Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.79/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_79/2019

Urteil vom 8. April 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis Scenini,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Habegger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Auskunfts- und Einsichtsrecht (Art. 802 OR),

Beschwerde gegen die Verfügung und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons
Zürich, Einzelgericht,

vom 17. Januar 2019 (HE180481-O).

Sachverhalt:

A.

B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) und C.________ halten je 50 % der
Stammanteile der A.________ GmbH (Beklagte, Beschwerdeführerin). C.________ ist
alleine Geschäftsführerin der Beklagten; der Kläger ist nicht
zeichnungsberechtigt. Die Gesellschafter sind zerstritten. Am 9. Oktober 2017
fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt.

B.

Der Kläger begehrte am 26. November 2018 am Handelsgericht des Kantons Zürich,
die Beklagte sei zu verpflichten, ihm spätestens innerhalb von 10 Tagen nach
Eintritt der Rechtskraft Einsicht in das Protokoll der
Gesellschafterversammlung vom 9. Oktober 2017 zu geben. Dies unter Androhung
der Wegnahme des Protokolls i.S.v. Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO aus den
Büroräumlichkeiten der Beklagten bzw. den Privaträumlichkeiten von deren
Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsräumlichkeiten von deren Rechtsvertreter,
eventualiter unter Androhung von Ordnungsbusse i.S.v. Art. 343 Abs. 1 lit. c
ZPO von Fr. 750.-- für jeden Tag der Nichterfüllung, subeventualiter unter
Bestrafung der Geschäftsführerin gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall mit
einer Busse von Fr. 750.-- für jeden Tag der Nichterfüllung.

Die Beklagte trug auf Abweisung des Gesuchs an. Sie beantragte den Beizug
diverser Akten und die Bestrafung des Klägers mit einer Ordnungsbusse von Fr.
2'000.-- wegen mut- und böswilliger Prozessführung.

Mit Verfügung und Urteil vom 17. Januar 2019 wies das Handelsgericht das
Aktenbeizugsbegehren der Beklagten und deren Antrag um Bestrafung des Klägers
ab. Das Handelsgericht verpflichtete die Beklagte, innerhalb von 40 Tagen nach
Zustellung dieses Entscheids das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 9.
Oktober 2017 zu erstellen und eine Kopie davon dem Kläger zukommen zu lassen,
unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine
amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB.

C.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht. Sie beantragte, die Klage des Beschwerdegegners sei
vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, allenfalls
superprovisorisch, und der Beschwerdegegner sei wegen mut- und böswilliger
Prozessführung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 2'000.-- zu bestrafen.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 wurde der Beschwerde superprovisorisch die
aufschiebende Wirkung erteilt. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung
zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdegegner beantragte dessen
Abweisung.

Es wurden keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Eingabe den prozessualen Antrag, es
sei der Beschwerdegegner wegen "mutwilliger und böswilliger Prozessführung" zu
bestrafen.

Die Disziplinargewalt für das bundesgerichtliche Verfahren liegt alleine beim
Bundesgericht. Entsprechende Parteianträge sind unzulässig (Urteile 4A_449/2014
vom 19. November 2014 E. 1; 4D_71/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2.8), sodass auf
diesen Antrag nicht einzutreten ist. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich,
aus welchem Grund der Beschwerdegegner, der sich vor Bundesgericht einzig zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung äusserte, nach Art. 33 Abs. 2 BGG zu bestrafen
wäre.

1.2. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen
Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde
einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll
in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf
einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert, der Beschwerdegegner handle
rechtsmissbräuchlich. Sie schildert dafür ausführlich die verschiedenen
Verfahren zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Beschwerdegegner und der
Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5 - 17). Sie wirft der
Vorinstanz vor, dass diese auf "willkürlichste Art und Weise" ihre
diesbezüglichen Behauptungen und Beweismittel missachtet habe. Die Vorinstanz
setze sich "nicht einmal ansatzweise" mit ihren Vorbringen auseinander. Es
liege eine materielle Rechtsverweigerung vor. Die Vorinstanz erwäge sodann,
dass ein einfacher Sachverhalt mit klarer Rechtsfolge vorliege. Mit dieser
Vorgehensweise stelle die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich und
offensichtlich unrichtig fest und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) sowie ihr Recht auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Die
Vorinstanz missachte auch Art. 2 Abs. 2 ZGB und Art. 802 Abs. 3 OR, indem sie
zu Unrecht festhalte, dass das Verhalten des Beschwerdegegners ausserhalb des
vorinstanzlichen Prozesses für die Bestimmung eines allfälligen
Rechtsmissbrauchs irrelevant sei.

3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin setzte sich die Vorinstanz
sehr wohl mit ihren Vorwürfen auseinander, der Beschwerdegegner habe sich
rechtsmissbräuchlich verhalten. Sie kam bloss zu einem anderen Schluss als die
Beschwerdeführerin, nämlich dass der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht
verfange (vorinstanzliche Erwägungen 5.2 - 5.4). Eine Rechtsverweigerung liegt
offensichtlich nicht vor. Dem angefochtenen Entscheid lassen sich auch ohne
Weiteres die Überlegungen entnehmen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess
und auf die sich ihr Entscheid stützt. Damit erfüllte die Vorinstanz die aus
dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör folgende Verpflichtung,
ihren Entscheid zu begründen (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41 mit
Hinweisen). Da die Vorinstanz die Behauptung des Rechtsmissbrauchs von
vornherein verwarf, brauchte sie die diesbezüglich angebotenen Beweismittel
auch nicht abzunehmen. Art. 152 ZPO ist damit nicht verletzt.

Die Vorinstanz erwog auch nicht, das Verhalten des Beschwerdegegners ausserhalb
des vorinstanzlichen Prozesses sei für die Beurteilung eines allfälligen
Rechtsmissbrauchs irrelevant. Die Vorinstanz stellte einzig Folgendes klar: Ob
der Beschwerdegegner in anderen - erledigten, laufenden, bevorstehenden -
Verfahren berechtigte oder unberechtigte oder gar rechtsmissbräuchliche
Ansprüche geltend mache, sei in jenen Verfahren zu entscheiden.

Dies ist grundsätzlich zutreffend. Es wäre an der Beschwerdeführerin
aufzuzeigen, dass das Verhalten des Beschwerdegegners in den anderen Prozessen
nicht bloss dort relevant wäre, sondern auch für das vorliegende Verfahren. Sie
hätte mithin rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass jene Umstände auch die
Geltendmachung der hier umstrittenen Einsicht in das Protokoll der
Gesellschafterversammlung rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten.
Solches zeigt sie nicht hinreichend auf, indem sie bloss nochmals das Gebaren
des Beschwerdegegners in den anderen Prozessen schildert und pauschal
behauptet, dass das vorliegende Verfahren "eine Weiterführung des
rechtsmissbräuchlichen und gesellschaftsschädigenden Verhaltens" des
Beschwerdegegners sei. Die Beschwerdeführerin vermag keine Verletzung von Art.
2 Abs. 2 ZGB aufzuzeigen. Inwiefern Art. 802 Abs. 3 OR im vorliegenden
Zusammenhang verletzt sein soll, oder der Entscheid der Vorinstanz
offensichtlich unrichtig wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend
dar und ist auch nicht ersichtlich.

4.

Die Vorinstanz erwog in der Folge, dass der von der Beschwerdeführerin
beantragte Aktenbeizug aus den anderen Verfahren weder notwendig noch angezeigt
sei. Gemäss Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO i.V.m. Art. 222 Abs. 2 ZPO habe auch die
beklagte Beschwerdeführerin - sofern sie sich auf Urkunden berufen wolle - die
verfügbaren Akten einzureichen. Seitens der Beschwerdeführerin sei nicht
behauptet worden, sie verfüge nicht über die Akten, deren Beizug sie beantrage.
Ihre Begründung, ein Beizug der Akten sei auch im "Interesse der Umwelt"
angemessen, sei enigmatisch und nicht zielführend.

Die Beschwerdeführerin wendet sich vor Bundesgericht bloss gegen die Erwägung
der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin (mithin sie selbst) die Urkunden
hätte einreichen sollen. Sie rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 221,
Art 222, Art. 52, Art. 56 und 132 ZPO. Die selbstständig tragende Begründung
der Vorinstanz, wonach der Aktenbeizug im vorliegenden Verfahren weder
angezeigt noch notwendig gewesen sei, beanstandet sie aber nicht. Beruht der
angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf mehreren selbstständigen
Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat
die Beschwerdeführerin darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt. Denn
soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbstständig
stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig
begründeten Rügen (BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 735; Urteil 4A_271/2016 vom 16.
Januar 2017, E. 4.3 nicht publ. in BGE 143 III 106). Da die Beschwerdeführerin
diesen Anforderungen nicht nachkommt, brauchen ihre Rügen in diesem
Zusammenhang nicht beurteilt zu werden.

5.

Sie moniert weiter, der Entscheid über den Zeitpunkt der Erstellung des
Protokolls sei dem freien Ermessen des Organs der betroffenen Gesellschaft
überlassen. Art. 702 OR sei verletzt, wenn ihr die Vorinstanz Frist ansetze,
das Protokoll zu erstellen.

Diese Rüge geht fehl: Nach Art. 805 Abs. 5 Ziff. 7 OR i.V.m. Art. 702 Abs. 2 OR
sorgt C.________ als alleinige Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin für die
Führung des Protokolls der Gesellschafterversammlung. Es ist zwar zutreffend,
dass dem Gesetz keine Frist zur Erstellung des Protokolls entnommen werden
kann. Die Erstellung des Protokolls ist nach Treu und Glauben aber
grundsätzlich spätestens dann geboten, wenn die Einsicht rechtmässig verlangt
wird. Gründe, warum das Protokoll mehr als ein Jahr nach der Versammlung noch
nicht hätte erstellt werden können, zeigt die Beschwerdeführerin nicht
hinreichend auf. Vielmehr macht es den Eindruck, dass es sich um eine blosse
Schikane gegenüber dem Beschwerdegegner handeln könnte, die keinen Rechtsschutz
verdient.

6.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, der Beschwerdegegner habe beantragt, ihm sei
spätestens innerhalb von 10 Tagen "nach Eintritt der Rechtskraft" Einsicht in
das Protokoll zu gewähren. Die Vorinstanz habe sich eigenmächtig darüber
hinweggesetzt. Sie habe sie verpflichtet, innerhalb von 40 Tagen nach
Zustellung des angefochtenen Entscheids das Protokoll zu erstellen und dem
Beschwerdegegner eine Kopie zuzustellen. Damit sei der Dispositionsgrundsatz
verletzt. Daran ändere nichts, dass die Vorinstanz versuche, diesen Umstand mit
Ausführungen zur Vollstreckbarkeit und der fehlenden aufschiebenden Wirkung
einer Beschwerde an das Bundesgericht zu kaschieren.

Diesem Vorbringen wurde vom Bundesgericht mit der superprovisorischen Anordnung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Rechnung getragen. Mit dem Entscheid
in der Sache werden die Rügen der Beschwerdeführerin zur Rechtskraft obsolet.

Ebenso wird mit dem Entscheid in der Sache der Entscheid über das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner, der sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu
äussern hatten, ist eine reduzierte Parteientschädigung für das
bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich,
Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger