzuwerfen.

Der Beschwerdeführer stützt sich zur Begründung der behaupteten
Pflichtverletzungen anlässlich der Ausschreibung durchgehend auf die sich als
falsch erwiesene Prämisse, auch die Grobkostenschätzung sei unbrauchbar
gewesen. Ihm kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Vorinstanz
hätte die Ausschreibung nicht "isoliert" betrachten dürfen, sondern erkennen
müssen, dass jede fehlerhafte Kostenschätzung die Grundlage für die gestützt
darauf vorzunehmende Ausschreibung gewesen sei. Wenn die Vorinstanz die
Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund unzulänglicher Kostenschätzung bereits
insofern berücksichtigte, als sie ein Honorar für die Kostenschätzung gemäss
Art. 4.31 SIA 102 gänzlich absprach (vgl. vorstehend E. 2.1), war es ihr
vielmehr verwehrt, die gleiche Handlung bzw. Unterlassung für eine weitere
Honorarkürzung zu berücksichtigen. Damit ist der Argumentation des
Beschwerdeführers, die sich einzig auf angebliche Verfehlungen bei Erstellung
des Kostenvoranschlags stützt, der Boden entzogen. Dementsprechend sind seine
Rügen betreffend eine Verletzung von Art. 398 Abs. 2 OR sowie von Art. 55 und
Art. 221 i.V.m. Art. 222 Abs. 2 ZPO im Zusammenhang mit der Ausschreibung
abzuweisen.

2.3. Der Beschwerdeführer rügt abermals eine Verletzung von Art. 398 Abs. 2 OR,
da die Vorinstanz keine Pflichtverletzung darin sah, dass die
Beschwerdegegnerin keine Nutzungsvereinbarung erstellte bzw. zumindest nicht
unterzeichnen liess.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt behauptete der
Beklagte selbst nicht, die Parteien hätten sich auf die Erstellung einer
Nutzungsvereinbarung geeinigt. Da auch die Bestimmungen der SIA-Norm 102 nichts
Derartiges vorschreiben, so erwog die Vorinstanz weiter, stelle sich die Frage
der (Pflicht-) Verletzung von vornherein nicht.

Der Beschwerdeführer behauptet auch vor Bundesgericht nicht, er habe
entsprechende Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Er wendet vielmehr ein, die
Behauptung eines entsprechenden Konsenses sei entbehrlich, da eine
Entwurfs-Fassung einer Nutzungsvereinbarung im Recht liege, was Beweis genug
dafür sei, dass die Parteien betreffend Erstellung einer Nutzungsvereinbarung
übereingekommen seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist im Rahmen
der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) - vorbehältlich der nicht
einschlägigen Ausnahme von Art. 153 Abs. 1 ZPO - bei fehlender
Tatsachenbehauptung auch kein Beweis abzunehmen (vgl. nur schon den Wortlaut
von Art. 150 Abs. 1 ZPO). Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer sich
selbst widerspricht, wenn er an einer anderen Stelle doch noch vorbringt, es
sei die Erstellung einer Nutzungsvereinbarung abgemacht worden, ist sein
Einwand jedenfalls unbeachtlich, da er weder rügt, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt insoweit offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt,
geschweige denn begründet, inwiefern ihr Willkür vorzuwerfen sei, indem sie
keine diesbezügliche Parteivereinbarung feststellte (vgl. zu den
Voraussetzungen einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsrüge vorstehend E. 1.1.).
Nachdem auch keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden rechtlichen Konsens
ersichtlich sind und der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung im angefochtenen
Urteil zu Recht nicht kritisiert, wonach die Bestimmungen der SIA-Norm 102
ebenfalls nicht zur Erstellung einer Nutzungsvereinbarung verpflichten, ist der
Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, mangels entsprechender Pflicht sei
eine Verletzung gar nicht möglich.

2.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es im Zusammenhang mit der
Erstellung der Tiefgarage inklusive dem Parkdeck zu Unrecht unterlassen, das
Honorar infolge mehrerer Pflichtverletzungen zu kürzen.

2.4.1. Die Vorinstanz führte aus, es fehle an den notwendigen Angaben, um eine
Minderung zufolge allfälliger Pflichtverletzungen anlässlich der Planung und
Bauleitung der Erstellung der Tiefgarage inklusive Parkdeck zu schätzen. Nach
den Erwägungen der Vorinstanz müsste das Gericht einerseits den jeweiligen Wert
der vereinbarten einzelnen (Teil-) Leistungen respektive Pflichten kennen, den
sie bei korrekter Erbringung gehabt hätten sowie das Ausmass der konkreten
Pflichtverletzungen auf die Minderung andererseits. Wenn der Beschwerdeführer
hiergegen im Wesentlichen einwendet, er könne angesichts des vereinbarten
Pauschalhonorars den prozentualen Wert am Gesamthonorar der einzelnen
Teilleistungen gar nicht kennen, greift dies zu kurz. Obwohl die Parteien den
Wert der einzelnen Leistungen nicht definierten, liegt es am Beschwerdeführer,
der eine Kürzung des Honorars zufolge Pflichtverletzungen verlangt, die
notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen, deren das Gericht bedarf, um
die Höhe einer Honorarminderung unter Beachtung des Äquivalenzprinzips
zumindest schätzen zu können. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der
Beschwerdeführer diese Anforderungen nicht erfüllt, insoweit er sich darauf
beschränkt, dem Gericht Auswahlsendungen verschiedener angeblich ungenügend
geleisteter Arbeiten vorzutragen, ohne den Wert der Leistungen und die Schwere
der einzelnen Pflichtverletzungen zu detaillieren. Wenn die Vorinstanz schloss,
bereits mangels Angaben zum prozentualen Wert am Honorar im Verhältnis zum
Gesamthonorar der Planung des Parkdecks inklusive der Tiefgarage einerseits und
der Bauleitung andererseits sei es ihr nicht möglich, die Höhe einer
allfälligen Minderung willkürfrei zu bestimmen, stellte sie jedenfalls keine
überhöhten Anforderungen an die Substanziierungspflicht. Die in diesem
Zusammenhang erhobenen Rügen sind unbegründet.

2.4.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie habe
Beweise unter Verletzung von Art. 152 Abs. 1 und Art. 157 ZPO willkürlich
gewürdigt, indem sie nicht auf das gerichtliche Gutachten abgestellt respektive
dieses nicht als selbsterklärend erachtet habe.

Der Argumentation des Beschwerdeführers ist zwar insoweit zu folgen, als sich
das Gericht gemäss ständiger Praxis in Bezug auf technische Fragen
grundsätzlich an die von einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen (Art.
183 ff. ZPO) vertretene Auffassung zu halten hat, sofern sich diese nicht als
offensichtlich widersprüchlich erweist oder auf irrtümlichen tatsächlichen
Feststellungen beruht (BGE 118 Ia 144 E. 1c; 110 Ib 56 E. 2; Urteil 6B_276/2018
vom 24. September 2018 E. 1.2.2). Jedoch gehen die erhobenen Rügen der
Verletzung des Rechts auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO) sowie der freien
Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) am Themenkomplex vorbei. Denn die Vorinstanz
wich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht vom Gutachten ab, das
anlässlich einer vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 ZPO) eingeholt wurde,
indem sie ausführte, dass der Substanziierungspflicht mit einem pauschalen
Verweis auf das Gerichtsgutachten sowie diverse Privatgutachten grundsätzlich
und so auch im vorliegenden Fall nicht Genüge getan wird. Insoweit der
Beschwerdeführer hiergegen einwendet, das Handelsgericht wäre gehalten gewesen,
ein Ergänzungsgutachten einzuholen, stellt er die Ansicht der Vorinstanz, die
in der Rechtsschrift auszugsweise erhaltenen Abklärungen des Gerichtsgutachters
seien auslegungsbedürftig, zu Unrecht einem im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO
unvollständigen, unklaren oder nicht gehörig begründeten Gutachten gleich.
Entgegen dem, was der Beschwerdeführer zu unterstellen versucht, ging die
Vorinstanz einzig davon aus, dass die Aussagen des Sachverständigen einen
schlüssigen Parteivortrag insoweit nicht ersetzen, als sie einen
Interpretationsspielraum enthalten und deshalb nicht selbsterklärend seien. Mit
anderen Worten übergeht der Beschwerdeführer mit seiner Argumentationslinie,
dass ein Gutachten, welches sich zu bautechnischen Fragen äussert, wie etwa, ob
einzelne Elemente eines Gebäudes mangelhaft sind, ihn nicht davon entbindet, zu
substanziieren, inwieweit die Mängel von der Verletzung einer bestimmten
Sorgfaltspflicht zeugen sollen und zu welchem Anteil seiner Ansicht nach die
jeweilige Pflichtverletzung eine Minderung des Honorars erlaube. Eine Beilage
ist erst selbsterklärend, wenn die notwendigen Informationen in einer Art
erhalten sind, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf
erscheinen lässt, namentlich wenn es sich sowohl erübrigt, die darin
enthaltenen Aussagen zusammenzusuchen, als auch zu interpretieren (Urteile
4A_398/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E.
5.3). Da weder das angefochtene Urteil noch die Ausführungen des
Beschwerdeführers Aufschluss über den konkreten Inhalt des Gutachtens geben,
das Bundesgericht indes grundsätzlich an den Sachverhalt im angefochtenen
Urteil gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), kann die vorinstanzliche
Schlussfolgerung nicht beanstandet werden, der Parteivortrag des
Beschwerdeführers, der sich nach ihrer Feststellung in der auszugsweisen
wörtlichen Wiedergabe des Gerichtsgutachtens erschöpft, sei zu wenig
substanziiert. Sofern auf die Rügen einer willkürlichen Würdigung des
Sachverhalts unter Verletzung von Art. 152 Abs. 1 und Art. 157 ZPO einzutreten
wäre, sind sie unbegründet.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die anwaltlich
vertretene Beschwerdegegnerin, die sich vernehmen liess, ausserdem für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug