Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.578/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_578/2019

Urteil vom 16. April 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Rüedi

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hunziker, Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 3.
Kammer, vom 22. Oktober 2019 (VKL.2019.16).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) schloss mit der B.________ AG (Beklagte,
Beschwerdegegnerin) neben der obligatorischen Krankenversicherung verschiedene
Zusatzversicherungen ab, darunter die Spitalversicherung Halbprivat. Diese
Spitalversicherung gewährt ihm bei krankheits- oder unfallbedingten stationären
Behandlungen einen Anspruch auf Behandlung in der halbprivaten Abteilung bei
freier Arzt- und Spitalwahl.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 erteilte die Beklagte für die
muskuloskelettale Rehabilitation des Klägers in der Privatklinik C.________,
U.________, eine Kostengutsprache für die Mehrkosten der halbprivaten Abteilung
während 21 Tagen. Die Gutsprache erfolgte mit der Einschränkung, dass nur
Kosten im Rahmen des von ihr festgesetzten VVG-Maximaltarifs in der Höhe von
Fr. 155.-- pro Tag übernommen würden.

Vom 4. bis am 24. Januar 2018 hielt sich der Kläger stationär in der
Privatklinik C.________ auf. Von den dafür angefallenen Behandlungskosten von
Fr. 5'250.-- (21 Tage à Fr. 250.--) übernahm die Beklagte den Betrag von Fr.
3'255.-- (21 Tage à Fr. 155.--). Die verbleibenden Restkosten in der Höhe von
Fr. 1'955.-- bezahlte sie nicht.

B.

Für diese ungedeckten Kosten des Spitalaufenthalts erhob der Kläger am 22. Juni
2018 am Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage. Er beantragte, die
Beklagte sei zu verpflichten, ihm für die Behandlung in der Privatklinik
C.________ vom 4. Januar bis 24. Januar 2018 (21 Pflegetage) Fr. 1'995.-- nebst
5 % Zins ab Klagedatum zu bezahlen.

Mit Urteil vom 5. Februar 2019 trat das Versicherungsgericht auf die Klage
mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein. Die dagegen vom Kläger erhobene
Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019 gut
und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Versicherungsgericht zurück.
Dieses wies mit Urteil vom 22. Oktober 2019 die Klage ab.

C.

Gegen letzteres Urteil erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an
das Bundesgericht. Er beantragte, das Urteil des Versicherungsgerichts vom 22.
Oktober 2019 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Ergänzung des
Sachverhalts und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, und das
Urteil des Versicherungsgerichts sei zu bestätigen. Das Versicherungsgericht
verzichtete auf Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer replizierte.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines
kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 BGG) entschieden hat. Der
Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die
Vorinstanz hat als einzige kantonale Instanz entschieden (Art. 7 ZPO i.V.m.
Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG), weshalb die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig
von der Erreichung der Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG zulässig ist
(Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG).

1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), muss die rechtsuchende Partei grundsätzlich einen Antrag
in der Sache stellen, das heisst angeben, welche Punkte des Entscheids sie
anficht und welche Abänderungen sie beantragt. Dazu ist im Prinzip ein
materieller Antrag erforderlich; ein Antrag auf blosse Aufhebung genügt nicht
und macht die Beschwerde unzulässig (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489
E. 3.1 S. 489 f.). Immerhin sind die Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der
Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 136 V 131 E.
1.2 S. 136; 134 III 235 E. 2 S. 236; 133 II 409 E. 1.4.2).

Der Beschwerdeführer stellt in seinem Rechtsbegehren keinen materiellen Antrag,
sondern verlangt nur die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er legt aber in der
Beschwerdebegründung dar, dass er von der Beschwerdegegnerin weiterhin den
Betrag von Fr. 1'955.-- verlangt. Damit genügt er den genannten Grundsätzen.

1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen
Bemerkungen Anlass geben, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen
Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) auf die Beschwerde
einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll
in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf
einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

Der Beschwerdeführer bezieht sich auf den Inhalt vorprozessualer Schreiben
sowie auf Bestimmungen der Zusätzlichen Versicherungsbedingungen der
Beschwerdegegnerin und geht damit über die Feststellungen im vorinstanzlichen
Entscheid hinaus, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge nach den oben
genannten Grundsätzen zu erheben. Darauf kann er sich im Folgenden nicht
stützen.

2.3. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet
einzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht findet in der Regel
nur ein Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Kommt es zu einem zweiten
Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu
verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 134 IV 156 E.
1.7; 132 I 42 E. 3.3.4). Mit Rügen, welche die beschwerdeführende Partei
bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der
Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 135 I 19 E. 2.2; 134 IV 156 E. 1.7; 132 I
42 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu
denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen
Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik davon abweicht und versucht, die
Beschwerdeschrift zu ergänzen oder zu verbessern, ist er nicht zu hören. Das
gilt insbesondere, wenn er sich darin erstmals auf die Versicherungsbedingungen
anderer Versicherungen bezieht, zumal er damit über den vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt hinaus geht, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge
zu erheben (Erwägung 2.2).

3.

Die Vorinstanz erwog, seit dem 1. Januar 2017 sei das Verhältnis zwischen der
Privatklinik C.________ und der Beschwerdegegnerin im Bereich der
Zusatzversicherungen nicht mehr durch einen Tarifvertrag geregelt. Die
Beschwerdegegnerin habe für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
halbprivaten Abteilung der Privatklinik Kosten in der Höhe von Fr. 3'255.--
anerkannt, nämlich 21 Pflegetage zu dem von ihr festgelegten VVG-Maximaltarif
von Fr. 155.-- pro Pflegetag. Der Beschwerdeführer fordere von der
Beschwerdegegnerin dagegen aus der Zusatzversicherung die Übernahme der beim
stationären Aufenthalt angefallenen tatsächlichen Kosten in der Höhe von Fr.
250.-- pro Pflegetag und damit die ungedeckt gebliebene Differenz von Fr.
1'995.--. Er berufe sich darauf, dass die Zusätzlichen Versicherungsbedingungen
(ZVB) der Beschwerdegegnerin keine Bestimmungen zu den anerkannten Tarifen
enthalten würden. Damit greife Art. 36.2 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) der Beschwerdegegnerin, wonach der Versicherer
die für die schweizerischen Sozialversicherungen gültigen Tarife und die
üblicherweise verwendeten Privattarife anerkenne.

Die Vorinstanz teilte diese Auffassung nicht. Sie kam zusammengefasst zum
Schluss, Art. 36.2 AVB enthalte einen Vorbehalt zugunsten abweichender
Bestimmungen in den ZVB. Gestützt auf Art. 4.6 ZVB sei die Beschwerdegegnerin
berechtigt, Maximaltarife festzulegen. Die Beschwerdegegnerin habe in Anwendung
dieser Bestimmung den Maximalbetrag auf Fr. 155.-- pro Tag festgelegt,
entsprechend dem letzten anwendbaren Tarif mit der Privatklinik C.________.
Diese Festsetzung des Maximaltarifs verletze den Grundsatz von Treu und Glauben
nicht. Die Beschwerdegegnerin sei daher nicht verpflichtet, höhere als die von
ihr anerkannten Kosten von Fr. 155.-- pro Tag zu übernehmen. Soweit der
Beschwerdeführer geltend mache, dass dadurch die Spitalwahlfreiheit
eingeschränkt würde, helfe ihm diese Argumentation nicht weiter. Die auf sein
Verhältnis zur Beschwerdegegnerin anwendbaren Vertragsbedingungen würden eine
Kostenübernahme nur im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Tarife
vorsehen.

4.

4.1. Dagegen trägt der Beschwerdeführer vor, sein vertraglich eingeräumtes
Recht auf freie Spitalwahl und auf eine angemessene Kostenübernahme seien
eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin müsse die vollen Kosten seines
Spitalaufenthalts übernehmen.

Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die
Berufung auf die Spitalwahlfreiheit nicht weiterhelfen würde, da die
anwendbaren allgemeinen Vertragsbedingungen eine Kostenübernahme nur im Rahmen
der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Tarife vorsehe. Mit dieser
vorinstanzlichen Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht
hinreichend auseinander (Erwägung 2.1), indem er bloss seinen bereits vor der
Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt wiederholt und in abstrakter Weise den
Grundsatz der freien Spitalwahl schildert. Vielmehr hätte er rechtsgenüglich
aufzeigen sollen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie im
vorliegenden konkreten Fall entschied, dass die freie Spitalwahl bzw. die
Übernahme der Behandlungskosten durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen
eingeschränkt ist (vgl. BGE 133 III 607 E. 2.3).

4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass zwischen ihm und der
Beschwerdegegnerin ein übereinstimmender wirklicher Wille bestehe, dass die
Versicherungsleistungen im Umfang der üblichen Privattarife zu vergüten seien.
Die Vorinstanz habe diesen übereinstimmenden wirklichen Willen nicht geprüft
und damit unzutreffend, aktenwidrig und willkürlich geurteilt.

Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz die zwischen den Parteien anwendbaren
Vertragsbestimmungen einzig nach dem Vertrauensprinzip auslegte. Feststellungen
zu einem davon abweichenden, übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien
finden sich im vorinstanzlichen Entscheid nicht. Vor Bundesgericht wäre es aber
am Beschwerdeführer gewesen, mit präzisen Aktenhinweisen aufzeigen, dass er
bereits vor der Vorinstanz einen übereinstimmenden Willen behauptet und
prozesskonform ins vorinstanzliche Verfahren eingebracht hätte (vgl. Erwägung
2.2). Dies zeigt er nicht rechtsgenüglich auf. Unabhängig davon ist aus den vom
Beschwerdeführer zitierten Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass es dem
Willen der Beschwerdegegnerin entsprochen hätte, bei fehlendem Tarifvertrag
oder fehlender Tarifanerkennung ohne Weiteres die üblicherweise verwendeten
Privattarife zu bezahlen.

4.3. Der Beschwerdeführer erklärt, auch bei Auslegung der
Versicherungsbedingungen nach dem Vertrauensprinzip seien
Versicherungsleistungen nach den üblicherweise verwendeten Privattarifen zu
bemessen. Das ergebe sich aus dem Vertragszweck, den gesamten Umständen und den
"allgemeinen Regeln zum OR". Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung der
Umstände vorgenommen. Ihre Vertragsauslegung sei einseitig und selektiv. Sodann
seien wichtige Aspekte nicht berücksichtigt worden.

Letztere Auffassung kann nicht geteilt werden. Die Vorinstanz legte in den
Erwägungen 4.3 und 4.4 des angefochtenen Entscheids die anwendbaren
Versicherungsbestimmungen sorgfältig und ausführlich aus. Inwiefern die
vorinstanzliche Vertragsinterpretation einseitig und selektiv wäre und nicht
alle Umstände gewürdigt hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf
(Erwägung 2.1) und ist auch nicht ersichtlich.

Die Vorinstanz verwarf auch das Argument des Beschwerdeführers, dass für die
Maximaltarife ohne Weiteres auf die üblicherweise verwendeten Privattarife
abzustellen sei, denn mit einem solchen Vorgehen würde der Vorbehalt in Art.
36.2 AVB zugunsten der ZVB seines Sinnes entleert werden. Mit dieser
vorinstanzlichen Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht
hinreichend auseinander, indem er vor Bundesgericht bloss nochmals den bereits
vor der Vorinstanz vertretenen Standpunkt wiederholt und erklärt, dass die
Auslegung der Vorinstanz "nicht haltbar" und Art. 36.2 AVB bei seinem
Auslegungsergebnis "nicht seines Sinnes entleert" werde (Erwägung 2.1).

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Auslegung der Vorinstanz
nicht haltbar wäre. Im Gegenteil: Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, ist
aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen bei
fehlendem Tarifvertrag oder fehlender Tarifanerkennung nicht ohne Weiteres auf
den üblichen Privattarif abzustellen. Vielmehr hat sich die Beschwerdegegnerin
in Art. 36.2 AVB ausdrücklich einen Vorbehalt zugunsten der ZVB ausbedungen,
nämlich mit dem eindeutigen Wortlaut: "Abweichende Bestimmungen in den
Zusätzlichen Versicherungsbedingungen bleiben vorbehalten." Auch diese Rüge
geht damit fehl.

4.4. Der Beschwerdeführer trägt vor, aus den allgemeinen Bedingungen müsse nach
Art. 33 VVG unmissverständlich hervorgehen, welche Leistungen im
Versicherungsfall übernommen würden. Die Beschwerdegegnerin habe dies als
Verfasserin der AVB und ZVB unterlassen und müsse die Folgen der Unklarheit
tragen. Weder die AVB noch die ZVB äusserten sich in quantitativer Hinsicht zur
Höhe des Maximaltarifs. Damit bestehe eine Unklarheit. Wenn eine Leistung nicht
genau umschrieben, aber bestimmbar sei, seien nach den allgemeinen Regeln des
Obligationenrechts die üblichen Preise geschuldet. Es sei also auf die
üblicherweise verwendeten Privattarife abzustellen. Sodann erschliesse sich die
Bedeutung von Art. 4.6 Sätze 1 und 2 ZVB dem Aussenstehenden nicht. Die
Vorinstanz zitiere nur den ersten Halbsatz und würdige diesen nicht im
Zusammenhang mit dem zweiten Halbsatz. Dies sei unhaltbar und die Bestimmung
sei ungewöhnlich. Auf ungewöhnliche Klauseln müsse die schwächere und weniger
geschäftserfahrene Partei gesondert aufmerksam gemacht werden.

Es ist nicht richtig, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz gebe
die Bestimmung von Art. 4.6 ZVB nicht vollständig wieder. Die Vorinstanz
zitierte im Gegenteil in Erwägung 4.3.2 des angefochtenen Entscheids den
Wortlaut der Bestimmung von Art. 4.6 ZVB und interpretierte anschliessend in
Erwägung 4.3.3 und 4.3.4 die Bestimmung nach dem Vertrauensprinzip. Die
Vorinstanz legt dabei dar, dass nach der genannten Vertragsbestimmung der
"Versicherer" in der vorliegenden Konstellation "Maximaltarife festlegen" kann.
Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich somit eindeutig, dass die
Beschwerdegegnerin als Versicherung unter den vorliegenden Umständen bestimmen
kann, bis zu welchem Betrag sie bei einem Aufenthalt die Kosten übernimmt. Eine
Unklarheit ist weder hinreichend dargetan, noch erkennbar.

Es liegt im Übrigen in der Natur der Sache, dass die Beschwerdegegnerin in
ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht schon für jeden individuellen
Aufenthalt den anwendbaren Maximaltarif quantifizieren kann. Auch diesbezüglich
geht die Argumentation des Beschwerdeführers an der Sache vorbei. Ebensowenig
ist es so, dass mangels Bezifferung der Höhe des Maximaltarifs in den
allgemeinen Versicherungsbedingungen ohne Weiteres auf den üblichen Tarif
abzustellen wäre. Vielmehr steht der Beschwerdegegnerin nach der vorliegenden
vertraglichen Regelung das Recht zu, die Höhe der zu vergütenden Kosten
festzulegen. Inwiefern diese Bestimmung ungewöhnlich wäre, legt der
Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Vorbringen nicht hinreichend dar, sodass
dies nicht beurteilt zu werden braucht.

4.5. Der Beschwerdeführer moniert, dass nach der Auslegung der Vorinstanz die
Beschwerdegegnerin die Maximaltarife als Gestaltungsrechte "frei bzw.
willkürlich" und ohne Bezug auf die übrigen Umstände festlegen könne. Er würde
damit der Willkür der Beschwerdegegnerin ausgeliefert werden.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz nicht, dass
die Beschwerdegegnerin den Maximaltarif "frei bzw. willkürlich" festsetzen
kann. Vielmehr kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin den
Tarif als ein ihr vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht in den Grenzen von
Treu und Glauben festzusetzen hat. Der Beschwerdeführer als Versicherter ist
damit nicht der Willkür der Beschwerdegegnerin als Versicherung ausgeliefert.
Auch diese Rüge ist unbegründet.

4.6.

4.6.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin und die Privatklinik
C.________ seien bis am 31. Dezember 2016 durch einen Tarifvertrag gebunden
gewesen. Dieser habe einen Vollpauschaltarif von Fr. 680.-- für Leistungen der
muskuloskelettalen Rehabilitation vorgesehen, der sich aus einem OKP-Tarif von
Fr. 500.-- und einem VVG-Zuschlag für die Mehrleistungen der halbprivaten
Abteilung von Fr. 180.-- zusammengesetzt habe. Per 1. Januar 2016 habe sich der
OKP-Tarif auf Fr. 525.-- erhöht, was zu einer Reduktion des VVG-Zuschlages für
die halbprivate Abteilung auf Fr. 155.-- geführt habe. Der von der
Beschwerdegegnerin festgelegte Maximaltarif von Fr. 155.-- pro Tag entspreche
dem VVG-Zuschlag für die halbprivate Abteilung, der gemäss dem bis am 31.
Dezember 2016 bestehenden Tarifvertrag (nach der Erhöhung des OKP-Tarifs)
geschuldet gewesen sei. Weshalb dieser Tarif gegen Treu und Glauben (Art. 2
ZGB) verstossen solle, werde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Er mache
auch nicht geltend, die Leistungen im Bereich der halbprivaten Abteilung hätten
sich seit der Kündigung des Tarifvertrags erhöht, weshalb auch der Tarif hätte
erhöht werden müssen. Eine gegen Treu und Glauben verstossende Feststellung des
Maximaltarifs durch die Beschwerdegegnerin sei nicht erkennbar.

4.6.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Tariffestlegung der
Beschwerdegegnerin gegen das Erfordernis der strikten Trennung zwischen Grund-
und Zusatzversicherung verstosse. Nach der Erhöhung des OKP-Tarifs seien die
VVG-Mehrleistungen mit einem tieferen Zuschlag abgegolten worden. Das
Mehrleistungspaket, das vertraglich ursprünglich mit Fr. 180.-- entschädigt
worden sei, werde nämlich nur noch mit Fr. 155.-- abgegolten. Diese Entlastung
der Zusatzversicherung sei sachlich nicht begründet. Wenn die
Beschwerdegegnerin nach Ablauf des Tarifvertrags den reduzierten VVG-Zuschlag
als Maximaltarif festlege, habe sie sehr wohl gegen Treu und Glauben verstossen
und gegen die Interessen der Versicherten gehandelt. Die Vorinstanz habe diese
Problematik weder erkannt noch korrekt gewürdigt. Der von der
Beschwerdegegnerin festgelegte Maximaltarif entspreche weder den üblicherweise
verwendeten Privattarifen noch basiere er auf nachvollziehbaren Kritieren. Er
sei nicht angemessen. Es handle sich um eine willkürliche und vertragswidrige
Tariffestsetzung durch die Beschwerdegegnerin.

4.6.3. Wie oben dargelegt, ist die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, dem
Beschwerdeführer die üblichen Privattarife zu bezahlen, sondern sie hat das
vertraglich eingeräumte Recht, einen Maximaltarif festzusetzen. Das ist nicht
vertragswidrig, sondern entspricht vielmehr der vertraglichen Vereinbarung der
Parteien. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz
auch auf die Problematik der Reduktion des VVG-Zuschlags für die Mehrleistungen
der halbprivaten Abteilung ein, und berücksichtigte sie bei ihrer Beurteilung
des von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Maximaltarifs in vertretbarer
Weise.

Die Vorinstanz erwog sodann, die Festlegung des Maximaltarifs durch die
Beschwerdegegnerin habe einzig dem Grundsatz von Treu und Glauben zu
entsprechen. Das stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Frage.
Er behauptet bloss unsubstanziiert, dass der Tarif die Beschwerdegegnerin
unsachlich entlaste und gegen die Interessen der Versicherten gehandelt würde.
Weshalb das aber konkret der Fall wäre und der Tarif von Fr. 155.--, welcher
der Vergütung des zuletzt anwendbaren Tarifvertrags entspricht, gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossen soll, legt der Beschwerdeführer damit
nicht hinreichend dar (Erwägung 2.1) und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Gleiches gilt bezüglich dem pauschal vorgetragenen Willkürvorwurf.

5.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin,
die nicht durch einen extern mandatierten Anwalt, sondern durch ihren eigenen
Rechtsdienst vertreten ist, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger