Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.526/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://26-02-2020-4A_526-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1851 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_526/2019

Urteil vom 26. Februar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterin Niquille,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Gross.

Verfahrensbeteiligte

Société B.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Mathis Berger und Simon Bisegger,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Schenker, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Lugano-Übereinkommen; zusammenhängende Klagen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1.
Oktober 2019

(HG190133-O [vormals HG180013]).

Sachverhalt:

A.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 5. Dezember 2018
auf die von der A.________ GmbH, U.________ (ZH), (Klägerin,
Beschwerdegegnerin) gegen die Société B.________, V.________, Frankreich
(Beklagte, Beschwerdeführerin) anhängig gemachte Klage nicht ein.

Das Bundesgericht hiess die von der Klägerin gegen diesen Beschluss
eingereichte Beschwerde in Zivilsachen mit Entscheid vom 26. Juli 2019 gut; es
hob den Beschluss vom 5. Dezember 2018 auf und wies die Sache zur Fortführung
des Verfahrens an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurück. Es stellte
fest, dieses sei örtlich zuständig und führte aus, vor dem Handelsgericht
Zürich habe sich die Beklagte auf Art. 28 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ; SR
0.275.12) berufen und geltend gemacht, die vorliegende Streitigkeit stehe mit
einer andern vor dem Handelsgericht in Paris in Zusammenhang, weshalb das
vorliegende Verfahren zu sistieren sei. Aufgrund seiner Verneinung der
örtlichen Zuständigkeit habe sich das Handelsgericht Zürich nicht mit diesem
Einwand auseinandergesetzt; dies werde nun zu prüfen sein (Urteil 4A_42/2019
vom 26. Juli 2019).

B.

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 wies das Handelsgericht Zürich den auf Art.
28 Abs. 2 LugÜ gestützten Antrag der Beklagten, es sei auf die Klage nicht
einzutreten, ab (Disp.-Ziff. 1). Ebenso wies es den auf Art. 28 Abs. 1 LugÜ
gestützten Antrag auf Sistierung ab (Disp.-Ziff. 2) und setzte der Beklagten
Frist zur Einreichung der Klageantwort an.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. Oktober 2019 beantragt die Beklagte dem
Bundesgericht, der Beschluss des Handelsgerichts vom 1. Oktober 2019 sei
kostenfällig aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Mit ihrem Antrag verlangt die Beschwerdeführerin zwar - ohne zu differenzieren
- die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das würde auch Disp.-Ziffer 2,
die Abweisung des Eventualbegehrens auf Sistierung, erfassen. Gemäss
Beschwerdeantrag (Ziff. 1) verlangt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht
aber nur, auf die Klage sei nicht einzutreten. Entsprechend rügt sie in der
Begründung auch nur eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 LugÜ und nicht eine
solche von Art. 28 Abs. 1 LugÜ, der die Sistierung regelt. Der vorinstanzlich
abgewiesene Sistierungsantrag ist demnach nicht zu beurteilen.

Der angefochtene Beschluss enthält keine Rechtsmittelbelehrung (Art. 112 Abs. 1
lit. d BGG). Wie die Beschwerdeführerin aber zu Recht geltend macht, handelt es
sich unabhängig davon um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid.
Dieser betrifft die Zuständigkeit (Art. 92 Abs. 1 BGG), da das Handelsgericht
Zürich auf ein Nichteintreten auf die Klage in Anwendung von Art. 28 Abs. 2
LugÜ verzichtet und damit seine auf Art. 23 des LugÜ beruhende Zuständigkeit
(vgl. zit. Urteil 4A_42/2019 E. 3.2) bestätigt hat. Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die
Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt einer genügenden Begründung -
einzutreten.

2.

Sind bei Gerichten verschiedener durch das Lugano-Übereinkommen gebundener
Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später
angerufene Gericht das Verfahren aussetzen (Art. 28 Abs. 1 LugÜ). Sind diese
Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht
auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst
angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung
der Klagen nach seinem Recht zulässig ist (Art. 28 Abs. 2 LugÜ). Klagen stehen
im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge
Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung
geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren
widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Art. 28 Abs. 3 LugÜ).

Die Vorinstanz erwog, angesichts der unter Art. 27 LugÜ geltenden
Kernpunkttheorie, die mit einer weiten Auslegung des Identitätsbegriffs
einhergehe, sei die Abgrenzung zu Art. 28 LugÜ, der lediglich einen
Zusammenhang zwischen den Klagen voraussetze, mit einigen Schwierigkeiten
verbunden. Einigkeit bestehe darin, dass Art. 28 LugÜ lediglich bezwecke, sich
gegenseitig beeinflussende, inkohärente Entscheidungen, deren Begründungen
einander widersprechen, zu vermeiden. Widersprüchlichkeit liege auch dann vor,
wenn die Entscheidungen getrennt vollstreckt werden könnten und sich die
Rechtsfolgen nicht gegenseitig ausschliessen würden. Einen genügenden
Zusammenhang bilde die Verrechnung in einem Verfahren mit einer Forderung, die
vor einem anderen Gericht eingeklagt sei, es sei denn, die Verrechnung im
Zweitverfahren sei wegen eines Verrechnungsverbots nicht zulässig. Auch
zwischen der Klage des Käufers auf Minderung des Kaufpreises einerseits und der
Klage des Verkäufers auf Zahlung des Restkaufpreises andererseits liege
Konnexität vor. Die Beschwerdeführerin setze der im vorliegenden Verfahren
eingeklagten Kaufpreisforderung aber weder ein Zurückbehaltungsrecht noch eine
Kaufpreisminderung aufgrund mangelhafter Kaufsache entgegen. Die
Kaufpreisforderungen würden aus dem Jahre 2016 stammen. Demgegenüber würden
sich die Prozesse vor dem Handelsgericht Paris auf Lieferungen aus den
Vorjahren beziehen, die auf einem früheren Rahmenvertrag beruhen würden, der
jeweils erneuert worden sei, wie die Beschwerdeführerin selber einräume (unter
Hinweis auf act. 12 Rz. 46 und act. 36 Rz. 4). Die Beschwerdeführerin habe
bislang auch keine Verrechnung erklärt. Es sei daher nicht ersichtlich,
inwiefern die Begründungen der zwei Entscheide widersprüchlich ausfallen
könnten.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine aktenwidrige Tatsachenfeststellung, die
für den Verfahrensausgang entscheidend sei. Die Vorinstanz sei davon
ausgegangen, die Kaufpreisforderungen würden alle aus dem Jahr 2016 stammen und
damit unter den Rahmenvertrag 2015 fallen, während sich der Prozess vor dem
Handelsgericht Paris auf Lieferungen der Vorjahre beziehe, die auf einem
früheren Rahmenvertrag beruhen würden. Es lägen somit keine Lieferungen
gestützt auf denselben Vertrag vor. Tatsächlich - so die Beschwerdeführerin -
würden die Bestellungen vom 23. Februar 2015, 29. Januar 2016, und 10. Februar
2016 datieren. Sämtliche dieser Lieferungen seien in die Laufzeit des
Rahmenvertrages von 2015 gefallen, der bis zum 28. Februar 2016 gültig gewesen
sei. Sie habe andererseits entgegen der Vorinstanz an den von dieser
referenzierten Stellen nicht behauptet, die im französischen Verfahren geltend
gemachten Gewährleistungsansprüche würden Produktlieferungen betreffen, die
sich auf frühere Rahmenverträge gestützt hätten. Vielmehr habe sie dort
behauptet, die Gewährleistungsansprüche würden Produktlieferungen in den Jahren
2011 bis 2015 betreffen, wobei sie auf die jährlich erneuerten Rahmenverträge
verwiesen habe, also auch auf den Rahmenvertrag 2015. Zumindest teilweise
würden somit sowohl die vor Handelsgericht Paris geltend gemachten Ansprüche
wie die hier eingeklagten auf dem Rahmenvertrag 2015 beruhen.

Gestützt auf den von ihr als korrekt angenommenen Sachverhalt macht die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 LugÜ geltend. Der Begriff
"Zusammenhang" sei weit auszulegen. Die Praxis bejahe einen solchen, wenn
verschiedene Ansprüche gestützt auf den gleichen Vertrag geltend gemacht würden
(unter Hinweis auf: RAMON MABILLARD, in: Basler Kommentar,
Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 28 zu Art. 28 LugÜ). Die weiteren
Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 2 LugÜ seien ebenfalls erfüllt: Beide
Verfahren seien vor erster Instanz anhängig; die Beschwerdeführerin habe
vorliegend einen Nichteintretensantrag gestellt; nach französischem Recht sei
eine Verfahrensvereinigung möglich und schliesslich habe das Handelsgericht
Paris in seinem der Vorinstanz eingereichten Entscheid vom 16. Mai 2019 seine
Zuständigkeit auch für den Rahmenvertrag 2015 bejaht. Selbst wenn aber nicht
von der gleichen Vertragsgrundlage für beide Verfahren ausgegangen würde, so
wäre zu berücksichtigen, dass alle (seit 2012) abgeschlossenen Rahmenverträge
im Wesentlichen den gleichen Inhalt aufweisen würden. Deshalb wäre es möglich,
dass das Handelsgericht Zürich eine Bestimmung im Rahmenvertrag 2015 vollkommen
anders interpretieren könnte als das Handelsgericht Paris, was mit Art. 28 Abs.
2 LugÜ gerade verhindert werden solle.

4.

Es kann offengelassen werden, ob die gerügte Aktenwidrigkeit besteht, denn auch
wenn auf die vor Handelsgericht Paris eingeklagten Ansprüche ebenfalls
teilweise der Rahmenvertrag 2015 anwendbar wäre, verletzt der angefochtene
Entscheid Art. 28 Abs. 2 LugÜ nicht.

4.1. Anders als bei der hier nicht zu prüfenden Sistierung gemäss Art. 28 Abs.
1 LugÜ (vgl. E. 1), ist Voraussetzung für ein Nichteintreten gemäss dem
Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 LugÜ, wie die Beschwerdeführerin zutreffend
anmerkt, dass das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.
Damit soll ein negativer Kompetenzkonflikt vermieden werden. Das
zweitangerufene Gericht muss deshalb vor einem Nichteintretensentscheid prüfen,
ob das Erstgericht für beide Klagen international und örtlich zuständig ist.
Insbesondere darf sich das Erstgericht nicht bereits als unzuständig erklärt
haben (statt vieler: FELIX DASSER, in: Lugano-Übereinkommen [LugÜ], Dasser/
Oberhammer [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, N. 31 zu Art. 28 LugÜ; LIATOWITSCH/ MEIER,
in: Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Anton K.
Schnyder [Hrsg.], 2011, N. 39 zu Art. 28 LugÜ). Mit dem zit. Urteil 4A_42/2019
wurde für die vorliegend geltend gemachten Ansprüche gestützt auf den
Rahmenvertrag vom 20. Januar 2015 rechtskräftig entschieden (vgl. BGE 134 III
467 E. 3.2 S. 469), dass das Handelsgericht Zürich zuständig ist. Es trifft zu,
dass sich das Handelsgericht Paris zur Begründung seiner Zuständigkeit -
jedenfalls implizit - ebenfalls auf den Rahmenvertrag 2015 berief, indem es
davon ausging, die Streitsache betreffe Rechnungen über Lieferungen zwischen
Juni 2012 und November 2015 (vgl. Urteil des Handelsgerichts Paris vom 16. Mai
2019 S. 6). Seine Auslegung stützte es aber auf den Rahmenvertrag vom 24.
Januar 2012 und ergänzte, die Rahmenverträge der folgenden Jahre (vom 27.
Februar 2013, 5. Februar 2014 und 20. Januar 2015) seien gleich formuliert
(vgl. zit. Urteil des Handelsgerichts Paris S. 8). Der Rahmenvertrag 2012
enthielt grundsätzlich die gleiche Formulierung wie die im zit. Urteil 4A_42/
2019 E. 3 zitierte und beurteilte, und diese wird denn auch vom Handelsgericht
Paris in seinem Entscheid explizit angeführt (vgl. zit. Urteil des
Handelsgerichts Paris S. 7 unten). Jedoch fehlte dort die handschriftliche
Streichung von "dérogation ou", auf welche sich das zit. Urteil 4A_42/2019
stützte. Ob dem Handelsgericht Paris ein anderes Exemplar des Rahmenvertrages
2015 eingereicht worden ist oder ob es einfach ohne weitere detaillierte
Prüfung davon ausging, die Rahmenverträge nach 2012 würden diesem entsprechen,
ist nicht klar. Damit kann nicht gesagt werden, es stehe fest, dass das
Handelsgericht Paris seine Zuständigkeit auch für die vorliegend eingeklagten
Ansprüche tatsächlich bejahen würde. Auch wenn wohl nicht gesagt werden kann,
im vorliegenden Verfahren sei vom Handelsgericht Zürich bereits deshalb davon
abzusehen, sich gemäss Art. 28 Abs. 2 LugÜ für unzuständig zu erklären, weil
die Voraussetzung der Zuständigkeit des Handelsgerichts Paris nicht gegeben
sei, ist die dargelegte Unsicherheit eines negativen Kompetenzkonflikts
jedenfalls bei der nachfolgenden Prüfung zu berücksichtigen.

5.

5.1. Die Artikel 27-30 des Lugano-Übereinkommens regeln die Wirkungen
paralleler ausländischer Verfahren. Art. 27 LugÜ enthält dabei eine eigentliche
Rechtshängigkeitssperre, die eine ähnliche Funktion wie die (materielle)
Rechtskraft erfüllt. Die Bestimmung verhindert sich widersprechende Entscheide.
Demgegenüber besteht bei bloss im Zusammenhang stehenden, aber nicht
identischen Klagen, formell keine Gefahr sich widersprechender Urteile. Eine
Regelung ist von daher nicht zwingend. Hier sprechen vor allem Effizienz- und
Konsistenzerwägungen für eine Koordination. Entsprechend enthält Art. 28 LugÜ
eine blosse Kann-Vorschrift, die das später angerufene Gericht ausdrücklich
ermächtigt, nach seinem Ermessen das Verfahren weiterzuführen, zu sistieren,
oder dem zuerst angerufenen Gericht zu überlassen. Es ist also nicht so, dass
das angerufene Gericht lediglich darüber zu entscheiden hat, ob Konnexität der
Klagen vorliegt; vielmehr hat es bei Vorliegen einer solchen über die dieser
angemessene Rechtsfolge zu entscheiden (DASSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 27 und N.
19 zu Art. 28 LugÜ; MABILLARD, a.a.O., N. 36 und N. 47 zu Art. 28 LugÜ; je mit
Hinweisen; RICHARD FENTIMAN, in: Brussels I Regulation, Magnus/ Mankowski
(Hrsg.), 2. Aufl. 2012, N. 33 zu Art. 28 EuGVVO).

Das Bundesgericht überprüft einen solchen Ermessensentscheid nur mit
Zurückhaltung (BGE 132 III 178 E. 5.1 S. 183. In Bezug auf Art. 28 LugÜ:
DASSER, a.a.O., N. 19 zu Art. 28 LugÜ und dort Fn. 59; MABILLARD, a.a.O., N. 37
zu Art. 28 LugÜ). Es greift nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre
und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen
berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten
spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat,
die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide
ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise
ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2 S. 345; 135 III 121 E. 2 S. 123
f.).

Als Kriterien für die Ermessensausübung werden namentlich genannt: die
Interessen der Parteien, der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren, Stand und
Dauer beider Verfahren, die Zuständigkeit des Erstgerichts und - jedenfalls
nach mehrheitlicher Auffassung - die staatlichen Interessen an der
Prozessökonomie, (Arbeits- und Kostenaufwand, Beweisnähe) (DASSER, a.a.O., N.
19 zu Art. 28 LugÜ; KROPHOLLER/VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl. 2011, N. 7 und N. 10 zu Art. 28 EuGVVO; MABILLARD, a.a.O., N. 38 zu Art.
28 LugÜ; FENTIMAN, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 28 EuGVVO). Angesichts der
einschneidenden Folgen des Nichteintretens ist im Zweifel gegen ein
Nichteintreten gemäss Art. 28 Abs. 2 LugÜ zu entscheiden (MABILLARD, a.a.O., N.
71 zu Art. 28 LugÜ; DASSER, a.a.O., N. 38 zu Art. 28 LugÜ; LIATOWITSCH/MEIER,
a.a.O., N. 32 zu Art. 28 LugÜ).

5.2. Die Vorinstanz hat massgeblich auf den Grad des Zusammenhangs abgestellt
und dabei zutreffend berücksichtigt, dass im vorliegenden Verfahren die
Rechnungen für Lieferungen im Jahre 2016 zu beurteilen seien, denen die
Beschwerdeführerin keine Kaufpreisminderung entgegenhalte, während es im
Pariser Verfahren um andere Lieferungen gehe, die als mangelhaft gerügt würden.
Es ist nicht ersichtlich, dass sie damit den ihr zustehenden Ermessensspielraum
verletzt hätte, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass beide Streitigkeiten
zum Teil aufgrund des gleichen Rahmenvertrags 2015 zu beurteilen sind, zumal
auch die bestehende Unsicherheit hinsichtlich der Zuständigkeit des
Handelsgerichts Paris für die vorliegende Streitigkeit zu berücksichtigen ist
(vgl. hiervor E. 4.1).

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig.
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung
eingeholt wurde.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Gross