Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.579/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_579/2019

Urteil vom 18. Februar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterin Hohl,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Spitalhaftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 23. Oktober 2019 (VWBES.2018.475).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Patientin, Beschwerdeführerin) meldete sich am Abend des 1. August
2013 wegen rezidivierend auftretenden kolikartigen Unterbauchschmerzen in der
Notfallstation in einem Krankenhaus, das der B.________ AG (Spital,
Beschwerdegegnerin) angehört. Diagnostiziert wurde Urolithiasis links (4x2 mm
grosser Stein im linken Harnleiter) mit der Nebendiagnose Nephrolithiasis links
(ca. 6 mm grosser Stein in der linken Niere). Der Patientin wurden diverse
Medikamente verschrieben sowie Urinsiebe abgegeben und sie wurde gebeten, sich
bei Zunahme der Beschwerden, Fieber oder ausbleibender Besserung wieder auf der
Notfallstation zu melden.

Am 2. August 2013 um 2.09 Uhr meldete sich die Patientin erneut auf der
Notfallstation. Sie wurde im Spital stationär aufgenommen und gleichentags in
das Kantonsspital Olten verlegt, wo sie um 14.20 Uhr operiert werden sollte.
Noch vor der Narkoseeinleitung wurde sie kreislaufinstabil und musste auf der
Intensivstation betreut werden. Nachdem sich ihr Kreislauf stabilisiert hatte,
wurden bei ihr eine retrograde Ureteropyelographie
(Kontrastmittel-Röntgendarstellung) und eine Doppel-J-Einlage
(Harnleiterschienung) durchgeführt. Nach der Operation erlitt die Patientin ein
Multiorganversagen, weshalb sie vom 3. bis 15. August 2013 mechanisch beatmet
wurde. Am 16. August 2013 konnte sie auf die urologische Abteilung
zurückverlegt werden, wo man ihr eine Perm-Cath-Einlage (Katheter zur Dialyse)
einsetzte. Am 3. September 2013 wurde sie aus dem Kantonsspital Olten
entlassen. Der Katheter wurde am 13. September 2013 und der 4 mm grosse Stein
am 24. Oktober 2013 operativ entfernt.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 11. September 2015 reichte die Patientin bei der
Staatskanzlei des Kantons Solothurn ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung
ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, zufolge diverser ärztlicher
Pflichtverletzungen könne sie weiterhin weder einer vollen Erwerbstätigkeit
nachgehen noch uneingeschränkt den Haushalt besorgen, zumal insbesondere die
Leistungsfähigkeit ihrer Nieren massiv reduziert sei und sich nicht mehr
verbessern werde.

Die Staatskanzlei holte mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. August 2016
ein Gutachten zu allfälligen Sorgfaltspflichtwidrigkeiten ein bei Prof. Dr.
med. Bruno Vogt, Facharzt FMH Innere Medizin und Nephrologie, Chefarzt und
Klinikdirektor am Inselspital Bern. Während dem Sachverständigen die gesamten
Kranken- und Verfahrensakten zur Verfügung gestellt wurden, lehnte die
Staatskanzlei den Antrag der Patientin auf Edierung der Prozesshandbücher des
Spitals ab.

Nach Erhalt des Gutachtens reichte die Patientin Ergänzungsfragen ein und
beantragte ein Obergutachten, eventualiter ein zweites Gutachten mit diversen
Anweisungen an den Sachverständigen. Überdies ersuchte die Patientin die
Staatskanzlei um Befragung von Dr. med. C._______ in Bezug auf eine allfällige
Falschplatzierung der Perm-Cath-Einlage sowie um Bestellung eines weiteren
Gutachtens über die ihrer Ansicht nach mangelhafte Organisation des Spitals.
Die Staatskanzlei unterbreitete Dr. med. C._______ diverse Fragen und stellte
dem Sachverständigen Ergänzungsfragen; die weiteren Beweisanträge wies sie ab
und schloss den Schriftenwechsel.

Mit Verfügung vom 29. November 2018 wies die Staatskanzlei das Gesuch um
Schadenersatz und Genugtuung ab; infolge unentgeltlicher Rechtspflege übertrug
sie die Verfahrenskosten dem Staat und setzte eine Entschädigung für den
unentgeltlichen Rechtsbeistand der Patientin fest. Zur Begründung stützte sich
die Staatskanzlei im Wesentlichen auf das Gutachten, wonach die Behandlung der
Patientin lege artiserfolgte. Die Staatskanzlei erachtete das Gutachten als in
sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und verwarf eine dem
Spital zuzuschreibende Sorgfaltspflichtverletzung des die Patientin
behandelnden Personals.

B.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde der
Patientin mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 ab.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen begehrt die Patientin, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung
des Sachverhalts an die Staatskanzlei zurückzuweisen, eventualiter an das
Verwaltungsgericht.

Die Staatskanzlei des Kantons Solothurn, eventualiter das Verwaltungsgericht,
sei anzuweisen, die Prozesshandbücher der Beschwerdegegnerin zu edieren, eine
Expertise zur Frage der Organisationsmängel in Auftrag zu geben und ein
Obergutachten über die Frage der medizinischen Sorgfaltspflichtverletzung
einzuholen.

Gleichzeitig beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren und die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche wegen fehlerhafter Behandlung in einem öffentlichen Spital
nach dem kantonalen öffentlichen Haftungsrecht. Da solche Entscheide in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, ist dagegen nach Art. 72
Abs. 2 lit. b BGG die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (vgl. Art. 30 Abs. 1
lit. c Ziff. 1 und Art. 31 Abs. 1 lit. d BGerR sowie BGE 135 III 329 E. 1.1 S.
331; 133 III 462 E. 2.1 S. 465).

1.2. Aus der Befugnis des Bundesgerichts, reformatorisch entscheiden zu können
(Art. 107 Abs. 2 BGG), folgt, dass die Beschwerdeführerin sich nicht darauf
beschränken darf, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen. Anders verhält
es sich, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin
nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die erforderlichen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.;
134 III 379 E. 1.3 S. 383 sowie die Urteile 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E.
1.1; 2C_489/2018 vom 13. Juli 2018 E. 1.2).

Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem, die erste Instanz, eventualiter
die Vorinstanz, sei zu verpflichten, die Prozesshandbücher der
Beschwerdegegnerin zu edieren, eine Expertise zur Frage der Organisationsmängel
in Auftrag zu geben und ein Obergutachten über die Frage der medizinischen
Sorgfaltspflichtverletzung einzuholen. Es ist fraglich, ob die vor
Bundesgericht erneuerte Rüge der verweigerten Beweisanordnung ausreicht, um die
Beschwerdeführerin von ihrer grundsätzlichen Pflicht zur Bezifferung ihres
materiellen Begehrens zu dispensieren. Falls der Beschwerde ohnehin kein Erfolg
beschieden sein sollte, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob die
ausschliesslich kassatorischen Begehren vorliegend ausnahmsweise ausreichen.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind indessen zweifelsfrei erfüllt und
geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt und in diesem
Zusammenhang ihren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) mehrfach verletzt.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt
das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266
mit Hinweisen). Ausserdem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens erheblich sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen. Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen
mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht,
nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.1.1. Die Beschwerdeführerin verkennt diese qualifizierten Rügeanforderungen
teilweise. Insoweit sie ihrer Rechtsschrift eine eigene Darstellung der
Hintergründe des Rechtsstreits voranstellt, ohne Ausnahmen von der
Sachverhaltsbindung aufgrund Willkür oder einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG geltend zu machen, ist sie nicht zu hören (Art. 105 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG).

Demgegenüber rügt die Beschwerdeführerin an zwei Stellen eine willkürliche
Feststellung des Sachverhalts. So macht sie geltend, die Vorinstanz sei in
Willkür verfallen, indem sie bezüglich Organisationsmängel erwog, der Gutachter
könne sich kaum zu organisatorischen Belangen äussern, hierfür jedoch auf
Erwägungen der ersten Instanz verwies, welche sich einzig auf das Gutachten
stützen würden. Zudem sei der Sachverhalt insoweit offensichtlich unvollständig
festgestellt, als die Akten ungenügende Informationen enthielten für einen
Entscheid über Organisationsmängel. Deshalb sei die erste Instanz oder die
Vorinstanz anzuhalten, Dokumente über die internen Abläufe der
Beschwerdegegnerin zu edieren.

2.1.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die erste Instanz tatsächlich
betreffend die behaupteten Organisationsmängel auf das
Sachverständigengutachten bezog und sich die Vorinstanz insoweit mit ihrem
Verweis hierauf selbst widersprach. Denn nach einer Feststellung der
Vorinstanz, mit welcher sich die Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt,
wurde die Organisation des Spitals sowohl im erstinstanzlichen als auch im
vorinstanzlichen Verfahren lediglich in pauschaler Weise bemängelt. Namentlich
hat die Beschwerdeführerin gemäss Feststellung der Vorinstanz zum
Prozesssachverhalt in ihrem im Sinne von § 19ter Abs. 1 des Spitalgesetzes des
Kantons Solothurn vom 12. Mai 2004 (SpiG, BGS 817.11) schriftlich begründeten
Schadenersatzbegehren nicht konkret dargelegt, worin sie eine mangelhafte
Organisation erblicke. Die Beschwerdeführerin zeigt auch vor Bundesgericht
nicht auf, inwieweit das Spital konkret mangelhaft organisiert gewesen sein
soll.

Im Übrigen erhellt nicht, inwiefern ein Organisationsmangel ohne Weiteres eine
ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung zur Folge hätte. Weder die Vorinstanz noch
die erste Instanz war gehalten, einem Editionsantrag zu folgen, dessen
Entscheiderheblichkeit nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch Art. 97 Abs. 1
BGG). Die dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden Akten reichten
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus, um den für die rechtliche
Würdigung notwendigen Sachverhalt festzustellen. An der Willkürfreiheit des
Beweisergebnisses im angefochtenen Urteil ändert auch nichts, dass die
Verwaltungsbehörden gemäss § 14 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des
Kantons Solothurn vom 15. November 1970 (VRG, BGS 124.11) die zur Abklärung des
Sachverhalts notwendigen Erhebungen selbständig vornehmen. Die Auffassung der
Vorinstanz, wonach der erstinstanzlichen Verfügung die für den Ausgang des
Verfahrens entscheidenden Feststellungen entnommen werden konnten, ist entgegen
ohnehin lediglich pauschaler Kritik der Beschwerdeführerin nicht zu
beanstanden.

2.2. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör
verleiht der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, welches in ihre
Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen
Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen
und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Es liegt daher keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen darf, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist hingegen verletzt, wenn ein Gericht einem
Beweismittel zum vornherein ohne sachliche Begründung jede Erheblichkeit oder
Tauglichkeit abspricht (BGE 114 II 289 E. 2 S. 291; 106 II 170 E. 6b S. 171).

2.2.1. Mit ihrer ersten Rüge der Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bezieht sich die Beschwerdeführerin
erneut auf den Themenkomplex der angeblich mangelhaften Organisation des
Spitals.

Die Beschwerdeführerin erachtet es als unzulässig, dass die Vorinstanz die
Tatsachenbehauptungen hinsichtlich der Organisation des Spitals als pauschal
verwarf und gleichzeitig darauf verzichtete, hierzu weitere Beweise abzunehmen.
So habe die Beschwerdeführerin im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren
geltend gemacht, dass sie weder durch fachkundiges Personal betreut noch
rechtzeitig behandelt und in das Kantonsspital Olten verlegt worden sei. Indem
ihr die Vorinstanz die zur Substanziierung dieser Ansprüche beantragte Edition
der Prozesshandbücher des Spitals sowie eine diesbezügliche Expertise bzw. ein
Obergutachten - genauso wie hiervor die erste Instanz - verweigerte, habe sie
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.2.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Argumentation nicht mit den
einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz auseinander und verkennt insoweit ihre
Begründungspflicht (vgl. dazu BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 140 III 264 E.
2.3. S. 266, 115 E. 2 S. 116 sowie Urteil 4A_174/2017 vom 1. September 2017 E.
4.4.2.4).

So verwarf die Vorinstanz die Rüge einer Verletzung des Rechts auf Beweis als
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens der ersten Instanz unter
Verweis auf § 52 Abs. 1 VRG, wonach die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an
die Beweisanträge der Parteien gebunden sind. Die Vorinstanz erwog weiter zu
Recht, dass die Bestimmungen der ZPO nur sinngemäss anwendbar sind (§ 17 Abs. 1
VRG). Ihr kann keine willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts (vgl.
Art. 9 BV sowie BGE 138 I 171 E. 1.4 mit Hinweisen) vorgeworfen werden, wenn
sie den Sachverhalt als genügend abgeklärt betrachtete (vgl. § 14 VRG sowie
vorstehend E. 2.1). Da das Beweisverfahren bezweckt, rechtserhebliche,
streitige Tatsachenbehauptungen auf deren (prozessualen) Wahrheitsgehalt zu
überprüfen, setzt es ein genügend konkretes Tatsachenfundament voraus. Wenn die
Beschwerdeführerin ohne nähere Angaben zum Spitalpersonal einwendet, es habe an
fachkundiger Behandlung gemangelt, stellt dies keine im Rahmen eines
Beweisverfahrens überprüfbare Tatsachenbehauptung dar. Das Gleiche gilt, wenn
sie pauschal kritisiert, nicht rechtzeitig behandelt und auch verspätet in das
Kantonsspital Olten verlegt worden zu sein, ohne zu detaillieren, inwiefern die
medizinischen Massnahmen nicht innerhalb des notwendigen Zeitfensters
vorgenommen wurden respektive weshalb sie nicht eine sorgfältige und nach den
Umständen gebotene Behandlung erhalten haben sollte. Vor diesem Hintergrund
erhellt auch nicht, inwieweit die Beschwerdeführerin einen Mehrwert aus der
Edition der Prozesshandbücher des Spitals sowie einer weiteren Expertise oder
eines Obergutachtens gezogen hätte. Mit anderen Worten kann der Vorinstanz
mangels ersichtlicher Entscheiderheblichkeit der beantragten Beweismittel (vgl.
dazu Art. 97 Abs. 1 BGG) ohnehin keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs
vorgeworfen werden.

2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt ausserdem,
dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei
der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien ein Bild über die
Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Hierbei
wird nicht gefordert, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die
Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141
III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit
Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin rügt, das angefochtene Urteil erfülle diese
Voraussetzungen in Bezug auf das Gutachten nicht. So habe die Vorinstanz nicht
nachvollziehbar begründet, weshalb das Gutachten, welches nicht einmal Hinweise
auf Fachliteratur enthalte, nachvollziehbar und schlüssig sein soll. Die
Vorinstanz habe verkannt, dass aus der Person des Gutachters und dessen
Berufserfahrung nichts hinsichtlich der Qualität des Gutachtens abgeleitet
werden könne.

2.3.1. Die Kritik der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Nachdem sie sich
gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt im
Wesentlichen darauf beschränkte, die fachliche Qualifikation des Gutachters zu
bemängeln und einzuwenden, die erste Instanz habe die rechtliche Beurteilung
nicht selbständig vorgenommen, konzentrierte sich die Vorinstanz in ihrer
Urteilsbegründung zu Recht auf die Beantwortung der damit aufgeworfenen Sach-
und Rechtsfragen. Dabei kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden,
dass weitere Aspekte der normativen Würdigung des Gutachtens, welche in diesem
Verfahrensstadium nicht oder nur am Rande von den Parteien thematisiert wurden,
in ihrer Begründung ebenfalls weniger Raum fanden. Der Begründung des
angefochtenen Urteils sind die wesentlichen Überlegungen mit hinreichender
Detailliertheit zu entnehmen. Denn die Beschwerdeführerin behauptet selbst
nicht, dass ihr die Begründung im angefochtenen Urteil nicht ermöglicht hätte,
den Entscheid in seiner vollen Tragweite zu erkennen und die Streitsache an das
Bundesgericht weiterzuziehen.

2.3.2. Insoweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang schliesslich
auf angeblich offenkundige Unzulänglichkeiten des Gutachtens bezieht, erschöpft
sich ihre Kritik in tatsächlichen Behauptungen, die in den Feststellungen des
angefochtenen Urteils keine Stütze finden, weshalb sie als neu und unzulässig
zu gelten haben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Zudem beeinflussen - entgegen dem, was
die Beschwerdeführerin nunmehr in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht anzunehmen
scheint - allfällig fehlende Zitate aus der Fachliteratur die Plausibilität
einer Argumentation nicht. Inwiefern das Gutachten unvollständig, nicht
nachvollziehbar oder widersprüchlich sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin
darüber hinaus nicht hinreichend konkret auf. Dass die Beantwortung der
Rechtsfragen dem Gutachter überlassen worden seien (vgl. dazu BGE 132 II 257 E.
4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.1) oder dem beauftragten renommierten Chefarzt und
Klinikdirektor am Inselspital Bern die fachliche Qualifikation fehle, macht die
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht schliesslich selbst nicht mehr geltend.

2.4. Nachdem die Vorinstanz das Gutachten, wonach das Spitalpersonal lege artis
 vorgegangen ist, als lückenfrei, nachvollziehbar und schlüssig beurteilte und
auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der
Beschwerdegegnerin ausmachte, schützte sie den erstinstanzlichen Entscheid zu
Recht.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da sich
die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies, ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Indessen rechtfertigt es sich, aufgrund der
besonderen Umstände ausnahmsweise darauf zu verzichten, Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren zu erheben. Die Beschwerde verursachte einen
geringen Aufwand. Zudem belegt die Beschwerdeführerin, dass sie seit ihrer
Erkrankung von einer IV-Rente und AHV-Ergänzungsleistungen lebt. Eine
Parteientschädigung ist mangels Vernehmlassung ebenfalls nicht zuzusprechen
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug