Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.625/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_625/2019

Urteil vom 13. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin
im Obligationenrecht,

vom 18. November 2019 (BS.2019.10-EZO3).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin am 10. September 2019 beim Kreisgericht See-Gaster
um die sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers aus der 1-Zimmerwohnung im
Erdgeschoss, Strasse U.________ in V.________, inklusive Einstellplatz Nr. 14
(Rückgabe des Mietobjekts in geräumtem, gereinigtem und vertragsgemässem
Zustand), und um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen für den Fall der
Nichtbefolgung des Ausweisungsbefehls ersuchte;

dass der Einzelrichter des Kreisgerichts diesem Gesuch am 4. Oktober 2019
stattgab;

dass das Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, eine
vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 18. November
2019 abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. Dezember
2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass die Vorinstanz die Erwägungen der Erstinstanz bestätigte, wonach die
Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis frist- und formgerecht gekündigt habe und
die Kündigung innert Frist nicht angefochten worden sei und zugestellt gelte,
auch wenn der Beschwerdeführer sie nach Erhalt der Abholungseinladung nicht bei
der Poststelle abgeholt habe; das Mietverhältnis sei gültig per 31. August 2019
gekündigt worden, womit der Beschwerdeführer nicht mehr berechtigt sei, in den
Mieträumlichkeiten zu verbleiben;

dass die Vorinstanz weiter ausführte, der Beschwerdeführer behaupte, er habe
die Abholungseinladung für die per Einschreiben versandte Kündigung
möglicherweise nicht erhalten; diese Behauptung sei indessen, da erstmals im
Berufungsverfahren vorgebracht, verspätet und damit nicht zu hören; überdies
sei sie nicht relevant, da der Beschwerdeführer nicht bestreite, dass ihm die
Kündigung auch mit A-Post rechtzeitig zustellt worden sei;

dass die Vorinstanz schliesslich festhielt, die Erstinstanz habe, nachdem die
fristgerechte Anfechtung der Kündigung unterblieben sei, im
Ausweisungsverfahren mangels Relevanz nicht mehr darauf eingehen müssen, ob
sich aus den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und von diesem in Abrede
gestellten Lärmbelästigungen ein rechtmässiger Kündigungsgrund ergeben habe;
ebensowenig sei die Erstinstanz im Ausweisungsverfahren gehalten gewesen,
Umstände wie Mängel an der Mietsache, die Situation auf dem Wohnungsmarkt oder
die Mietdauer zu berücksichtigen;

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 24. Dezember 2019
offensichtlich nicht hinreichend mit der dargestellten Begründung der
Vorinstanz auseinandersetzt und nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte
diese mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll,
sondern im Wesentlichen bloss auf seinem Standpunkt beharrt, der
Kündigungsgrund sei nicht hinreichend geprüft worden, und dem Bundesgericht
verschiedene Fragen über Umstände unterbreitet, die eine Erstreckung des
Mietverhältnisses ermöglichen könnten, worauf das Bundesgericht von vornherein
nicht eingehen kann;

dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie den
vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht
genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer