Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.546/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_546/2019

Urteil vom 20. Dezember 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Werkvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 1. Oktober 2019

(ZK 19 208).

Erwägungen:

1.

A.________ (Besteller, Beschwerdeführer) schloss im Jahr 2009 mit B.________
(Unternehmer, Beschwerdegegner) einen Werkvertrag ab über verschiedene Arbeiten
zur Erweiterung seiner Karosseriewerkstatt.

Nach Ablieferung des Werks erhob der Besteller am 7. Januar 2014 beim
Regionalgericht Emmental-Oberaargau Klage und begehrte primär die Verpflichtung
des Unternehmers zur Behebung zahlreicher Mängel. Für den Fall der nicht
fristgerechten Mängelbehebung begehrte der Besteller zudem, er sei zur
Ersatzvornahme zu ermächtigen und der Unternehmer zur Deckung dieser Kosten zu
verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 64'563 zu bezahlen. Am 10. Juni 2017
wollte der Besteller sodann seine Klage insoweit erweitern, als er nunmehr
einen Vorschuss von Fr. 100'231.-- verlangte sowie eine Schadenersatzzahlung
von Fr. 74'609.35. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau trat zwar mit
Entscheid vom 4. März 2019 auf die Klageänderung nicht ein, doch verurteilte es
den Unternehmer, einige Mängel zu beheben. Für den Unterlassungsfall
ermächtigte es den Besteller zur Ersatzvornahme und verpflichtete den
Unternehmer, zur Zahlung von Fr. 58'113.95. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Die vom Besteller erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 1. Oktober 2019 teilweise gut, indem es den Unternehmer zu einem
leicht höheren Vorschuss für die Kosten der Ersatzvornahme verpflichtete, im
Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Der Besteller führt hiergegen Beschwerde in Zivilsachen.

2.

Der Beschwerdeführer begehrt primär " höhere Mängelschadenhöhe, sofern keine
korrekte, fachliche Nachbesserung erfolgt ". Ausserdem stellt er das
Rechtsbegehren zur " Berücksichtigung von unterdessen aufgetretenen
Folgeschäden." Er gibt indessen weder an, auf welchen Betrag der Schadenersatz
zu erhöhen sei, noch wie hoch die " unterdessen aufgetretenen Folgeschäden "
seien. Zwar kann seiner Begründung, die zur Auslegung der Rechtsbegehren
heranzuziehen ist, zumindest implizit entnommen werden, dass er einen Vorschuss
für die Mängelbehebungskosten auf Fr. 100'231.02 begehrt. Der Beschwerdeführer
verkennt mit seinen Ausführungen indessen, dass in der Beschwerdeschrift vor
Bundesgericht nicht lediglich der Sachverhalt aus eigener Sicht geschildert und
die persönliche Rechtsauffassung genannt werden darf, sondern in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt sei (Art. 106 Abs. 2 BGG) respektive der angefochtene Akt
Bundesrecht verletzt habe (Art. 42 Abs. 2 BGG). Insbesondere ist es vor
Bundesgericht unerlässlich, auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine willkürliche Feststellung
einer Rechtsverletzung liegen soll. Die beschwerdeführende Partei darf in der
Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss ihre Sachdarstellung und
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368;
140 III 264 E. 2.3. S. 266; 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 4A_174/2017 vom 1.
September 2017 E. 4.4.2.4).

Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht in seiner Beschwerde
ununterschieden und losgelöst vom angefochtenen Entscheid den Verlauf der Dinge
aus seiner Sicht sowie die angeblichen Rechtsfolgen. Indem der Beschwerdeführer
sich in der Begründung seiner Beschwerde darauf beschränkt, seine
vorinstanzlichen Tatsachenbehauptungen und seine Auffassung der rechtlichen
Würdigung zu bekräftigen, lässt er die geforderte sachbezogene
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen. Er
vermag denn auch nicht annähernd darzutun, inwiefern der Vorinstanz eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung
von Bundesrecht vorzuwerfen wäre.

3.

Die Beschwerde in Zivilsachen ist offensichtlich nicht hinreichend begründet,
weshalb gemäss Art. 108 Abs. 1 b BGG im vereinfachten Verfahren nicht auf sie
einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug