Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.612/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_612/2019

Urteil vom 27. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Organisationsmangel,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31.
Oktober 2019 (HE190161-O).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 beim
Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Oktober 2019 erhob;

dass Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 2 BGG unter anderem
die Unterschrift zu enthalten haben;

dass die Beschwerdeeingabe vom 11. Dezember 2019 keine Unterschrift enthielt;

dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 in Anwendung
von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, bis am 17. Januar 2020 das mit der
Verfügung zurückgesandte Original der Beschwerdeschrift von einer
zeichnungsberechtigten Person unterschreiben zu lassen und dem Bundesgericht zu
retournieren, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ansonsten die Rechtsschrift
unbeachtet bleibe;

dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung innerhalb der angesetzten Frist
nicht nachkam;

dass aus diesem Grund auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit.
a BGG nicht einzutreten ist;

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68
Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann