Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.564/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_564/2019

Urteil vom 25. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankentaggeldversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich, V. Kammer, vom 14. Oktober 2019

(KK.2019.00026, 539.76.220.184, G-1473-2375).

In Erwägung,

dass C.________ mit Eingabe vom 9. August 2019 (Postaufgabe) beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die
Beschwerdegegnerin erhob, wobei der Klage nicht entnommen werden konnte, ob er
in eigenem Namen oder als Geschäftsführer und Vertretungsberechtigter der
A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) handelte;

dass C.________ und der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. August 2019
Frist angesetzt wurde, um die klagende Partei zu bezeichnen, ein klares
Rechtsbegehren zu stellen und darzulegen, aus welchen Gründen der beantragte
Entscheid verlangt werde;

dass C.________ mit Eingabe vom 2. September 2019 (Postaufgabe) als
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erklärte, letztere fordere von der
Beschwerdegegnerin Krankentaggelder, da ihr Geschäftsführer sehr krank sei; der
Krankentaggeldanspruch könne nicht beziffert werden, da noch nicht bekannt sei,
bis wann die SUVA Unfalltaggelder ausrichte;

dass das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 auf die
Klage nicht eintrat, da nach angesetzter Nachfrist unklar bleibe, für welche
krankheitsbedingten Absenzen ihres Angestellten die Beschwerdeführerin von der
Beschwerdegegnerin Krankentaggelder in welcher Höhe verlange;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 18. November
2019 (Postaufgabe am 17. November 2019) Beschwerde in Zivilsachen erhob und
gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung
offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin darin keine Rügen
gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie in verständlicher Weise
darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll,
indem sie auf ihre Klage mit der vorstehend genannten Begründung nicht eintrat,
sondern sich bloss bemüht, die von ihr gegen die Beschwerdegegnerin geltend
gemachten Ansprüche zu umschreiben bzw. zu beziffern, was aber ohnehin nicht
erst vor Bundesgericht nachgeholt werden kann;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die
Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG),
wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden
werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, V. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer