Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.553/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_553/2019

Urteil vom 3. Dezember 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Ltd,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Balz Gross, Rechtsanwältin Dr. Stefanie
Pfisterer und Rechtsanwalt Luca Angstman,

Beschwerdeführerin,

gegen

Firma B.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Tamir Livschitz und Dr. Lukas Beeler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Feststellung des Nichtbestands einer Forderung; Feststellungsinteresse;
abgeurteilte Sache; Zwischenentscheid,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, vom 8. Oktober 2019

(Z1 2019 2).

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht Zug die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 12. Juni
2014 verpflichtete, der Beschwerdeführerin USD 3'069'853.75 nebst Zins zu
bezahlen und ihr den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss im
Umfang von Fr. 12'855.30 zu ersetzen;

dass die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 30. Juni 2017 beim Kantonsgericht Zug
beantragte, es sei festzustellen, dass diese Forderungen über USD 3'069'853.75
und Fr. 12'855.30 nicht bestünden, eventualiter sei festzustellen, dass die
Forderung von USD 3'069'853.75 nebst Zins nicht durchsetzbar sei,
subeventualiter sei festzustellen, dass diese Forderung nicht fällig sei;

dass das Kantonsgericht das Klageverfahren mit Entscheid vom 2. Februar 2018
auf die Vorfragen der Zulässigkeit der Klage, des Feststellungsinteresses sowie
der abgeurteilten Sache beschränkte;

dass das Kantonsgericht auf die Klage mit Entscheid vom 28. November 2018 nicht
eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Zug eine von der Beschwerdegegnerin dagegen
erhobene Berufung mit Urteil vom 8. Oktober 2019 guthiess, den Entscheid vom
28. November 2018 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Weiterführung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückwies;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 11. November 2019
Beschwerde in Zivilsachen erhob und beantragte, auf die Klage sei nicht
einzutreten;

dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. November 2019 das Gesuch
stellte, es sei die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BGG zur
Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung zu verpflichten;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass das Gesuch um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache ohne Einladung der Beschwerdegegnerin zur
Beschwerdeantwort gegenstandslos wird;

dass es sich bei dem angefochtenen Entscheid, mit dem die Sache zur Fortführung
des Verfahrens an die Erstinstanz zurückgewiesen wird, um einen
Rückweisungsentscheid handelt;

dass Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen das Verfahren
nicht abschliessen und somit keine End-, sondern Vor- und Zwischenentscheide
sind (BGE 144 III 253 E. 1.3; 143 III 290 E. 1.4; 135 III 212 E. 1.2 S. 216 mit
weiteren Hinweisen);

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde
nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG);

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475
E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner
Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid
anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE
144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E.
2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);

dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die
Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht
offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80
E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III
629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht die
Nichtigkeit des ersten Urteils des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2014 bejaht und
entsprechend zu Unrecht das Vorliegen einer abgeurteilten Sache im Sinne von
Art. 59 ZPO verneint; bestünde der angefochtene Entscheid weiter, hätte dies
zur Folge, dass das Kantonsgericht den Zweitprozess fortzuführen hätte; die
Gutheissung der vorliegenden Beschwerde führte dagegen dazu, dass auf die Klage
der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten wäre, weshalb der angefochtene
Entscheid ein zulässiges Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG sei;

dass die Beschwerdeführerin damit nicht darlegt, weshalb die Gutheissung der
Beschwerde und die Herbeiführung eines Endentscheids durch das Bundesgericht
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde;

dass damit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht hinreichend
dargetan ist;

dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit.
a BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein
entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); indem die
Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren ohne Notwendigkeit ein
Sicherstellungsgesuch für eine allfällige Parteientschädigung stellte, bevor
sie zur Beantwortung der Beschwerde eingeladen wurde und damit für sie
Gewissheit bestand, dass ihr überhaupt Parteikosten entstehen würden,
verursache sie unnötige Kosten, die sie selber zu tragen hat (Art. 68 Abs. 4 in
Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer