Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.603/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_603/2019

Urteil vom 13. Februar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8.
November 2019 (HE190335-O).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons
Zürich vom 8. November 2019 mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 (persönlich
überbracht am 9. Dezember 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2019
aufgefordert wurde, spätestens am 9. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- einzuzahlen;

dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin gesandt und
dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt
wurde;

dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da die
Beschwerdeführerin mit der Zustellung einer Verfügung rechnen musste, nachdem
sie ein Beschwerdeverfahren eingeleitet hatte;

dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten
Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 15. Januar 2020 eine nicht
erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 30. Januar 2020 angesetzt
wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das
Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb
der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62
Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich, der
C.________ AG, Zürich, und dem Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Widmer