Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.627/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_627/2019

Urteil vom 17. Februar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Hochstrasser, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen die Verfügung des

Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht,

vom 21. November 2019 (HE190444-O).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 30. Dezember 2019
gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November
2019 Beschwerde erhob und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;

dass dem Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 31. Dezember 2019
superprovisorisch entsprochen wurde;

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Dezember 2019 aufgefordert
wurde, spätestens am 16. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--
einzuzahlen;

dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Dezember 2019 zur
Beantwortung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung
aufgefordert wurde;

dass die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht am 11. Februar 2020 ihre
Beschwerdeantwort einreichte und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen;

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der ihm angesetzten Frist
nicht geleistet hat;

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb
der mit Verfügung vom 21. Januar 2020 angesetzten Nachfrist nicht geleistet
hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und 3 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich,
Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann