Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.575/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_575/2019

Urteil vom 7. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zug, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintreten, Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung,

vom 11. November 2019 (Z2 2019 27).

Erwägungen:

1.

Auf Gesuch des Handelsregisteramtes des Kantons Zug löste der Einzelrichter am
Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 11. Juni 2019 die A.________ GmbH
(Beschwerdeführerin) wegen eines Organisationsmangels auf und ordnete ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Dagegen erhob die
A.________ GmbH Berufung an das Obergericht des Kantons Zug, welches ihr einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'600.-- für die Durchführung des Berufungsverfahrens
auferlegte. Einem Gesuch der A.________ GmbH um Ratenzahlung wurde mit dem
Hinweis stattgegeben, dass bei Ausbleiben einer Rate und Nichtbegleichung trotz
Mahnung auch innert kurzer Nachfrist die Ratenzahlungsbewilligung ohne Weiteres
dahinfalle und der gesamte ausstehende Rest des Kostenvorschusses innert 10
Tagen zu begleichen sei.

Die A.________ GmbH leistete die erste, am 1. Oktober 2019 fällige Rate auch
auf Mahnung mit Nachfristansetzung hin nicht, weshalb ihr am 21. Oktober 2019
vom Obergericht wie angedroht eine letzte Frist von 10 Tagen eingeräumt wurde,
um den gesamten ausstehenden Kostenvorschuss von Fr. 1'600.-- zu begleichen.
Nach Ablauf dieser Frist ging am 11. November 2019 eine Ratenzahlung von Fr.
400.-- bei der Gerichtskasse ein. Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2019
trat das Obergericht in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung
nicht ein.

Mit Eingabe an das Bundesgericht in englischer Sprache vom 26. November 2019
hat die A.________ GmbH erklärt, gegen diese Präsidialverfügung Einsprache
("opposition") einzulegen. Nachdem sie vom Bundesgericht darauf aufmerksam
gemacht worden war, dass Rechtsschriften nach Art. 42 Abs. 1 BGG und Art. 54
Abs. 1 BGG in einer Amtssprache abzufassen sind, machte sie zwei Eingaben in
französischer Sprache, datiert vom 3. Dezember und 11. Dezember 2019.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Das Verfahren wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in der Sprache des angefochtenen
Entscheids geführt.

3.

Das Bundesgericht kann nicht nach Belieben in die Amtstätigkeit seiner
kantonalen Vorinstanzen eingreifen und deren Entscheide abändern. Es wird nur
im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz (BGG) vorgesehenen und geregelten
Verfahren tätig. Mit der hier einschlägigen Beschwerde in Zivilsachen gemäss
Art. 72-77 BGG können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden,
inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2
S. 116, 86 E. 2 S. 89).

Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben keine vom Bundesgericht
überprüfbare Rechtsverletzung der Vorinstanz geltend, sondern erklärt
lediglich, den gesamten Kostenvorschuss nun begleichen zu wollen. Die
Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie
einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1
BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz