Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.614/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://26-02-2020-4A_614-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1863 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_614/2019

Urteil vom 26. Februar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral, Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Markus Lischer, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung aus Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6.
November 2019 (1B 19 14).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Arbeitnehmer; Beschwerdeführer) arbeitete vom 3. Juni 2013 bis 1.
Juli 2016 bei der B.________ AG (Arbeitgeberin; Beschwerdegegnerin) als
Chauffeur auf Abruf zu einem festen Tageslohn. Zur Arbeitszeit wurde Folgendes
vereinbart:

5.1

Der Arbeitnehmer arbeitet grundsätzlich auf Abruf. Wird der Arbeitnehmer an
einem Tag beschäftigt, so teilt ihm der Arbeitgeber an diesem Tag mit, in
welchem Umfang Arbeit für den nächsten Tag verfügbar ist. Arbeitet der
Arbeitnehmer an einem Tag nicht, so erkundigt er sich im Laufe des Nachmittages
beim Arbeitgeber darüber, ob für den nächsten Tag ein Arbeitseinsatz erfolgt.
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, Arbeitseinsätze des Arbeitgebers
anzunehmen.

5.2

Eine maximale, tägliche Arbeitszeit besteht - abgesehen von den
arbeitsgesetzlichen und anderen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen - nicht.
Der für Arbeitseinsätze vorgesehene Zeitrahmen ist in der Regel zwischen 06.30
und 17.30 Uhr.

5.3

Im Rahmen der Arbeitseinsätze über den täglichen Zeitrahmen gemäss Ziff. 5.2
hinaus geleistete Arbeit gilt nicht als Überstundenarbeit, auch wenn sie
ausserhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit geleistet wird. Sie ist zu den
ordentlichen Ansätzen - ohne Überstundenzuschlag - zu entschädigen.

B.

Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung beantragte der Arbeitnehmer mit Klage
vom 27. März 2017 beim Arbeitsgericht Luzern, die Arbeitgeberin sei zu
verpflichten, ihm für Überstunden und Überzeit Fr. 24'114.80 samt Verzugszins
seit 1. Juli 2016 zu bezahlen. Der Einzelrichter des Arbeitsgerichts wies die
Klage am 20. Februar 2019 ab. Die dagegen gerichtete Berufung, mit welcher der
Arbeitnehmer Fr. 21'830.45 nebst Zins verlangte, wies das Kantonsgericht am 6.
November 2019 ab.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Dezember 2019 beantragt der Arbeitnehmer
dem Bundesgericht, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben. Die
Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm Fr. 21'830.45 nebst Verzugszins seit 1.
Juli 2016 zu bezahlen und für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 9'045.-- und für das Verfahren vor Obergericht eine
solche von Fr. 8'583.15 (insgesamt Fr. 17'628.15) zu entrichten. Es wurden
keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, ist die Beschwerde
zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1
lit. a BGG). Bei Beschwerden gegen Endentscheide bemisst sich der Streitwert
nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51
Abs. 1 lit. a BGG). Da der Beschwerdeführer in der Berufung die Zahlung von Fr.
21'830.45 verlangt hatte, ist der Streitwert erreicht. Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt einer genügenden Begründung einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG; vgl. dazu BGE 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Allerdings prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt.
Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S.
116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen.
Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die
Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.2 S. 400
mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Zum Prozesssachverhalt
gehören namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen,
rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen (BGE 140 III
16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit
Hinweisen). Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will,
hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt
die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen
Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Vertragsauslegung.

3.1. Für das Zustandekommen und die Auslegung einer Vereinbarung ist zunächst
massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Die
empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten
Vertragsauslegung den Vorrang (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 137 III 145 E.
3.2.1 S. 148; 130 III 554 E. 3.1 S. 557). Erst wenn der übereinstimmende
wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind die Erklärungen der
Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem
Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden
durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche
jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu
beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 123 III 165 E. 3a S. 168).
Ein objektivierter und damit rechtlicher Konsens bedeutet nicht zwingend, dass
die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hatte, sich zu binden;
es reicht, wenn die andere Partei aufgrund des objektiv verstandenen Sinns der
Erklärung oder des Verhaltens nach Treu und Glauben annehmen konnte, die sich
äussernde Partei habe einen Rechtsbindungswillen (BGE 144 III 93 E. 5.2.3 S.
99; 143 III 157 E. 1.2.2 S. 159). Das Bundesgericht überprüft diese
objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an
Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das
Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich (vgl. E. 2.2 hiervor) gebunden
ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.3 S. 99).

3.2. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten ein flexibles Arbeitszeitmodell
gewählt, wonach die Beschwerdegegnerin die Arbeitszeit mit ihrem Weisungsrecht
bestimmte, weshalb keine Überstunden hätten entstehen können.

Der Arbeitsvertrag sehe in Ziff. 5.2 vor, dass keine maximale, tägliche
Arbeitszeit bestehe, "abgesehen von den arbeitsgesetzlichen und anderen
öffentlich-rechtlichen Bestimmungen". Auf das vorliegende Arbeitsverhältnis
komme die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der
berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV
1; SR 822.221) zur Anwendung. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Chauffeurverordnung darf
die wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von 26 Wochen einen
Wochendurchschnitt von 48 Stunden nicht überschreiten, während die wöchentliche
Höchstarbeitszeit bis zu 60 Stunden betragen kann. Die Vorinstanz erkannte, die
Parteien hätten in Ziff. 5.2 des Arbeitsvertrags mit dem Arbeitszeitrahmen
zwischen 06.30 und 17.30 Uhr und der fixen Obergrenze gemäss Art. 6 Abs. 1 der
Chauffeurverordnung eine genügend bestimmte Regelung der Arbeitszeit getroffen.

Weiter führte die Vorinstanz aus, in Ziff. 5.3 des Arbeitsvertrags sei
festgehalten, dass im "Rahmen der Arbeitseinsätze über den täglichen Zeitrahmen
gemäss Ziff. 5.2 hinaus geleistete Arbeit" nicht als Überstundenarbeit gelte,
auch wenn sie ausserhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit geleistet werde. Sie
sei "zu den ordentlichen Ansätzen" - ohne Überstundenzuschlag - zu
entschädigen. Aus dieser Regelung könne nicht geschlossen werden, die Parteien
seien davon ausgegangen, dass innerhalb des Zeitrahmens Überstunden anfallen
könnten. Vielmehr sei mit dieser Bestimmung ein Überstundenzuschlag für
ausserhalb des Zeitrahmens geleistete Stunden ausgeschlossen worden. Der
Beschwerdeführer habe die Höchstarbeitszeit gemäss Art. 6 Abs. 1 der
Chauffeurverordnung nie überschritten.

3.3. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Vorinstanz lasse unberücksichtigt,
dass die Parteien in Ziff. 5.3 des Arbeitsvertrags eine Überstundenregelung
getroffen hätten, wonach Arbeitsstunden ausserhalb des Zeitrahmens gemäss Ziff.
5.2 keine entschädigungspflichtigen Überstunden darstellten. Mit dieser
Regelung sei gleichzeitig bestimmt worden, dass innerhalb des Zeitrahmens
angefallene Überstunden zu entschädigen seien, und zwar ohne
Überstundenzuschlag. Allein aufgrund des Umstands, dass die Parteien in Ziff.
5.3 eine Überstundenregelung getroffen hätten, sei es für den Beschwerdeführer
nicht erkennbar gewesen, dass keine feste Sollarbeitszeit bestanden habe. Eine
solche Regelung hätte nicht dem Parteiwillen des Beschwerdeführers entsprochen.
Enthielte Ziff. 5.2 eine flexible Sollarbeitszeit und könnten deswegen keine
Überstunden anfallen, würde Ziff. 5.3 keinerlei Sinn ergeben. Die Parteien
hätten angenommen, dass innerhalb des Zeitrahmens gemäss Ziff. 5.2 Überstunden
anfallen könnten, weshalb die Beschwerdegegnerin in Ziff. 5.3 eine
Überstundenregelung statuiert habe. Der Ausschluss von Überstunden beinhalte
eine Überstundenregelung und mache nur dann Sinn, wenn Überstunden
grundsätzlich möglich seien. Weil die Parteien keine Sollarbeitszeit vereinbart
hätten, kein Gesamtarbeitsvertrag und keine betriebliche Übung bestehe, sei auf
die branchenübliche Sollarbeitszeit eines Chauffeurs im Kanton Luzern
abzustellen, die gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik für das
Jahr 2013 42.1 Stunden, für das Jahr 2014 42.5 Stunden und für die Jahre 2015
und 2016 42.6 Stunden betragen habe.

3.4. Die Vorinstanz durfte, ohne Bundesrecht zu verletzen, zum Schluss
gelangen, dass die Parteien ein flexibles Arbeitszeitmodell gewählt hatten,
ohne eine feste Sollarbeitszeit zu vereinbaren. Die Obergrenze ergab sich aus
Art. 6 Abs. 1 der Chauffeurverordnung, wonach die wöchentliche Arbeitszeit in
einem Zeitraum von 26 Wochen einen Wochendurchschnitt von 48 Stunden nicht
überschreiten durfte, während die wöchentliche Höchstarbeitszeit bei 60 Stunden
lag. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist es für die Arbeit auf Abruf
charakteristisch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem festgelegten
Zeitrahmen Arbeit zuweist.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers drängt Ziff. 5.3 des
Arbeitsvertrags nicht den Umkehrschluss auf, dass innerhalb des Zeitrahmens von
06.30 und 17.30 Uhr Überstunden anfallen können. Vielmehr ist die
vorinstanzliche Annahme vertretbar, dass in Ziff. 5.3 des Arbeitsvertrags
schlicht ein Überstundenzuschlag für ausserhalb des Zeitrahmens geleistete
Stunden ausgeschlossen wurde. Insofern geht Ziff. 5.3 entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers nicht jeder Sinn ab: sie stellt klar, dass der angegebene
Zeitrahmen nicht bedeutet, darüber hinaus oder gänzlich ausserhalb davon
geleistete Arbeitszeit gelte als Überstundenarbeit.

Die Vorinstanz erwog, die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden habe
eingehalten werden können, wenn der Beschwerdeführer in der Regel zwischen
06.30 und 17.30 Uhr gearbeitet habe. Weshalb der Beschwerdeführer dies als
völlig abwegig qualifiziert, bleibt offen. Er erklärt auch vor Bundesgericht
nicht, inwiefern die Vorschriften zur Ruhezeit nicht eingehalten worden sein
sollen.

In dem von den Parteien gewählten flexiblen Arbeitszeitmodell, wonach die
Beschwerdegegnerin die tägliche Arbeitszeit innerhalb des
öffentlich-rechtlichen Höchstrahmens bestimmte, konnten keine Überstunden
entstehen, weshalb die Vorinstanz einen entsprechenden Anspruch zu Recht
verneinte.

4.

Der Beschwerdeführer macht auch einen Anspruch aus Überzeit geltend. In der Tat
stellte die Vorinstanz fest, dass 44 Minuten Überzeit angefallen waren.
Allerdings geht der Beschwerdeführer nicht auf die Argumentation der Vorinstanz
ein, wonach die Überzeit nach Auffassung der Erstinstanz kompensiert worden sei
und sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen der Erstinstanz im
vorinstanzlichen Verfahren nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt habe.
Mangels hinreichender Begründung kann insoweit auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.

5.

Die beantragte Parteientschädigung für das kantonale Verfahren begründet der
Beschwerdeführer einzig mit der Gutheissung der Beschwerde. Damit hat es sein
Bewenden.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.--werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak