Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.561/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_561/2019

Urteil vom 11. Dezember 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung aus Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 1.
Oktober 2019 (ZK1 2019 2).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 16. Juni 2018 reichte A.________ (Beschwerdeführerin) beim
Bezirksgericht Höfe eine Klage ein, mit der sie verlangte, die B.________ GmbH
(Beschwerdegegnerin) sei zu verurteilen, ihr "den Schadenersatz im Betrag von
Fr. 25'725.05" nebst Zins zu 5 % seit 17. Februar 2017 zu bezahlen. Mit
Verfügung vom 13. Dezember 2018 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht auf
die Klage nicht ein.

Die dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 1.
Oktober 2019 ab.

A.________ hat mit Eingabe vom 2. November 2019 (Postaufgabe am 8. November
2019) Beschwerde gegen dieses Urteil erhoben und mit Eingabe vom 26. November
2019 (Postaufgabe am 28. November 2019) sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Es wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.

2.

Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten
werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der
Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt
wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die
beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht
bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat,
erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86
E. 2 S. 89).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG)."Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115
E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90).

3.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz (und dem Bezirksgericht) zahlreiche
Rechtsverstösse vor. Sie legt aber nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend, dar,
welche Rechte das Kantonsgericht inwiefern verletzt haben soll, wenn es zum
Ergebnis gelangte, die Sache sei bereits rechtskräftig entschieden, und den
Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts aus diesem Grund schützte.
Vielmehr begnügt sie sich damit, die vorinstanzlichen Entscheide als "nichtig"
sowie "unrichtig" zu bezeichnen und dem Bundesgericht unter Hinweis auf
zahlreiche Beilagen frei ihre eigene Sicht des arbeitsrechtlichen Streits der
Parteien zu schildern. Dabei weicht sie wiederholt von der
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil ab, ohne - in einer den
dargelegten Begründungsanforderungen genügenden Weise - aufzuzeigen, inwiefern
diese offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen soll. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine
hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.

4.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein
aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind gemäss
Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle