Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.74/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_74/2019

Urteil vom 31. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ Ltd,

2. B.________ Corp.,

beide vertreten durch die Rechtsanwälte

Dr. Claudius Triebold, und

Dr. Michel Verde,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

C.________ Limited,

vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Isenegger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf, vom 7.
Januar 2019 (SCAI n° 300386-2016).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ Ltd (Beklagte 1, Beschwerdeführerin 1), eine nach den
Gesetzen der U.________ errichtete Gesellschaft und die chinesische B.________
Corp. (Beklagte 2, Beschwerdeführerin 2) sind Konzerntöchter der D.________
Corporation.

Die C.________ Limited ist eine nach den Gesetzen der U.________ errichtete
Gesellschaft (Klägerin, Beschwerdegegnerin). Sie verpflichtete sich mit dem
schweizerischen Recht unterstehenden Cooperation Agreement vom 30. Juli 2012,
die D.________ Corporation bei der Ausweitung ihres petrochemischen Geschäfts
auf den V.________ Markt insoweit zu unterstützen, als sie insbesondere
vermittelnd tätig werden sollte mit dem Ziel, in verschiedenen Streitpunkten
mit V.________ staatlicher Erdölgesellschaft E.________ eine Einigung zu
finden.

Nach erzielter Einigung mit E.________ forderte die C.________ Limited auf der
Grundlage des Cooperation Agreements einen Prozentsatz der Vergleichssumme als
Honorar. Die A.________ Ltd und die B.________ Corp. widersetzten sich. Sie
machten im Wesentlichen geltend, die C.________ Limited habe sich nicht bzw.
zumindest nicht hinreichend bemüht, einen Vergleich zu erzielen, sondern sei
eher kontraproduktiv tätig geworden, weshalb ihr kein Honorar zustehe.

B.

B.a. Am 3. November 2016 leitete die C.________ Limited gegen die A.________
Ltd und die B.________ Corp. ein Schiedsverfahren nach den Swiss Rules of
International Arbitration (2012) der Swiss Chambers' Arbitration Institution
ein und forderte ein Honorar von über 95 Millionen USD, wobei sie die Forderung
im Laufe des Verfahrens auf knapp 89 Millionen USD reduzierte.

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Schiedsklage.

Vom 11. bis 13. Juni 2018 fand die mündliche Verhandlung in Genf statt, an der
auch diverse Zeugen befragt wurden.

B.b. Mit Schiedsspruch vom 7. Januar 2019 hiess das aus drei Mitgliedern
bestehende Schiedsgericht mit Sitz in Genf die Schiedsklage teilweise gut und
verpflichtete die Beklagten im Wesentlichen zur Zahlung von knapp USD 40
Millionen an die Klägerin.

Das Schiedsgericht qualifizierte den für die vorliegende Streitigkeit
relevanten Teil des Cooperation Agreements als Mäklervertrag im Sinne von Art.
412 ff. OR und schloss, der Vergleich mit E.________ sei durch Bemühungen ("
through efforts ") der Klägerin geschlossen worden, weshalb ihr als
Mäklerhonorar der vertraglich vereinbarte Anteil an der Vergleichssumme
zustehe.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen begehren die Beklagten, es sei der Schiedsspruch
vom 2. August 2016 des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf unter entsprechenden
Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Schiedsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Parteien haben dem Bundesgericht eine Replik respektive eine Duplik
eingereicht.

D.

Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2019 wurde der Beschwerde antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.

Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer
Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Der
angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei
nicht um eine Amtssprache handelt und die Parteien ihre dem Bundesgericht
eingereichten Rechtsschriften in Übereinstimmung mit Art. 42 Abs. 1 BGG i.V.m.
Art. 70 Abs. 1 BV auf Deutsch (Beschwerdeführerinnen) und auf Französisch
(Beschwerdegegnerin) verfassten, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts
praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1).

2.

Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in
Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig
(Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).

2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Alle
Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz
(Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG
nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses
Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).

2.2. Die Beschwerdeführerinnen sind vor dem Schiedsgericht teilweise
unterlegen, womit sie vom angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (Art. 76
Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist innert Frist eingereicht worden (Art. 100 Abs.
1 BGG), womit vorbehältlich rechtsgenüglicher Rügen auf die Beschwerde
einzutreten ist.

2.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend
aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III
279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die
Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies
entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III
186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134
III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das
Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des schiedsgerichtlichen Verfahrens, also
die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge
der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen,
Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer
Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE
140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die
Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen,
selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit
von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das
Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen
zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder
ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134
III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf
eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen
Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf
berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen
Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S.
486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2
S. 90).

3.

Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Schiedsgericht in verschiedener Hinsicht
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes der
Gleichbehandlung der Parteien vor (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG).

3.1.

Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden
Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht
insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser
entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - grundsätzlich dem in
Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet
daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil
wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre
entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und
formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu
beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 130
III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3
und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht
auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE
134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale
Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu
behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines
Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen,
Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt (BGE
142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen).

Der Anspruch auf Gleichbehandlung gebietet, dass das Schiedsgericht die
Parteien in allen Verfahrensabschnitten (einschliesslich einer allfälligen
Verhandlung, unter Ausschluss der Urteilsberatung; vgl. Urteil 4A_360/2011 vom
31. Januar 2012 E. 4.1) gleich behandelt (BGE 133 III 139 E. 6.1 S. 143) und
nicht der einen Partei gewährt, was der anderen verwehrt wird (Urteile 4A_80/
2017 vom 25. Juli 2017 E. 3.1.2; 4A_636/2014 vom 16. März 2015 E. 4.2). Beiden
Parteien muss die gleiche Möglichkeit eingeräumt werden, im Prozess ihren
Standpunkt zu vertreten (BGE 142 III 360 E. 4.1.1 S. 361).

3.2.

3.2.1. Die Beschwerdeführerinnen erblicken eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör in erster Linie darin, dass das Schiedsgericht den Brief von
F.________, der einst Chief Executive Officer (CEO) von E.________ war, als
gewöhnlichen Urkundenbeweis abnahm, anstatt eine schriftliche Zeugenaussage ("
witness statement ") einzufordern und ihn im Anschluss hiernach als Zeugen
anzuhören. Mangels Zeugeneinvernahme sei es ihnen verwehrt gewesen, F.________
im Rahmen eines Kreuzverhörs (" cross-examination ") zu befragen. Die
Beschwerdeführerinnen bezeichnen die im Brief enthaltenen Informationen als
offensichtlich falsch sowie irreführend und bemängeln, dass das Schiedsgericht
in seinem Schiedsurteil zentral auf diesen Brief abgestellt habe.

3.2.2. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort zutreffend vorbringt,
beanstanden die Beschwerdeführerinnen im Ergebnis, dass das Schiedsgericht
F.________ nicht als Zeugen einvernahm. Es ist allerdings weder ersichtlich
noch dargetan, warum es hierzu verpflichtet gewesen sein sollte. Die
Beschwerdeführerinnen zeigen denn auch nicht auf, inwiefern das Schiedsgericht
ein zwingendes Verfahrensrecht im Sinne von Art. 182 Abs. 3 IPRG und Art. 190
Abs. 2 lit. d IPRG verletzt haben könnte (vgl. vorstehend E. 3.1). Wenn die
Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik vor Bundesgericht sodann einwenden, die
Beschwerdegegnerin trage die Beweislast für ihr vertragskonformes Tätigwerden
als Mäklerin, mag das zutreffen. Der Einwand geht jedoch an der Problematik
vorbei und es ergeht daraus, dass die Beschwerdeführerinnen sich richtig
besehen vielmehr gegen die Beweiswürdigung respektive das daraus resultierende
Beweisergebnis wenden. Auch indem sie ferner beanstanden, dass das
Schiedsgericht den von F.________ verfassten Brief als Urkundenbeweis
entgegennahm, anstatt ihn ohne Weiteres aus dem Recht zu weisen, richten sie
sich gegen die Würdigung der Beweise des Schiedsgerichts. Hiermit übergehen
sie, dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts
weder berichtigen noch ergänzen kann, selbst wenn diese offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(vgl. hierzu vorstehend E. 2.4).

Wie dem von den Beschwerdeführerinnen selbst zitierten Auszug aus dem
Schiedsspruch zu entnehmen ist, ging das Schiedsgericht auf die vorgebrachten
Argumente der Beschwerdeführerinnen ein und gewährte ihnen insofern das
rechtliche Gehör. Es führte namentlich aus, die Behauptung, F.________ sei für
die Erstellung des Briefes durch die Beschwerdegegnerin entlöhnt worden, sei
unsubstanziiert und es sei sich bewusst, " that the Respondents
[Beschwerdeführerinnen] did not have an opportunity to cross-examine Mr.
F.________, it [the Arbitral Tribunal] also notes that it has not been
presented with any significant reasons to conclude that the overall message of
the letter is manifestly false or misleading. On this basis, the Tribunal sees
no need to reject the letter outright, but will refer to it where necessary,
taking these circumstances into account. " Insofern vor diesem Hintergrund auf
die Rüge überhaupt einzutreten wäre, ist sie unbegründet.

3.3. Die Beschwerdeführerinnen rügen sodann, das Schiedsgericht habe sowohl
ihren Gehörsanspruch als auch den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien
(Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) verletzt, indem es G.________ zur mündlichen
Zeugenanhörung vorlud. Zur Begründung führen die Beschwerdeführerinnen im
Wesentlichen an, der von der Beschwerdegegnerin angerufene G.________ sei im
Gegensatz zu F.________ als Zeuge einvernommen worden, obwohl er vorgängig
keine schriftliche Zeugenaussage einreichte.

Ziffer 35 der Procedural Order No. 1 lautet - wie die Beschwerdeführerinnen
selbst zitieren - wie folgt: "[T] he Arbitral Tribunal may order a witness to
give testimony at the hearing if such testimony is relevant to the case and
material to its outcome ". Wenn die Beschwerdeführerinnen ausführen, es hätte
keinen Grund gegeben, die Ausnahmeregelung gemäss Ziffer 35 Procedural Order
No. 1 anzuwenden, gestehen sie implizit ein, dass das Schiedsgericht
grundsätzlich befugt war, Zeugen vorzuladen, ohne entsprechenden Parteiantrag
und ohne dass diese vorher schriftlich hätten aussagen müssen. Ihre Kritik
bezieht sich im Ergebnis einzig auf die Anwendung der Ausnahmeregelung selbst.
Wenn sie ferner beanstanden, das Schiedsgericht habe die Zeitspanne von 24
Tagen zu Unrecht als zu kurz erachtet, um eine schriftliche Zeugenaussage zu
berücksichtigen, verkennen sie, dass sie auch insoweit die Anwendung der
Verfahrensordnung des Schiedsgerichts kritisieren, welche das Bundesgericht
angesichts seiner beschränkten Kognition in der internationalen
Schiedsgerichtsbarkeit nicht überprüfen kann (vgl. vorstehend E. 2.3).
Inwiefern es einer Ungleichbehandlung der Parteien respektive einer Bevorzugung
der Beschwerdegegnerin unter Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG
gleichkam, wenn das Schiedsgericht G.________ ohne entsprechenden Parteiantrag
als Zeugen einvernahm, die gleiche Ausnahmeregelung aber nicht betreffend
F.________ anwandte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Dem Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, sie hätten sich mangels vorgängig
eingeholter schriftlicher Aussage nicht hinreichend auf das Kreuzverhör
G.________ vorbereiten können, ist entgegenzuhalten, dass sie selbst nicht
behaupten, an diesem dem Schiedsgericht mitgeteilten Einwand festgehalten
respektive ihre Kritik anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11. bis 13.
Juni 2018 erneuert zu haben. Mithin lassen sie auch in ihrer Replik das
Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort unbeanstandet, sie
hätten im Rahmen der mündlichen Verhandlung einzig eine kurze Pause nach der
Befragung durch das Schiedsgericht verlangt, um sich auf das Kreuzverhör
vorbereiten zu können. Zumindest angesichts der im Anschluss an die Befragung
durch das Schiedsgericht antragsgemäss gewährten Pause zur Vorbereitung des
Kreuzverhörs kann keine Rede von einer Gehörsverletzung sein. Da sich auch die
Beschwerdegegnerin mit der besagten Pause begnügen musste, um sich ihrerseits
auf das Kreuzverhör vorzubereiten, wurde den Parteien auch insoweit die gleiche
Möglichkeit eingeräumt, im Prozess ihren Standpunkt zu vertreten.

3.4. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, es sei eine deutliche
Präferenz des Schiedsgerichts für die Aussagen der von der Beschwerdegegnerin
angerufenen Zeugen zu erkennen. Die jeweiligen Aussagen seien derweil gar höher
gewertet worden als der Dokumentenbeweis, was weder zu rechtfertigen noch zu
erklären sei und eine Verletzung des Prinzips der Gleichbehandlung der Parteien
(Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) bedeute.

Die Beschwerdeführerinnen richten sich mit ihrer Kritik richtig besehen erneut
gegen die Würdigung der Beweise des Schiedsgerichts respektive versuchen unter
dem Deckmantel ihrer Rüge betreffend Ungleichbehandlung der Parteien eine
Überprüfung des Beweisergebnisses des angefochtenen Schiedsspruchs
herbeizuführen. Eine derartige Überprüfung des angefochtenen Entscheids ist
indessen nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, wenn es wie vorliegend mit
Beschwerde in Zivilsachen bezüglich eines Entscheids der internationalen
Schiedsgerichtsbarkeit angerufen wird (vgl. dazu vorstehend E. 2.3-2.4 sowie
inbesondere BGE 142 III 360 E. 4.1.2 und Urteil 4A_220/2017 vom 8. Januar 2018
E. 3.1-3.2). Inwiefern das Schiedsgericht nicht beiden Parteien die gleiche
Möglichkeit eingeräumt hätte, im Prozess ihren Standpunkt zu vertreten, ist
nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich vielmehr darauf,
längere Ausführungen in Bezug auf die Würdigung des Schiedsgerichts einzelner
Beweismittel zu machen. Hiermit vermögen sie nicht einmal - vom Bundesgericht
in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ohnehin ebenfalls nicht zu
überprüfende (vgl. vorstehend E. 2.3-2.4) - Willkür bei der Würdigung der
Beweise aufzuzeigen. Lediglich der guten Ordnung halber sei schliesslich
erwähnt, dass entgegen dem, was der appellatorischen Rüge der
Beschwerdeführerinnen entnommen werden könnte, das Schiedsgericht an keine
starre Hierarchie der Beweismittel gebunden war, sondern diese frei zu würdigen
hatte (vgl. Art. 24 Ziff. 2 der Swiss Rules: "The arbitral tribunal shall
determine the admissibility, relevance, materiality, and weight of the
evidence").

3.5. Auch insoweit die Beschwerdeführerinnen eine weitere Verletzung des
rechtlichen Gehörs darin erblicken, dass das Schiedsgericht in Bezug auf die
Quantifizierung des Mäklerhonorars den Vertragstext missachtet und gegen die
Auslegungsregel "in dubio contra stipulatorem" verstossen habe, versuchen sie -
wie bereits aus der Formulierung ihrer Rügen und erst recht aus der
dazugehörigen Begründung ergeht - eine Überprüfung der Rechtsanwendung des
Schiedsgerichts durch das Bundesgericht zu erreichen. Hiermit verkennen sie
abermals die Kognition des Bundesgerichts, die sich im internationalen
Schiedsverfahren auf die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten
Rügegründe beschränkt (vgl. vorstehend E. 2.3), weshalb sie mit ihrer Kritik
nicht gehört werden können. Denn die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf,
inwiefern die im Rahmen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör erwachsende minimale Pflicht des
Schiedsgerichts, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln
(vgl. vorstehend E. 3.1), verletzt sein könnte.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dementsprechend den unterliegenden Beschwerdeführerinnen
gemeinsam - zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung - aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Sie haben die Beschwerdegegnerin, die sich vor
Bundesgericht durch ihren Anwalt vernehmen liess, ausserdem für das
bundesgerichtliche Verfahren - wiederum zu gleichen Teilen und unter
solidarischer Haftung - zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 100'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 120'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug