Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.68/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_68/2019

Urteil vom 24. April 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hochstrasser,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11.
Januar 2019 (ZR.2018.42).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Juni 2018 beim Bezirksgericht Kreuzlingen
Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Nachdem das Bezirksgericht die
Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, einen Kostenvorschuss zu leisten,
stellte diese am 17. September 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.

Mit Entscheid vom 29. November 2018 wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts
das Gesuch ab, da das Verfahren aussichtslos sei. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau, das mit
Entscheid vom 11. Januar 2019 die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abwies.

Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 28. Januar 2019 Beschwerde an das Bundesgericht. Sie begehrte, der
Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die beantragte unentgeltliche
Rechtspflege sei zu bewilligen.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes
wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht. Sie beklagt darin zwar unter anderem eine Verletzung von
Art. 207 SchKG, Art. 135 SchKG, Art. 5 BV und Art. 29 Abs. 3 BV. Sie legt vor
Bundesgericht aber bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge
dar, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret
einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die
Vorinstanz ihre Rechte verletzt haben soll. Ausserdem weicht die
Beschwerdeführerin wiederholt von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen
Entscheid ab, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese offensichtlich unrichtig sein
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen soll.

4.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten zwar der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Blick auf die Umstände rechtfertigt es
sich aber, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand
erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger