Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.54/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_54/2019

Urteil vom 11. April 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

FC A.________, 

Grossbritannien,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thilo Pachmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Jan Kleiner und

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin der Berufungskammer des Tribunal
Arbitral du Sport (TAS) vom 6. Dezember 2018 (CAS 2018/A/5926).

Sachverhalt:

A.

A.a. FC A.________ (Beklagte, Berufungsklägerin, Beschwerdeführerin) ist ein
englischer Fussballclub mit Sitz in U.________.

B.________ (Kläger, Berufungsbeklagter, Beschwerdegegner) ist ein
argentinischer Fussballspieler mit Wohnsitz in V.________.

A.b. Der Kläger verlangte im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit vor
der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (Dispute Resolution Chamber) der
Fédération Internationale de Football Association (FIFA) Schadenersatz von der
Beklagten.

Mit Entscheid vom 7. Juni 2018 hiess die Kammer zur Beilegung von
Streitigkeiten der FIFA die Schadenersatzklage teilweise gut und verurteilte
die Beklagte zur Zahlung von GBP 4'198'000.-- zuzüglich Zins.

B.

B.a. Am 25. September 2018 erklärte die Beklagte beim Tribunal Arbitral du
Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid der Kammer zur Beilegung von
Streitigkeiten der FIFA vom 7. Juni 2018. Sie bezahlte in der Folge die
Kanzleigebühr von Fr. 1'000.-- gemäss Artikel R48 und R64.1 des Code of
Sports-related Arbitration (TAS Code).

Am 28. September 2018 eröffnete die Kanzlei des TAS unter der Referenz CAS 2018
/A/5926 FC A.________ v. B.________ein Berufungsverfahren. Das entsprechende
Schreiben an die Parteien enthielt unter dem Titel "Appeal brief" den folgenden
Hinweis:

"Pursuant to Article R51 of the Code, the Appellant shall file with CAS, within
ten (10) days following the expiry of the time limit for the appeal, a brief
stating the facts and legal arguments giving rise to the appeal, [...], failing
which the appeal shall be deemed withdrawn.

[...]

Pursuant to Article R31 of the Code, the Appeal Brief shall be filed by courier
, in at least seven (7) copies. [Hervorhebungen im Original]".

In Absprache mit den Parteien wurde das Verfahren in der Folge zusammen mit dem
Berufungsverfahren 2018/A/5925 B.________ v. FC A.________ geführt.

In Absprache mit den Parteien wurde die Frist für die Einreichung der
Berufungsbegründungen auf den 13. November 2018 angesetzt.

Die Berufungsklägerin reichte am 13. November 2018 ihre Berufungsbegründung per
E-Mail ein. In ihrem Begleitschreiben wies sie darauf hin, dass die Eingabe
sowohl per E-Mail als auch per Post verschickt worden sei.

Nachdem bis dahin keine Originale der Berufungsbegründung eingegangen waren,
forderte die Kanzlei des TAS die Berufungsklägerin am 20. November 2018 dazu
auf, bis 22. November 2018 den Nachweis zu erbringen, dass sie die Originale am
13. oder 14. November 2018 in Übereinstimmung mit Artikel R31 TAS Code
eingereicht hatte.

Die Berufungsklägerin kündigte am 20. November 2018 an, sie werde die Originale
der Berufungsbegründung nachreichen. Zudem erklärte sie, es sei ihr aufgrund
einer vorübergehenden Sekretariatsvertretung sowie eines aufwendigen Büroumzugs
vom 16. bis 19. November 2018 nicht möglich gewesen, den Beleg aufzutreiben,
dass die Berufungsbegründung rechtzeitig per Post zugestellt wurde.

Von der Kanzlei des TAS zur Stellungnahme aufgefordert, bestritt der
Berufungsbeklagte gestützt auf Artikel R31 TAS Code die Rechtzeitigkeit der
Berufungsbegründung.

B.b. Mit Verfügung ("Termination Order") vom 6. Dezember 2018 stellte die
Präsidentin der Berufungskammer des TAS fest, dass nicht fristgerecht Originale
der Berufungsbegründung eingereicht worden seien, weshalb nach Artikel R51 in
Verbindung mit Artikel R31 TAS Code vom Rückzug der Berufung auszugehen sei,
und schrieb das Verfahren CAS 2018/A/5926 FC A.________ v. B.________ als
erledigt ab.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Berufungsklägerin dem
Bundesgericht, es sei der Entscheid der Präsidentin der Berufungskammer des TAS
vom 6. Dezember 2018 aufzuheben (Antrags-Ziffer 1). Das TAS habe auf ihre
Berufung einzutreten und den Entscheid der FIFA-Kammer zur Beilegung von
Streitigkeiten vom 7. Juni 2018 aufzuheben und festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner keine Entschädigung schulde
(Antrags-Ziffer 2); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners (Antrags-Ziffer 3).

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Verfahrensakten
des TAS wurden beigezogen.

D.

Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 beantragte der Beschwerdegegner, die
Beschwerdeführerin sei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung
zu verpflichten.

Erwägungen:

1.

Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer
Amtssprache, in der Regel jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in
einer anderen Sprache redigiert, bedient sich das Bundesgericht der von den
Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer
Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht
der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde
(vgl. BGE 142 III 521 E. 1).

2.

Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in
Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig
(Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).

2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die
Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz
ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da sie die Geltung des 12.
Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die
Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).

Die Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung (Termination Order) der
Präsidentin der Berufungskammer des TAS vom 6. Dezember 2018, mit der das
Verfahren abgeschlossen wurde, ist grundsätzlich zulässig (Urteile 4A_556/2018
vom 5. März 2019 E. 2.2; 4A_692/2016 vom 20. April 2017 E. 2.3).

2.2. Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist
grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit
von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt,
in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des
Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine
dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die
Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des
betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit
Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin verkennt die kassatorische Natur der Beschwerde in
Zivilsachen gegen Schiedsentscheide, indem sie in Antrags-Ziffer 2 über die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinaus beantragt, wie das Schiedsgericht
in der Sache entscheiden soll. Darauf ist nicht einzutreten.

2.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend
aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III
279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die
Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies
entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III
186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134
III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das
Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der
Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen,
Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer
Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE
140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder
berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2
BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG
ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen
Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber
diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2
IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29
E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit
Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an
die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt
gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit präzisen
Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im
schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE
115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

3.

Die Beschwerdeführerin rügt unter Berufung auf den Gehörsanspruch (Art. 190
Abs. 2 lit. d IPRG), den verfahrensrechtlichen Ordre public (Art. 190 Abs. 2
lit. e IPRG) sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, es sei zu Unrecht keine öffentliche
Parteiverhandlung durchgeführt worden.

3.1. Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will (vgl. Art. 180 Abs. 2
Satz 2 IPRG), das Schiedsgericht für unzuständig (vgl. Art. 186 Abs. 2 IPRG)
oder sich durch einen anderen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG relevanten
Verfahrensmangel für benachteiligt hält, verwirkt ihre Rügen, wenn sie diese
nicht rechtzeitig im Schiedsverfahren vorbringt und nicht alle zumutbaren
Anstrengungen unternimmt, um den Mangel - soweit möglich - zu beseitigen (BGE
130 III 66 E. 4.3 S. 75; 126 III 249 E. 3c S. 253 f.; 119 II 386 E. 1a S. 388;
je mit Hinweisen). Es widerspricht Treu und Glauben, einen Verfahrensmangel
erst im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu rügen, obwohl im
Schiedsverfahren die Möglichkeit bestanden hätte, dem Schiedsgericht die
Gelegenheit zur Behebung des angeblichen Mangels zu geben (BGE 119 II 386 E. 1a
S. 388). Treuwidrig und rechtsmissbräuchlich handelt insbesondere die Partei,
die Rügegründe gleichsam in Reserve hält, um diese bei ungünstigem
Prozessverlauf und voraussehbarem Prozessverlust nachzuschieben (vgl. BGE 136
III 605 E. 3.2.2 S. 609; 129 III 445 E. 3.1 S. 449; 126 III 249 E. 3c S. 254).
Dies gilt auch für eine behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (vgl. Urteile 4A_438/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.3; 4A_12/2017 vom 19.
September 2017 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 143 III 578; 4A_668/2016 vom 24.
Juli 2017 E. 3.1).

3.2. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie vor dem TAS die
Durchführung einer (öffentlichen) Parteiverhandlung verlangt hätte. Es ist ihr
daher verwehrt, sich nunmehr im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auf
diesen angeblichen Verfahrensmangel zu berufen.

4.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre
public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).

4.1. Der Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG hat sowohl einen
materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Ein Verstoss gegen den
verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von
fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren
Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht,
so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und
Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 141 III 229 E. 3.2.1 S.
234; 140 III 278 E. 3.1 S. 279; 136 III 345 E. 2.1; 132 III 389 E. 2.2.1 S.
392; 128 III 191 E. 4a S. 194). Diese Verfahrensgarantie ist subsidiär zu den
weiteren Beschwerdegründen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG (BGE 138 III 270 E. 2.3).

Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, inwiefern überspitzter Formalismus
als Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit.
e IPRG geltend gemacht werden kann (Urteile 4A_556/2018 vom 5. März 2019 E.
6.2; 4A_692/2016 vom 20. April 2017 E. 6.1). Auch im konkreten Fall braucht die
Frage nicht vertieft zu werden, zumal dem TAS kein überspitzter Formalismus
vorzuwerfen ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.

4.2.

4.2.1. Artikel R31 Abs. 3 TAS Code lautet (unter dem Titel "Notifications and
Communications") wie folgt:

"The request for arbitration, the statement of appeal and any other written
submissions, printed or saved on digital medium, must be filed by courier
delivery to the CAS Court Office by the parties in as many copies as there are
other parties and arbitrators, together with one additional copy for the CAS
itself, failing which the CAS shall not proceed. If they are transmitted in
advance by facsimile or by electronic mail at the official CAS email address
(procedures@tas-cas.org), the filing is valid upon receipt of the facsimile or
of the electronic mail by the CAS Court Office provided that the written
submission and its copies are also filed by courier within the first subsequent
business day of the relevant time limit, as mentioned above [Hervorhebung
hinzugefügt]."

Artikel R51 Abs. 1 TAS Code ("Appeal Brief") sieht Folgendes vor:

"Within ten days following the expiry of the time limit for the appeal, the
Appellant shall file with the CAS Court Office a brief stating the facts and
legal arguments giving rise to the appeal, together with all exhibits and
specification of other evidence upon which it intends to rely. [...]. The
appeal shall be deemed to have been withdrawn if the Appellant fails to meet
such time limit [Hervorhebung hinzugefügt]. "

4.2.2. Die Beschwerdeführerin hat dem TAS innert Frist lediglich eine
elektronische Kopie der Berufungsbegründung eingereicht, obwohl sie mit
Schreiben vom 28. September 2018 eigens auf das Erfordernis der Zustellung von
Originalen hingewiesen worden war. Sie bestreitet dies vor Bundesgericht nicht
mehr, sondern bringt einzig vor, die verspätete postalische Einreichung beruhe
auf einem Versehen der Aushilfe der Assistentin ihrer damaligen
Rechtsvertreterin. Sie beruft sich dabei zu Unrecht darauf, es sei hinsichtlich
der Form der Einreichung zwischen der Berufungs erklärung (Statement of Appeal)
und der Berufungsbegründung (Appeal Brief) zu unterscheiden. Das Bundesgericht
bestätigte in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid, dass die
Folge des Nichteintretens auf eine bloss elektronisch eingereichte Berufungs
erklärung keinen überspitzten Formalismus bedeute (Urteil 4A_238/2018 vom 12.
September 2018 E. 5.5 und 5.6; vgl. bereits Urteile 4A_690/2016 vom 9. Februar
2017 E. 4.2; 4A_692/2016 vom 20. April 2017 E. 6.2). In einem jüngsten Urteil
entschied es, dass für die Berufungs begründung dieselben Anforderungen gelten:
Demnach stellt die postalische Einreichung der Berufungsbegründung keine rein
administrative Pflicht dar, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, sondern
vielmehr ein Gültigkeitserfordernis für die form- und fristgerechte Eingabe
einer entsprechenden Rechtsschrift (Urteil 4A_556/2018 vom 5. März 2019 E.
6.5). 
Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihren Ausführungen, dass Artikel R31 Abs. 3
TAS Code nicht nur die Berufungs erklärung ( "statement of appeal") erwähnt,
sondern nach seinem Wortlaut auch sämtliche weiteren schriftlichen Eingaben (
"any other written submissions") erfasst. Zudem lässt sie ausser Acht, dass der
Berufungsbegründung im Rahmen des Schiedsverfahrens vor dem TAS eine besondere
Bedeutung zukommt, indem die Berufung nach Artikel R51 Abs. 1 TAS Code als
zurückgezogen erachtet wird, falls diese Rechtsschrift nicht innert Frist
eingereicht wird (Urteil 4A_556/2018, a.a.O., E. 6.5). Daran vermag auch der
von ihr ins Feld geführte Umstand nichts zu ändern, dass für die
Berufungsbegründung - im Gegensatz zur Berufungserklärung - nach Artikel R32
Abs. 2 TAS Code eine Fristerstreckung in Frage kommt. Es trifft zudem nicht zu,
dass der TAS Code für die Berufungsbegründung keine inhaltlichen Vorgaben
vorsieht; vielmehr sind solche in Artikel R51 enthalten. Ausserdem lässt sich
aus der in Artikel R31 Abs. 4 vorgesehenen und in den "CAS guidelines on
electronic filing" geregelten Möglichkeit, Eingaben in elektronischer Form
einzureichen, nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten, zumal auch sie
nicht aufzeigt, dass die entsprechenden Voraussetzungen der anwendbaren
Richtlinie für elektronische Eingaben im konkreten Fall erfüllt gewesen wären. 

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist im Umstand, dass das TAS
an die Einreichung der Berufungsbegründung die gleich strengen formellen
Anforderungen wie an diejenige der Berufungserklärung stellte, keine Verletzung
des Verbots des überspitzten Formalismus zu erblicken (vgl. bereits Urteil
4A_556/2018, a.a.O., E. 6.5). Es ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu
beanstanden, wenn es die per E-Mailerfolgte Zustellung der Berufungsbegründung
als unzureichend erachtete und auf dem Erfordernis der fristgerechten
Einreichung von Originalen bestand.

4.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es hätte ihr zumindest eine
kurze Nachfrist zur postalischen Einreichung der physischen Exemplare der
Berufungsbegründung eingeräumt werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden.
Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ist im Ausbleiben
der fristgerechten Einreichung der vorgeschriebenen Originale der
Berufungsbegründung kein behebbarer Mangel zu erblicken; vielmehr wurde damit
eine im TAS Code vorgesehene Frist verpasst. Die vorliegende Situation ist
daher nicht mit den in der Beschwerde erwähnten Fällen verbesserlicher Mängel
vergleichbar. Das TAS verzichtete daher folgerichtig darauf, der
Beschwerdeführerin eine entsprechende Nachfrist anzusetzen (vgl. bereits Urteil
4A_556/2018, a.a.O., E. 6.5).

4.2.4. Zusammenfassend ist dem TAS keine Verletzung des Verbots des
überspitzten Formalismus vorzuwerfen, wenn es gestützt auf Artikel R31 Abs. 3
und Artikel R51 TAS Code die erfolgte Einreichung der Berufungsbegründung per
E-Mail als unzureichend erachtete und mangels fristgerechten Eingangs der
vorgeschriebenen Originale auf die Berufung nicht eintrat, ohne der
Beschwerdeführerin zunnächst eine Nachfrist zur Nachreichung anzusetzen. Eine
Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e
IPRG fällt damit von Vornherein ausser Betracht. Liegt kein überspitzter
Formalismus vor, braucht auch auf die weiteren angeblichen Rechtsverletzungen
nicht eingegangen zu werden, welche die Beschwerdeführerin mit einem solchen
begründet.

5.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG).

5.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der
zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das
Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör
wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in
Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet
daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil
wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre
entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und
formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu
beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 130
III 35 E. 5 S. 37 f.; 127 III 576 E. 2c; je mit Hinweisen).

5.2. Die Beschwerdeführerin zeigt keine Verletzung dieser Grundsätze auf, indem
sie vorbringt, es hätte im Ermessen des TAS gelegen, die Frist für die
Einreichung der physischen Exemplare der Berufungsbegründung zu erstrecken. Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich kein Anspruch ableiten, dass das
Schiedsgericht - ohne entsprechendes Gesuch - Fristen für die Einreichung von
Rechtsschriften von sich aus zugunsten einer Partei erstreckt. Ebenso stösst
der im gleichen Zusammenhang erhobene Vorwurf der Willkür ins Leere: Eine
falsche oder gar willkürliche Anwendung der schiedsgerichtlichen
Verfahrensordnung reicht für sich allein nicht aus, um einen Verstoss gegen den
verfahrensrechtlichen Ordre public zu begründen (BGE 129 III 445 E. 4.2.1; 126
III 249 E. 3b).

Soweit die Beschwerdeführerin unter diesem Titel einmal mehr zu Unrecht geltend
macht, es liege ein behebbarer Mangel vor, der zur Ansetzung einer
entsprechenden Nachfrist zur Verbesserung hätte führen müssen, oder es handle
sich beim Erfordernis der physischen Einreichung der Berufungsbegründung um ein
rein administratives Erfordernis, stossen ihre Vorbringen ins Leere. Die
fehlende Berücksichtigung der in der Berufungsbegründung enthaltenen Vorbringen
ergibt sich folgerichtig aus den in Artikel R31 Abs. 3 und Artikel R51 TAS Code
vorgesehenen Form- und Fristerfordernissen. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist darin nicht zu erblicken.

6.

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen auch keine Verletzung des
materiellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) aufzuzeigen (dazu BGE
144 III 120 E. 5.1; 138 III 322 E. 4) Sie bringt vor, sie sei (unfreiwillig) in
ein Verfahren gedrängt worden, das sachlich ungerechtfertigte Formvorschriften
vorsehe, deren Anwendung im Ergebnis zu einer Rechtsverweigerung führe. Nachdem
sich diese Vorbringen als unbegründet erwiesen haben, fällt auch eine gestützt
darauf behauptete schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ausser Betracht, die
gegebenenfalls gegen den materiellen Ordre public verstossen könnte (vgl. BGE
138 III 322 E. 4.3).

7.

Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der
Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Indem die
Beschwerdegegnerin die Sicherstellung ihrer Parteikosten verlangt hat, bevor
sie zu einer Vernehmlassung eingeladen wurde, hat sie unnötigen Aufwand
betrieben, für den sie keine Parteientschädigung beanspruchen kann (Art. 66
Abs. 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 BGG; Urteil 4A_57/2017 vom 14. Juni 2017 E. 3).
Damit wird das Gesuch um Sicherstellung der Parteikosten gegenstandslos (vgl.
BGE 118 II 87 E. 2).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann