Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.61/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_61/2019, 4A_63/2019

Urteil vom 19. August 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

4A_61/2019 und 4A_63/2019

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Michel Pola,

Klägerin,

gegen

B.________ Schweiz AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Isler und Rechtsanwältin Marija
Petrovic,

Beklagte,

Gegenstand

Forderung aus Vertrag; vertragliche Meldepflicht,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil

des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2018 (HG160156-O).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ AG (Klägerin) hat ihren Sitz in Zürich. Sie bezweckt
betriebswirtschaftliche Beratungen jeglicher Art, insbesondere bei Projekten
der Informationstechnologie. Zur Einführung der Konsolidierungs- und
Reportingsoftwarelösung SAP Financial Consolidation (SAP FC), mit welcher
sowohl die externe als auch die interne Konzernberichterstattung erstellt
werden kann, verwendet sie bei ihren Kunden unter anderem eine selbst
entwickelte Standardparametrisierungslösung, die im schweizerischen
Markenregister als Nr. xxx "Solution yyy" registriert ist. Diese umfasst
insbesondere die für die externe Konzern-Berichterstattung erforderlichen
Erfassungsformulare, Plausibilitätskontrollen, Auswertungen sowie
Rechenregellogiken.

A.b. Die B.________ Schweiz AG (Kundin, Beklagte) hat ihren Sitz im Kanton
Zürich. Sie bezweckt den Betrieb eines Bauunternehmens, insbesondere die
Planung, Leitung und Ausführung von Bauleistungen im Hoch- und Tiefbau, die
Entwicklung und Herstellung von Anlagen und Systemen sowie weitere
Dienstleistungen im Bau- und Immobilienbereich. Sie übernahm per 28. März 2013
durch Fusion die B.________ Management AG, die am 6./8. Dezember 2011 mit der
A.________ AG einen "Vertrag betreffend die Implementierung der "Solution yyy"
(Implementierungsvertrag) abgeschlossen hatte.

A.c. In der Präambel des Implementierungsvertrags vom 6./8. Dezember 2011 wird
festgehalten, die Kundin sei ein Konzern mit 45 Gesellschaften, deren
Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS)
durchgeführt werde. Als Gegenstand des Vertrages wird die Installierung der
Standard-"Solution yyy" sowie deren Anpassung gemäss der durch die Kundin
vorzugebenden Detailspezifikationen für die Konzernberichterstattung erwähnt
(Ziffer 2.1). Der Kundin wird ein nicht ausschliessliches Recht zur Nutzung der
Standard-"Solution yyy" sowie der Anwendungsdokumentation für den eigenen
Gebrauch gewährt (Ziffer 7.1). Die Vergütung wird in Ziffer 8 des Vertrages
geregelt. Ziffer 8.1 des Implementierungsvertrags sieht namentlich eine
Nachlizenzierungsabgabe pro 15 zusätzliche Gesellschaften und eine Meldepflicht
vor.

Die A.________ AG entnahm dem Geschäftsbericht 2011 der Kundin, dass zu deren
Konzern per 31. Dezember 2011 mindestens 79 konsolidierungspflichtige
Konzerneinheiten gehört hatten. Sie verlangte daher von ihr, dass sie ihre
vertragliche Meldepflicht erfülle. Die Kundin stellte sich auf den Standpunkt,
für die Nachlizenzierung seien nicht sämtliche im Geschäftsbericht
ausgewiesenen Einheiten zu berücksichtigen, sondern bloss die in der "Solution
yyy" unter der Rubrik "Gesellschaft" erfassten Unternehmen.

B.

B.a. Mit Klage vom 21. Juli 2016 gelangte die A.________ AG an das
Handelsgericht des Kantons Zürich und stellte die Begehren, die Beklagte sei zu
verpflichten, ihr Fr. 58'320.-- nebst Zins und Zahlungsbefehl-Kosten zu
bezahlen (Ziffer 1), der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. zzz des
Betreibungsamtes Wallisellen-Dietikon sei aufzuheben (Ziffer 2) und die
Beklagte sei zu verpflichten, ihre Meldepflicht gegenüber der Klägerin
betreffend die Anzahl zum Konzern gehörender Gesellschaften zu erfüllen (Ziffer
3).

In der Replik begehrte die Klägerin in Ziffer 3 ihrer Rechtsbegehren nunmehr,
dass die Beklagte zu verpflichten sei, " ihre Meldepflicht gemäss Ziff. 8.1 des
Implementierungsvertrags vom 6./8. Dezember 2011 zu erfüllen, d.h. der Klägerin
schriftlich die aktuelle Anzahl aller in den Konsolidierungskreis des Konzerns
der Beklagten fallenden Gesellschaften (unabhängig von deren Rechtsform, Status
oder Erfassung in der Konsolidierungssoftware der Beklagten) mitzuteilen." In
der Replik reduzierte die Klägerin überdies ihre Forderung auf Fr. 19'440.--
(inkl. MWSt), nachdem die Beklagte während des hängigen Verfahrens am 31. Mai
2017 zwei Nachlizenzierungsabgaben samt Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr.
38'880.-- und Verzugszinsen in Höhe von Fr. 2'430.-- bezahlt hatte.

B.b. Mit Beschluss und Urteil vom 14. Dezember 2018 schrieb das Handelsgericht
des Kantons Zürich die Klage im Umfang von Fr. 38'880.-- zuzüglich 5 % Zins
seit 1. Januar 2015 als gegenstandslos geworden ab, wovon die aufgelaufenen
Zinsen von Fr. 2'262.-- ausgenommen wurden; entsprechend wurde das Begehren um
Aufhebung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang ebenfalls als gegenstandslos
geworden abgeschrieben (Beschluss). Im Urteilsteil des Entscheids vom 14.
Dezember 2018 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich sodann die
Beklagte, der Klägerin Fr. 2'262.-- zu bezahlen sowie ihr die Betreibungskosten
in Höhe von Fr. 103.30 zu ersetzen; im Mehrbetrag wurde das Rechtsbegehren
Ziffer 1 abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war
(Dispositiv-Ziffer 1); der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. zzz des
Betreibungsamtes Wallisellen-Dietikon wurde im Umfang von Fr. 2'262.--
aufgehoben und im Mehrumfang wurde das Begehren um Aufhebung des
Rechtsvorschlags abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war
(Dispositiv-Ziffer 2); die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin
schriftlich die zum Zeitpunkt der Klageeinleitung, 21. Juli 2016, zu ihrem
Konzern gehörenden und vom Konsolidierungskreis gemäss IRFS erfassten
Gesellschaften im Sinne der Erwägungen mitzuteilen (Dispositiv-Ziffer 3).

Das Handelsgericht stellte zunächst fest, dass ein Teil der eingeklagten
Forderung während der Hängigkeit des Verfahrens getilgt worden war, weshalb das
Verfahren in diesem Umfang abgeschrieben wurde; die Änderung der Rechtsbegehren
in der Replik qualifizierte das Gericht nicht als Klageänderung, sondern als
Umformulierung und Verdeutlichung. In Auslegung des Implementierungsvertrags
gelangte das Gericht sodann zum Schluss, dass nach dem mutmasslichen Willen der
Parteien sowohl Tochterunternehmen als auch zum Konzern der Beklagten gehörende
Arbeitsgemeinschaften, sowie assoziierte und wesentliche inaktive
Gesellschaften lizenzrelevant seien, da es sich dabei um Gesellschaften im
Sinne des Privatrechts handle, die auf die eine oder andere Art in den
Konzernabschluss gemäss IFRS einzubeziehen seien; einen vom mutmasslichen
abweichenden tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen hielt das Gericht nicht
für bewiesen. In Bezug auf den vertraglichen Schwellenwert für die
Nachlizenzierung schloss das Gericht, die Zusatzabgabe sei vertraglich
geschuldet, wenn die Zahl der zum Konsolidierungskreis zählenden Gesellschaften
um mindestens 15 zunehme; entsprechend legte es die vertragliche Meldepflicht
aus. Auf dieser Grundlage stellte das Gericht fest, dass der Konzern der
Beklagten am Bilanzstichtag vom 31. Dezember 2011 mindestens 79 lizenzrelevante
Gesellschaften umfasste, dass deren Zahl jedoch bis zum Zeitpunkt der
Einreichung der Replik im Mai 2017 nie 90 erreichte. Das Rechtsbegehren Ziffer
3 gemäss Klageschrift erachtete das Handelsgericht als zu wenig bestimmt, da
bloss pauschal die Vertragserfüllung verlangt worden sei; die Klägerin habe in
der Replik jedoch die Mitteilung der aktuellen Anzahl aller zum Konzern der
Beklagten gehörenden Gesellschaften im Zeitpunkt der Klageeinreichung verlangt,
so dass ihr das präzisierte Begehren zugesprochen werden könne, zumal die
Beklagte nicht habe nachweisen können, dass sie ihre vertragliche Meldepflicht
erfüllt habe.

C.

Beide Parteien haben gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. Dezember 2018 Beschwerde in Zivilsachen eingereicht.

C.a. Die Beklagte stellt in ihrer Beschwerde (Verfahren 4A_61/2019) das
Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils des
Handelsgerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und auf das Rechtsbegehren
Ziffer 3 der Klageschrift sei nicht einzutreten.

Die Klägerin beantragt in der Antwort die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten ist.

C.b. Die Klägerin stellt in ihrer Beschwerde (Verfahren 4A_63/2019) die
Anträge, der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember
2018 sei aufzuheben und es sei ihr im Wesentlichen eine weitere, dritte
Nachlizenzierungsabgabe zuzusprechen, indem die Beklagte in Dispositiv-Ziffer 1
weitergehend zu verpflichten sei, ihr Fr. 19'440.-- (inkl. MWSt) zuzüglich
aufgerechneten Verzugszins von Fr. 4'608.35 und laufenden Verzugszins von 5 %
pro Jahr auf Fr. 19'440.-- seit dem 1. Juni 2017 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt in der Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werde, und die Dispositiv-Ziffern 1-2 und 4 des
angefochtenen Urteils seien zu bestätigen.

C.c. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat in beiden Verfahren auf
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

Beide Beschwerden richten sich gegen den Entscheid des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 14. Dezember 2018. Die Parteien des vorinstanzlichen
Verfahrens und des Verfahrens vor Bundesgericht sind identisch, so dass nichts
entgegensteht, die beiden Verfahren praxisgemäss zu vereinigen.

2.

Beide Beschwerden sind grundsätzlich zulässig, denn sie richten sich gegen den
Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als
Fachgericht in handelsrechtlichen Streitigkeiten entschieden hat (Art. 75 Abs.
2 lit. b BGG), ein Streitwert ist nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2 lit. b
BGG); beide Parteien sind mit ihren Anträgen nicht vollständig durchgedrungen
(Art. 76 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100, 46 Abs. 1 lit.
c BGG).

3.

Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe Ziffer 8.1 des Implementierungsvertrags
vom 6./8. Dezember 2011 falsch ausgelegt, indem sie für die
Nachlizenzierungsabgabe einerseits eine zu hohe Zahl konsolidierungspflichtiger
Gesellschaften verlangt und anderseits die konsolidierungspflichtigen
Gesellschaften unzutreffend definiert habe.

Diese Vertragsbestimmung lautet:

8.1 Lizenzabgabe für "Solution yyy"

"Basierend auf den Angaben in Ziffer 1 über den anwendbaren
Rechnungslegungsstandard sowie die Anzahl der Gesellschaften des Kunden beträgt
die einmalige Lizenzabgabe für das Nutzungsrecht an der Standard-"Solution yyy"
und der Anwenderdokumentation CHF 185'000.00 zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. 

Bei Erhöhung der Faktoren für die Berechnungsgrundlagen (Anzahl Gesellschaften)
besteht von Seiten des Kunden eine Meldepflicht an A.________ AG, welche zu
einer Nachlizenzierung führt. Pro zusätzliche 15 Gesellschaften beträgt die 
Nachlizenzierungsabgabe CHF 18'000.00 (Stand 30. September 2011)." 

3.1. Die Vorinstanz hat zunächst den von den Parteien verwendeten Begriff der
Gesellschaft nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt.

3.1.1. Sie hat erwogen, dass der Vertrag die Einführung der
Konsolidierungssoftware SAP FC bezweckte, der Beklagten unter Verwendung der
"Solution yyy" die Erstellung des Konzernabschlusses zu ermöglichen bzw. zu
erleichtern. Sie hat geschlossen, dass nach dem mutmasslichen Parteiwillen alle
Gesellschaften als Berechnungsgrundlage erfasst werden sollten, welche in einem
Konzernabschluss gemäss IFRS zu berücksichtigen sind. Entsprechend hat sie den
Konsolidierungskreis gemäss IRFS abgegrenzt und dazu neben
Tochtergesellschaften (an denen die Beklagte direkt oder indirekt mehr als die
Hälfte der Stimmrechte hält), insbesondere Arbeitsgemeinschaften gemäss IFRS
11, assoziierte Gesellschaften, bei denen die Muttergesellschaft einen
massgeblichen Einfluss ausübt (was bei einem Stimmrechtsanteil von mindestens
20 % vermutet wird) und inaktive Gesellschaften gezählt, die nicht nach der
allgemeinen Regel des Wesentlichkeitsgrundsatzes von der Konsolidierungspflicht
ausgeschlossen sind. Die Beurteilung sei im konkreten Fall vorzunehmen und
unwesentlich seien Informationen dann, wenn ihr Weglassen die Entscheidungen
der Adressaten nicht beeinflussen könnte, was nur für untergeordnete inaktive
Gesellschaften zutreffe.

3.1.2. Die Klägerin stimmt den Erwägungen der Vorinstanz zwar zu, dass
grundsätzlich die Konsolidierungspflicht nach ISRF auch massgebend ist für die
nachlizenzierungspflichtigen Gesellschaften im Sinne von Ziffer 8.1 des
Implementierungsvertrags. Sie rügt indes, die Vorinstanz habe nur die
wesentlichen inaktiven Gesellschaften zum Konsolidierungskreis gezählt, wobei
sie offen gelassen habe, was "wesentlich" in diesem Kontext bedeuten solle. Die
Vorinstanz habe verkannt, dass ganz allgemein keine Pflicht zur Angabe
unwesentlicher Informationen bestehe, weshalb sich der Wesentlichkeitsgrundsatz
nicht eigne, um eine Sonderregelung darüber zu treffen, welche inaktiven
Gesellschaften zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz habe übergangen, dass
die Parteien bei der Ermittlung der lizenz-relevanten Gesellschaften auf eine
praktikable Regelung abgestellt hätten, die zu keinen Diskussionen führen
solle.

3.1.3. Die Beklagte hält entgegen, die Klägerin habe mit dem Abstellen auf
konsolidierungspflichtige Gesellschaften zur Bestimmung der Lizenzabgabe
offensichtlich in Kauf genommen, dass diese Informationen nur mit bestimmtem
Aufwand und allfälligen Diskussionen überprüft werden könnten. Entsprechend
finde die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht keine Stütze im
Implementierungsvertrag, dass auch inaktive unwesentliche Gesellschaften
lizenzierungspflichtig sein sollten, die gar nicht konsolidiert würden. Die
einzig wirklich praktikable und leichter überprüfbare Methode zur Bemessung der
Anzahl lizenzrelevanter Gesellschaften hätte ihrer Ansicht nach darin
bestanden, nur die in der lizenzierten Parametrisierungslösung auch tatsächlich
erfassten Gesellschaften zu berücksichtigen.

3.1.4. Nach der Vertragsregelung von Ziffer 8.1 Absatz 2 bezieht sich die
Meldepflicht auf die Gesellschaften, deren Erfassung zu einer
Nachlizenzierungsabgabe führt bzw. welche zur Berechnungsgrundlage für diese
Abgabe zählen. Die Klägerin behauptet nicht, die vertragliche Meldepflicht
umfasse andere "Gesellschaften" als diejenigen, die für die zusätzlich zu
entrichtende Lizenzabgabe massgebend sind. Die Klägerin befürwortet zudem
selbst, dass die nachträglich geschuldete Abgabe nach der Anzahl
konsolidierungspflichtiger Gesellschaften zu berechnen ist. Die Vorinstanz hat
denn auch die nach den IFRS/IAS- Standards zu erfassenden
konsolidierungspflichtigen Gesellschaften unter Hinweis auf die entsprechende
Literatur eingehend dargestellt. Danach sind von den inaktiven Gesellschaften
nur diejenigen in die konsolidierte Bilanz einzustellen, die wesentlich sind,
weil sie geeignet sind, Entscheide der Adressaten zu beeinflussen.

Die Vorinstanz hat die für die vertragliche Nachlizenzierungs-Abgabe
massgebenden "Gesellschaften" zutreffend definiert, wenn sie nach Treu und
Glauben dazu nur die wesentlichen inaktiven Gesellschaften zählte. Denn es sind
keine Gründe dargetan oder ersichtlich, weshalb zwar grundsätzlich diejenigen
Gesellschaften für die Bemessung der Abgabe in Betracht fallen und gemeldet
werden müssen, die nach den massgebenden internationalen Standards
konsolidierungspflichtig sind, dass aber darüber hinaus dann doch auch
unwesentliche inaktive Gesellschaften ebenfalls zu berücksichtigen wären. Die
Klägerin kann sich für ihren Standpunkt denn auch nicht auf vertragliche
Vereinbarungen stützen. Dass es praktikablere Lösungen gäbe, als die von den
Parteien gewählte, vermag die vertragliche Grundlage nicht zu ersetzen.

3.2. Die Vorinstanz hat sodann geschlossen, die Nachlizenzierungs-Abgabe sei
erst geschuldet, wenn mindestens 15 zusätzliche Gesellschaften
konsolidierungspflichtig seien.

3.2.1. Sie hat die Behauptungen der Klägerin nicht als erwiesen angesehen, dass
die Parteien übereinstimmend die Nachlizenzierungsabgabe bereits als geschuldet
ansahen, wenn die erste von weiteren, zusätzlichen 15 Gesellschaften
konsolidierungspflichtig werde. Sie hat insofern namentlich die von der
Klägerin ins Recht gelegten Musterofferten nicht als Indizien anerkannt, dass
in den Vertragsverhandlungen mit der Beklagten tatsächlich der Wille bestand,
jeweils "Pakete" mit 15 Gesellschaften zu bilden, so dass die dritte
zusätzliche Abgabe nicht erst bei 90 Gesellschaften, sondern schon bei 76
Gesellschaften geschuldet wäre. Vertrauenstheoretisch hat die Vorinstanz schon
den Wortlaut "pro zusätzliche 15 Gesellschaften" als klar erachtet und
berücksichtigt, dass es keine ernsthaften Gründe für ein Abweichen vom
wortlautbezogenen Sinn gebe.

3.2.2. Die Klägerin beanstandet zunächst die prozessuale Feststellung der
Vorinstanz, sie habe weder behauptet noch belegt, dass der Beklagten je eine
Offerte vorgelegt worden sei, wonach jeweils "bis zu 15, 30, 45, 60, 75 etc."
Gesellschaften umfasst seien. Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen in der
Replik, wo sie dargelegt hatte, dass sie jeweils ihren Kunden Offerten
entsprechend den Mustern unterbreite und wo sie ausgeführt hatte, dass die
Offerte für die Grundgebühr "bis zu 45 Gesellschaften" auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar sei, weil sie der Beklagten einen erheblichen Rabatt
gewährt habe. Sie rügt zu Unrecht, dass die Vorinstanz diese Behauptung nach
Treu und Glauben nicht in dem Sinne verstand, dass auch der Beklagten eine
entsprechende Offerte unterbreitet worden sei. Weder aus dem Umstand, dass sie
dies "jeweils" - also in der Regel und entgegen ihrer Behauptung nicht
ausnahmslos - tat, noch aus der Klarstellung, dass die Regelofferte für den
vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, lässt sich ohne entsprechende
ausdrückliche Behauptung schliessen, dass die Klägerin auch im vorliegenden
Fall der Beklagten die Musterofferte unterbreitetet habe. Die Vorinstanz hat
weder die prozessuale Behauptung der Klägerin falsch ausgelegt noch den
Prozesssachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig
festgestellt mit dem Schluss, dass kein tatsächlich übereinstimmender Wille im
Sinne der nun vorgebrachten klägerischen Behauptungen zur Berechnung der
lizenzierungspflichtigen Gesellschaften festgestellt werden könne. Die Rügen
der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den auch im Verfahren zu
beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 52 ZPO) missachtet
respektive sie sei in überspitzten Formalismus verfallen, sind unbegründet. Da
das Verständnis der prozessualen Behauptung der Klägerin durch die Vorinstanz
nicht zu beanstanden ist, ist auch der Rüge der Verletzung von Art. 55 ZPO der
Boden entzogen.

3.2.3. Die Vorinstanz hat den Wortlaut von Ziffer 8.1 als klar erachtet, wonach
"pro zusätzliche 15 Gesellschaften" eine Nachlizenzierungs-Abgabe zu entrichten
sei. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass "pro" verbunden mit einer Einheit
unterschiedlich in dem Sinne verstanden werden kann, dass (1.) bei weniger als
der genannten Anzahl schon die volle Entschädigung geschuldet ist, dass (2.)
eine anteilige Entschädigung nach Massgabe der zusätzlichen Anzahl zu
entrichten ist oder (3.) dass erst bei Erreichen der vollen Anzahl die
Entschädigung geschuldet ist. Sie übergeht indes, dass die ersten beiden
Varianten mit näherliegenden Formulierungen umschrieben würden. So wäre
insbesondere naheliegender, die von der Klägerin befürwortete Regelung mit "bis
zu" zu umschreiben, wie sie dies denn auch in ihren Musterofferten getan hat.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Vorinstanz auch den Vertragskontext
nicht verkannt, wenn sie die Abgabe erst bei Erreichen weiterer 15
Gesellschaften als geschuldet ansah. Dass bei Erhöhung der Faktoren für die
Berechnungsgrundlage (Anzahl Gesellschaften) eine Meldepflicht der Beklagten
besteht, "welche zu einer Nachlizenzierung führt", kann auch nicht so
verstanden werden, dass jede weitere konsolidierungspflichtige Gesellschaft
gemeldet werden muss - zumal auch nach der Interpretation der Klägerin nicht
jede weitere Gesellschaft eine weitere Abgabe auslöst.

3.2.4. Die Ansicht der Klägerin, dass es wirtschaftlich und sprachlich keinen
Sinn mache, die ursprüngliche, einmalige Lizenzabgabe von Fr. 185'000.--
explizit aufgrund der Gesellschaftszahl von 45 festzulegen und der Beklagten
dennoch die Nutzung für weitere 14 Gesellschaften zu erlauben, ist schwierig
nachvollziehbar. Es ist unbestritten, dass die Abgabe jeweils für "Pakete" von
15 (weiteren) Gesellschaften - und damit jedenfalls nicht anteilsmässig - zu
entrichten ist. Es ist aber sprachlich durchaus zutreffend und eindeutig
naheliegender, die Abgabe "pro 15 Einheiten" erst als geschuldet zu erkennen,
wenn das ganze "Paket" erreicht ist. Es mag im Übrigen zwar zutreffen, dass das
Verständnis der Klägerin näher liegt, falls für eine zusätzliche Anzahl
Einheiten technisch eine bestimmte Kapazität auch dann zur Verfügung gestellt
werden müsste, wenn diese nicht voll genutzt wird. Dass dies im vorliegenden
Fall aber zutreffen sollte, ist den Feststellungen im angefochtenen Urteil
nicht zu entnehmen und die Klägerin belegt weder, dass sie vor Vorinstanz
entsprechende Behauptungen aufgestellt hätte, noch dass erst der Entscheid der
Vorinstanz zu diesen Ausführungen Anlass gegeben hätte (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Vorinstanz hat den Vertrauensgrundsatz nicht verkannt und entgegen der Rüge
der Klägerin Art. 18 OR nicht verletzt, wenn sie die Vertragsklausel so
verstand, dass die Nachlizenzierungsabgabe erst zu bezahlen ist, wenn weitere
15 Gesellschaften von der Beklagten konsolidiert werden.

3.3. Die Beschwerde der Klägerin ist als unbegründet abzuweisen. Die Vorinstanz
hat die massgebenden Vertragsbestimmungen rechtskonform ausgelegt. Dass die
Beklagte unter dieser Voraussetzung zwei - nicht aber wie von der Klägerin
verlangt drei - Nachlizenzierungsabgaben schuldet und dass sie diese Schuld
während dem hängigen vorinstanzlichen Verfahren bereits beglichen hat, ist
unbestritten. Denn die Klägerin stellt die tatsächliche Feststellung der
Vorinstanz nicht in Frage, wonach sie nicht nachzuweisen vermochte, dass der
Konzern der Beklagten bis Mai 2017 (Erstattung der Replik mit Novenrecht)
jemals (mindestens) 90 konsolidierungspflichtige Gesellschaften umfasste.

4.

Die Beklagte beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen
Urteils, die wie folgt lautet:

"Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin schriftlich die zum Zeitpunkt der
Klageeinleitung, 21. Juli 2016, zu ihrem Konzern gehörenden und vom
Konsolidierungskreis gemäss IFRS erfassten Gesellschaften im Sinne der
Erwägungen mitzuteilen."

4.1. Mit ihrer Klage vom 21. Juli 2016 verlangte die Klägerin nach den
Feststellungen der Vorinstanz drei vertragliche Nachlizenzierungsabgaben und
die Erfüllung der vertraglichen Meldepflicht mit der Begründung, die
ursprünglich deklarierte Zahl von 45 Konzerngesellschaften sei spätestens Ende
2011 um mindestens 34 Gesellschaften überschritten worden; dies habe die
Beklagte nicht gemeldet und auch die entsprechenden Nachlizenzierungsabgaben
nicht bezahlt. Die Vorinstanz wies die - im Zeitpunkt des Urteils noch
strittige - dritte Nachlizenzierungsabgabe ab mit der Begründung, der Klägerin
sei der Nachweis nicht gelungen, dass die erforderlichen 90
konsolidierungspflichtigen Gesellschaften bis Mai 2017 jemals erreicht worden
seien. Die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Anzahl der im
Zeitpunkt der Klageeinleitung am 21. Juli 2016 konsolidierungspflichtigen
Gesellschaften schriftlich mitzuteilen, begründete die Vorinstanz damit, die
Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass diese Mitteilung jemals erfolgt sei.

4.2. Der Klägerin kann zunächst nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, der
Beklagten fehle das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung von Ziffer 3 des
angefochtenen Urteils. Die Beklagte wird darin zur schriftlichen Mitteilung der
Anzahl Gesellschaften, die sie an einem bestimmten Stichtag zu konsolidieren
hatte, und damit zu einem konkreten Tun verpflichtet, das sie nach dem
angefochtenen Urteil aktuell zu erfüllen hat. Mit der Aufhebung dieser
Leistungspflicht, die mangels Anfechtung in Rechtskraft erwächst, bezweckt sie
die Entlastung von dieser schriftlichen Mitteilungspflicht, womit sie einen
konkreten Nutzen verfolgt. Sie hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der
Aufhebung dieser Verpflichtung (vgl. BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2 S. 587 mit
Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

4.3. Der Beklagten kann dagegen nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die
Klägerin hätte eine Stufenklage erheben müssen, um die vertragliche Mitteilung
einzuklagen. Die Klägerin hat nicht behauptet, mit der Meldepflicht sei eine
vertragliche Auskunftspflicht vereinbart worden. Die vertragliche Meldepflicht
stimmt vielmehr mit der vertraglich geschuldeten Nachlizenzierungspflicht
überein: Die Beklagte ist danach zur Meldung verpflichtet, wenn sie eine
weitere Nachlizenzierungsabgabe bezahlen muss, weil die Anzahl der
entsprechenden Gesellschaften erreicht ist. Die Vorinstanz hat das
Rechtsbegehren auf Mitteilung nicht unzutreffend ausgelegt, wenn sie darin kein
vorgängig zu beurteilendes vertragliches Auskunftsbegehren erkannte. Allerdings
hat sie die Beklagte zur Mitteilung der Anzahl der im Zeitpunkt der
Klageeinreichung vorhandenen konsolidierungspflichtigen Gesellschaften
verurteilt, obwohl sie den Nachweis nicht als erbracht ansah, dass die für
weitere Abgaben erforderliche Anzahl von 90 konsolidierungspflichtigen
Gesellschaften bis Mai 2017 respektive dem Zeitpunkt der Klageeinreichung
jemals erreicht worden war.

4.4. Die Beklagte hat zwar, wie die Vorinstanz feststellt, ihre vertragliche
Verpflichtung nie erfüllt, der Klägerin das Erreichen der Berechnungsfaktoren
für die zusätzlichen Lizenzierungsabgaben mitzuteilen. Nachdem jedoch die
Klägerin ihre Forderung auf zusätzliche Lizenzierungsabgaben mit der Behauptung
eingeklagt hat, die erforderliche Anzahl konsolidierungspflichtiger
Gesellschaften sei für weitere drei Abgaben erreicht, war die massgebende
Anzahl konsolidierungspflichtiger Gesellschaften unter den Parteien strittig
und gerichtlich zu beurteilen. Das Gericht hat denn auch verbindlich
festgestellt, dass die erforderliche Anzahl von 90 Gesellschaften für die
dritte eingeklagte Abgabe auch im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht erreicht
worden ist. Angesichts dieser gerichtlichen Feststellung ist nicht erkennbar,
welches Interesse die Klägerin an der schriftlichen Mitteilung der Anzahl
konsolidierungspflichtiger Gesellschaften im Zeitpunkt der Klage-Einreichung
 noch haben könnte. Namentlich kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie die
Ansicht vertritt, sie könnte allenfalls eine vierte Lizenzierungsabgabe
einfordern, wenn ihr die Beklagte mitteilen würde, dass über die 90 Einheiten
hinaus weitere 15 konsolidierungspflichtige Einheiten im Zeitpunkt der
Klageeinreichung bestanden hätten. Nachdem die Vorinstanz die Forderung der
Klägerin in Bezug auf die dritte Abgabe mit der Begründung abgewiesen hat, dass
(auch) im Zeitpunkt der Klageeinreichung weniger als 90 Gesellschaften
lizenzierungspflichtig waren, hat das Gericht verbindlich nicht nur die dritte,
sondern auch sämtliche denkbaren weiteren Lizenzierungsabgaben im Zeitpunkt der
Klageeinreichung abgewiesen.

4.5. Die Klägerin hat an der Durchsetzung des vertraglich vereinbarten
formellen Vorgehens der Beklagten kein Interesse mehr, nachdem gerichtlich zu
beurteilen war, wie viele lizenzierungspflichtige Gesellschaften die Beklagte
bis zur Klageeinreichung aufwies. Die Vorinstanz hätte demnach auf das
Rechtsbegehren der Klägerin auf formelle Mitteilung der Anzahl entsprechender
Einheiten im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht eintreten sollen. Die
Beschwerde der Beklagten ist im Ergebnis begründet. Dispositiv-Ziffer 3 des
angefochtenen Urteils ist in dem Sinne abzuändern, dass auf das Klagebegehren
Ziffer 3 nicht eingetreten wird.

5.

Die Beschwerde der Klägerin ist abzuweisen, während die Beschwerde der
Beklagten gutzuheissen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten der Klägerin zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und sie hat die
Beklagte für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG). Eine Rückweisung der Sache zur Neuverlegung der Kosten des
kantonalen Verfahrens ist dagegen nicht angebracht. Die untergeordnete Frage
der formellen vertraglichen Mitteilungspflicht rechtfertigt keine andere
Verteilung dieser Kosten.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Verfahren 4A_61/2019 und 4A_63/2019 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen.

3.

Die Beschwerde der Beklagten wird gutgeheissen, Ziffer 3 des Urteils des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2018 wird aufgehoben und
wie folgt neu gefasst: "Auf Ziffer 3 der Klagebegehren wird nicht eingetreten."

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Klägerin auferlegt.

5.

Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
5'000.-- zu entschädigen.

6.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug