Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.572/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_572/2019

Urteil vom 20. Dezember 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas M. Meyer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung aus Arbeitsvertrag; Ausstellung eines Zwischenzeugnisses,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

vom 16. Oktober 2019 (RA190018-O/U).

Erwägungen:

1.

A.________ (Beschwerdeführer) begehrte am 12. Dezember 2018vor dem
Einzelgericht am Arbeitsgericht Bülach, seine ehemalige Arbeitgeberin, die
B.________ AG (Beschwerdegegnerin), sei zu verpflichten, ihm ein berichtigtes
Zwischenzeugnis auszustellen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 trat das
Einzelgericht am Arbeitsgericht Bülach auf die Klage nicht ein, da A.________
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und mit Erhalt eines Schlusszeugnisses
kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer Berichtigung des Zwischenzeugnisses
habe.

Soweit das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde eintrat, wies es
diese ab. Der Beschwerdeführer führt hiergegen Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde.

2.

In arbeitsrechtlichen Fällen ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die
Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr.
15'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Erreicht der Streitwert den
massgebenden Betrag nicht, so ist die Beschwerde unter anderem dennoch
zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art.
74 Abs. 2 lit. a BGG).

Der Beschwerdeführer stellt sich primär auf den Standpunkt, der
Streitgegenstand sei nicht vermögensrechtlicher Natur. Dieser Ansicht kann
nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich
beim Streit um Ausstellung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit (BGE 116 II 379 E. 2b; 4A_2/2019 vom 12. Juni
2019 E. 6). Der Beschwerdeführer widerspricht sich denn auch insoweit selbst,
als er zufolge Streitwerts von unter Fr. 10'000.-- vor Vorinstanz eine
Beschwerde und nicht eine Berufung erhob (vgl. Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319
lit. a ZPO). Zu Recht behauptet er immerhin nicht, dass die Vorinstanz Art. 91
Abs. 2 ZPO verletzt hätte, indem sie den Streitwert mit Fr. 5'000.--
bezifferte. Mangels erreichten Streitwerts von Fr. 15'000.-- ist die Beschwerde
in Zivilsachen deshalb nur zulässig, soweit sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt (vgl.
zu den Anforderungen BGE 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2 S. 161; 139 III
209 E. 1.2 S. 210).

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht die
Rechtsfrage, ob die soziale Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO auch
für das zweitinstanzliche Verfahren gelte, indessen bereits beantwortet. Art.
247 Abs. 2 ZPO gilt nur für das erstinstanzliche Verfahren; es entbindet den
Rechtsmittelkläger nicht davon, seine Berufungs- oder Beschwerdeschrift gehörig
zu begründen (vgl. Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO), was insbesondere
bedeutet, dass er sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz
auseinanderzusetzen hat und sich nicht darauf beschränken darf, seine
vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (vgl.
BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Im Übrigen ist weder
ersichtlich noch dargetan, dass sich eine erneute Überprüfung dieser
Rechtsfrage aufdrängt. Da weder der notwendige Streitwert erreicht ist (Art. 74
Abs. 1 lit. a BGG), noch sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt
(Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht
einzutreten.

3.

Der Beschwerdeführer erhebt zudem eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Damit
kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
BGG), wobei eine qualifizierte Rügepflicht gilt. Das Bundesgericht prüft die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur, wenn diese Rüge gemäss den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ausdrücklich vorgebracht
sowie klar und detailliert begründet wird (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E.
1.4; 136 I 332 E. 2.1; 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.3).

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verbot des überspitzten Formalismus sei
missachtet und sein rechtliches Gehör verletzt worden (Art. 29 Abs. 1 BV). Denn
die Vorinstanz habe das Tonprotokoll der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung
nicht antragsgemäss beschafft, Beweismittel nicht abgenommen, den Sachverhalt
unvollständig festgestellt und ihm verweigert, zur Frage der Nichtigkeit der
Kündigung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wirft damit zwar der
Vorinstanz vor, seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör
mehrfach verletzt zu haben; er verkennt indessen, dass seine Kritik nicht zu
hören ist, weil er die strengen Anforderungen der qualifizierten Rügepflicht
nicht erfüllt. So beschränkt er sich darauf, seine vorinstanzliche
Rechtsauffassung zu bekräftigen, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheides auseinanderzusetzen, geschweige denn nachvollziehbar darzutun,
inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (Art. 116 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG). Zufolge rechtsungenüglicher Rüge kann auch auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden.

4.

Die Beschwerde in Zivilsachen sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sind
offensichtlich unzulässig bzw. nicht hinreichend begründet, weshalb gemäss Art.
108 Abs. 1 lit. a und b BGG im vereinfachten Verfahren nicht auf sie
einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde in Zivilsachen sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug