Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.524/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_524/2019

Urteil vom 4. März 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Curchod.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Inc.,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Brunner,

oder

Rechtsanwalt Dr. Peter Lutz,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Meinrad Vetter, Vizepräsident, Handelsgericht des Kantons Aargau,

2. Andreas Schneuwly, Obergerichtsschreiber, Handelsgericht des Kantons Aargau,

Beschwerdegegner,

Weitere Beteiligte

1. B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Mongiovì,

Beklagte,

2. C.C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Nikola Bellofatto,

Nebenintervenient.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 4. Oktober 2019 (HOR.2017.38).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ Inc., T.________ (A.________ Inc., Klägerin,
Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft panamaischen Rechts.

Die B.________ AG, U.________ (Beklagte) bezweckt die Bewirtschaftung von
Produktions- und Lagerflächen, insbesondere des Industrieparks "V.________" als
Standort für Unternehmen, Lager- und Produktionshallen und Betriebe aller Art
sowie das Erbringen von Dienstleistungen im Facility Management.

C.C.________ (Nebenintervenient) ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in
W.________. D.C.________ und E.C.________ sind die Söhne von C.C.________.

Die Gesellschafterverhältnisse der A.________ Inc. sind umstritten. Nach
Darstellung des Nebenintervenienten soll er seinen beiden Söhnen am 19.
November 2015 je einen Drittel der Aktien der A.________ Inc. geschenkt, diese
Schenkung jedoch am 6. bzw. 8. April 2016 widerrufen haben.

A.b. Am 4. Mai 2017 reichte die A.________ Inc., vertreten durch die
Rechtsanwälte F.________ und G.________, sowie D.C.________ und E.C.________
beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage ein gegen die B.________ AG.

Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 wurde das Verfahren auf die Frage der
rechtmässigen Vertretung der (angeblichen) Klägerin durch die Rechtsanwälte
F.________, G.________ und/oder MLaw O.________ beschränkt. Mit Verfügung vom
30. August 2017 zog der Vizepräsident des Handelsgerichts, Oberrichter Meinrad
Vetter, Folgendes in Erwägung:

"9.1.

Das vorliegende Verfahren ist vorerst auf die Frage der rechtmässigen
Vertretung der Klägerin durch die Rechtsanwälte lic. iur. F.________, Dr. iur.
G.________ und/oder MLaw O.________ beschränkt (vgl. oben 6.2).

9.2

Gelingt der Klägerin dieser Nachweis nicht, sind die ohne Vollmacht
vorgenommenen Prozesshandlungen unwirksam. Sie sind vom Gericht zurückzuweisen.
Eine nachträgliche Genehmigung der unzulässigen Eingabe kommt nicht in
Betracht, sondern ist von der Partei selber oder einem zulässigen Vertreter zu
wiederholen. Zudem ist es diesfalls opportun, gestützt auf Art. 108 ZPO die
Prozesskosten den Rechtsanwälten lic. iur. F.________, Dr. iur. G.________ und/
oder MLaw O.________ aufzuerlegen."

Mit Eingabe vom 16. September 2017 zeigte lic. iur. K.________ an, er sei von
der A.________ Inc. mit der Rechtsvertretung betraut worden. Diese habe keine
Klage eingereicht und auch keine Dritten hiermit beauftragt. Entsprechend sei
die Klägerin auch nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. In der Folge wurde
Rechtsanwalt K.________ im Verfahren zugelassen.

Mit Entscheid vom 25. Juni 2018 trat das Handelsgericht auf die Klage aufgrund
vollmachtlosen Handelns, eventualiter eines Interessenkonflikts von lic. iur.
F.________ und Dr. iur. G.________ nicht ein und auferlegte die Prozesskosten
diesen persönlich.

Die von lic. iur. Christian Brunner im Namen der A.________ Inc. geführte
Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juni 2019
teilweise gut; der Entscheid des Handelsgerichts vom 25. Juni 2018 wurde
aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Handelsgericht
zurückgewiesen (Urteil 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019).

B.

B.a. Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 teilte Dr. iur. Peter Lutz mit, dass er
anstelle von lic. iur. K.________ die A.________ Inc. vertrete. In der Folge
wurde Dr. iur. Peter Lutz im Verfahren zugelassen.

Mit Eingabe vom 22. Juni 2019 teilte lic. iur. Christian Brunner mit, dass er
die Klägerin vertrete.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass zur
Beurteilung der rechtsgültigen Vertretung durch lic. iur. Christian Brunner
oder Dr. iur. Peter Lutz das Recht von Panama zu berücksichtigen sei. Der
Nachweis dieses Rechts sei mit Verfügung vom 9. Mai 2017 den Parteien
überbunden worden, jedoch lasse sich der für die Beantwortung der relevanten
Rechtsfragen erforderliche Nachweis des panamaischen Rechts den zahlreichen
Unterlagen der Parteien nicht entnehmen. Daher sei beim Schweizerischen
Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne ein Gutachten gemäss Art. 183 ff.
ZPO einzuholen. Als verantwortliche Gutachterin bestellte das Handelsgericht
mit Verfügung vom 13. August 2019 Prof. Dr. iur. Q.________.

In der gleichen Verfügung zog der Vizepräsident sodann Folgendes in Erwägung:

"8.

Lic. iur. Christian Brunner wird darauf aufmerksam gemacht, dass gestützt auf
Art. 108 ZPO die Prozesskosten ihm auferlegt werden, sollte der Nachweis einer
rechtsgültigen Vollmacht scheitern (vgl. bereits E. 9.2 der Verfügung vom 30.
August 2017). Die Gültigkeit der Vollmacht vom 19. Juni 2019 (Beilage 151) ist
umstritten und, die Ergebnisse des Gutachtens vorbehalten, zumindest
zweifelhaft."

B.b. Mit Eingabe vom 19. August 2019 beantragte lic. iur. Christian Brunner
namens der Klägerin, Oberrichter Vetter (nachfolgend: der Oberrichter) und
Obergerichtsschreiber Schneuwly (nachfolgend: der Obergerichtsschreiber) seien
kostenfällig zu verpflichten, im Verfahren HOR.2017.38 i.S. A.________ Inc.
gegen B.________ AG und C.C.________ in den Ausstand zu treten und es sei ein
anderer Handelsrichter/eine andere Handelsrichterin als primär für die
Prozessleitung (Art. 124 ff. ZPO) zuständig zu bezeichnen sowie ein anderer
Gerichtsschreiber einzusetzen.

Mit Entscheid vom 4. Oktober 2019 wies das Handelsgericht (ohne Oberrichter
Vetter und unter Mitwirkung eines andern Gerichtsschreibers) das
Ausstandsgesuch ab. Kosten wurden nicht auferlegt und keine Parteientschädigung
zugesprochen.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt Rechtsanwalt Christian Brunner im Namen
der Klägerin unter Aufrechterhaltung der vor Handelsgericht gestellten
Ausstandsbegehren die Aufhebung des Entscheids vom 4. Oktober 2019.

Der Oberrichter und der Obergerichtsschreiber (nachfolgend zusammen: das
Instruktionsgremium) bestritten mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 verschiedene,
von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behauptungen, stellten aber keinen
Antrag.

Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung und teilt mit Schreiben vom 5.
November 2019 mit, das Verfahren sei zumindest bis zum Entscheid des
Bundesgerichts über das Ausstandsgesuch sistiert.

Der Nebenintervenient bzw. die Beklagte trugen mit Vernehmlassungen vom 4. bzw.
5. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten
sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von Rechtsanwalt Christian
Brunner.

Die Beschwerdeführerin hat am 23. Dezember 2019 unaufgefordert repliziert.

Erwägungen:

1.

Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in
einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre
Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen
Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden
Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten
oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs.
1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen
Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil
ermöglichen (BGE 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2 S. 736; 140 III 221 E.
4.1; 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124, 433 E. 2.1.2).

Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei
objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.
Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der
Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und
verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht
auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es
genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein
der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird
nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 159 E.
4.3; 142 III 521 E. 3.1.1; 140 III 221 E. 4.1 S. 222; je mit Hinweisen).

2.

Die Beschwerdeführerin bringt mehrfach vor, die Vorinstanz habe die
Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.

Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende grundsätzliche Pflicht
der gerichtlichen Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass
sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt der Entscheid der Vorinstanz. Soweit die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV in hinreichender Weise
gerügt und begründet hat (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), vermag sie damit nicht
durchzudringen.

3.

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf keinen der spezifischen Ausstandsgründe
gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a-e ZPO, sondern auf eine Befangenheit "aus anderen
Gründen" im Sinn von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO.

Sie macht geltend, nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts müsse das
Handelsgericht beurteilen, ob Rechtsanwalt Lutz oder Rechtsanwalt Brunner die
Klägerin vertreten könne. Die oben (B.a) zitierte Äusserung in der Verfügung
vom 13. August 2019 zeige nun die Einseitigkeit und Voreingenommenheit des
Instruktionsgremiums in zweifacher Hinsicht. Lediglich Rechtsanwalt Brunner
werde die Auferlegung von Kosten angedroht, nicht aber auch Rechtsanwalt Lutz.
Und nur die von Rechtsanwalt Brunner beigebrachte Vollmacht werde als
"zumindest zweifelhaft" beschrieben.

Allgemein rügt sie, die beiden Gerichtspersonen würden mit dem Text gemäss
Verfügung vom 13. August 2019 " (wieder) einseitig zum Nachteil der Klägerin
Partei" ergreifen. Die Verwendung des Wortes "wieder" macht deutlich, dass es
ihr letztlich darum geht zu verhindern, dass nicht jene Gerichtspersonen am
Entscheid in der Sache beteiligt sein werden, die bereits einmal einen für sie
negativen Entscheid mitverantwortet haben. Im gleichen Sinn weist sie darauf
hin, dass das Urteil der Vorinstanz vom 25. Juni 2018 aufgehoben und das
Bundesgericht der Vorinstanz Rechtsverweigerung, überspitzten Formalismus und
Handeln gegen Treu und Glauben zum Nachteil der Klägerin vorgeworfen habe. Die
jetzt vorgeworfene einseitige Äusserung sei auch vor diesem Hintergrund zu
betrachten.

3.1. Die Regeln über den Ausstand sind auch auf Gerichtsschreiber anwendbar,
sofern diese an der richterlichen Willensbildung des Spruchkörpers mitwirken,
beispielsweise durch ihre beratende Funktion (BGE 125 V 499 E. 2b S. 501 mit
Hinweisen; Urteile 2C_89/2019 vom 22. August 2019 E. 5.2 und 1C_517/2018 vom 4.
April 2019 E. 2.1).

Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsgesuch auch gegen den
Obergerichtsschreiber namentlich mit dem Text der Verfügung vom 13. August
2019. Diese trägt neben der Fallnummer das Kürzel "as", also offensichtlich die
Abkürzung für Vorname/Name des Obergerichtsschreibers. Demgegenüber trägt die
ebenfalls zitierte Verfügung vom 26. Juni 2019 neben der Fallnummer das Kürzel
"mv", also offensichtlich die Abkürzung für Vorname/Name des Oberrichters. Auch
wenn die Verfügung vom 13. August 2019 lediglich vom Oberrichter unterzeichnet
wurde, ist deshalb davon auszugehen, dass der Obergerichtsschreiber mitwirkte.
In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 bestreiten die beiden dies denn
auch nicht. Sie weisen lediglich darauf hin, dass die Verfahrensinstruktion dem
Instruktionsrichter obliege und der Obergerichtsschreiber die Verfügung vom 13.
August 2019 nicht unterzeichnet habe. Im Übrigen wurde auch im angefochtenen
Entscheid die Mitwirkung des Obergerichtsschreibers an der Verfügung vom 13.
August 2019 nicht in Frage gestellt.

Massgebend ist somit, ob der Obergerichtsschreiber bei der (künftigen)
Urteilsfindung an der richterlichen Willensbildung mitwirkt. Diesbezüglich
machen der Oberrichter und der Obergerichtsschreiber geltend, der Entscheid
obliege dem fünfköpfigen Richtergremium. Der Obergerichtsschreiber sei nicht
Teil dieses Richtergremiums und habe kein Stimmrecht. Er hat jedoch bei der
Entscheidfindung beratende Stimme (§ 43 Gerichtsorganisationsgesetz des Kantons
Aargau vom 6. Dezember 2011, SAR 155.200), was wie erwähnt genügt.

3.2. Wenn eine Gerichtsperson, die an einem durch die Rechtsmittelinstanz
aufgehobenen Entscheid beteiligt war, nach der Rückweisung der Sache an der
Neubeurteilung mitwirkt, liegt darin noch keine unzulässige Mehrfachbefassung
(Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4; vgl. BGE 113 Ia
407 E. 3b S. 410). Von den beteiligten Gerichtspersonen wird grundsätzlich
erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und
Unvoreingenommenheit nochmals behandeln. Anders verhält es sich nur
ausnahmsweise, etwa wenn eine Gerichtsperson durch ihr Verhalten oder durch
Bemerkungen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht willens oder fähig
ist, von ihrer im aufgehobenen Entscheid vertretenen Auffassung Abstand zu
nehmen und die Sache unbefangen neu wieder aufzunehmen (vgl. BGE 138 IV 142 E.
2.3 S. 146; Urteile des Bundesgerichts 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.1
und 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4).

3.3. Zu prüfen bleibt, ob der erneut als Instruktionsrichter wirkende
Oberrichter und der Obergerichtsschreiber durch ihr Verhalten zum Ausdruck
gebracht haben, dass sie nicht in der Lage sind, die Sache unbefangen neu
wieder aufzunehmen.

3.3.1. In der Verfügung vom 26. Juni 2019, mit welcher den Parteien Gelegenheit
gegeben wurde, sich zur vorgesehenen Gutachterin zu äussern, wurde in E. 1 in
Erwägung gezogen, für die Beurteilung der rechtsgültigen Vertretung der
angeblichen Klägerin "durch lic. iur. Christian Brunner, Rechtsanwalt, oder Dr.
Peter Lutz, Rechtsanwalt" sei das Recht von Panama zu berücksichtigen. Darauf
bezieht sich der Beschwerdeführer. Er leitet u.a. daraus ab, dass es
gleichermassen um beide Anwälte gehe und dass daher sowohl hinsichtlich der
Androhung der Kostenauflage wie hinsichtlich des Hinweises, die Vollmacht sei
"zumindest zweifelhaft", die Bezugnahme lediglich auf Rechtsanwalt Brunner die
Voreingenommenheit belege. Die Ungleichbehandlung werde auch nicht durch die
Verfahrensbeschränkung gerechtfertigt. Damit bezieht sie sich auf den Hinweis
im angefochtenen Entscheid, es sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren vor
dem Eintritt von Rechtsanwalt K.________ bzw. dessen Nachfolger Rechtsanwalt
Lutz beschränkt worden sei. Die Gültigkeit der von diesen Rechtsvertretern zu
den Akten gereichten Vollmachten sei aufgrund dieser Verfahrensbeschränkung
zurzeit nicht zu prüfen. Auch der Oberrichter und der Obergerichtsschreiber
wenden ein, die Erwähnung auch von Rechtsanwalt Lutz hätte angesichts der
Verfahrensbeschränkung keinen Sinn gemacht. Diese sei nicht als Grund
vorgeschoben worden. Sie verweisen diesbezüglich auf ihre Stellungnahme an die
Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin zitiere die Verfügung vom 26. Juni 2019
falsch.

3.3.2. Die Beschränkung des Verfahrens gemäss Verfügung vom 29. Mai 2017 war
eine sehr enge, indem lediglich die rechtmässige Vertretung der A.________ Inc.
durch die Anwälte F.________, G.________ und/oder O.________ (nachfolgend: die
drei Rechtsanwälte) geprüft werden sollte - also jene Rechtsvertreter, welche
für die A.________ Inc. Klage eingereicht hatten. In der Verfügung (E. 7) wurde
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Verfahrensbeschränkung enger sei
als die von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 29. Mai 2017 beantragte
Beschränkung auf die Frage der rechtsgültigen Vertretung der A.________ Inc.
und auf die Frage deren Aktivlegitimation. Gleichzeitig wurde den drei
Rechtsanwälten wie erwähnt (A.b hiervor) die Auferlegung der Kosten angedroht.
Hätte sich im Rahmen dieses eingeschränkten Prozessgegenstands ergeben, dass
die drei Rechtsanwälte gültig bevollmächtigt waren, hätten die Kosten gemäss
Art. 106 ZPO der unterliegenden Beschwerdegegnerin (und unter Umständen auch
dem Nebenintervenienten) auferlegt werden können. Hätten sich die Vollmachten
aber als ungültig erwiesen, wäre das Verfahren ohne Bevollmächtigung
eingeleitet worden. Der Oberrichter und der Obergerichtsschreiber gingen
deshalb davon aus, in diesem Fall hätten die Prozesskosten nicht der A.________
Inc. auferlegt werden können. Da dennoch jemand der Beschwerdegegnerin und dem
Gericht deren Prozesskosten hätte ersetzen müssen, hätten sie den diesfalls die
Kosten verursachenden drei Rechtsanwälten auferlegt werden müssen. Daher sei
diesen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs die Kostenauflage angedroht worden
(Vernehmlassung vom 22. August 2019 an die Vorinstanz, act. 1404). Da nach der
Rückweisung vom Bundesgericht Rechtsanwalt Brunner neu - anstelle der drei
Rechtsanwälte - geltend gemacht habe, die Beschwerdeführerin zu vertreten, sei
es mit der Verfügung vom 13. August 2019 einzig darum gegangen, gleichsam
"spiegelbildlich" auch diesen - wie zuvor die drei Rechtsanwälte - auf das
Kostenrisiko hinzuweisen (Vernehmlassung an das Bundesgericht, S. 3 unten).
Diese Ausführungen - insbesondere dass auch Rechtsanwalt Brunner als Nachfolger
der früheren Vertreter auf eine mögliche Kostenauflage hingewiesen wurde - sind
ohne weiteres nachvollziehbar. 

Nachvollziehbar ist auch, dass vor dem Hintergrund dieser Prozessgeschichte
nicht auch gleichzeitig Rechtsanwalt Lutz die Kostenauflage angedroht wurde.
Nach der Verfahrensbeschränkung vom 29. Mai 2017 waren die drei Rechtsanwälte
die einzigen behaupteten Vertreter der Klägerin, weshalb der Schriftenwechsel
gemäss Verfügung vom 30. August 2017 nicht zur Sache, sondern lediglich zur
Frage der rechtsgültigen Vertretung der Klägerin durch diese drei Anwälte
angeordnet wurde. Dies änderte sich mit der Anzeige von Rechtsanwalt K.________
vom 16. September 2017, mit welcher dieser seinerseits die rechtsgültige
Vertretung der Klägerin beanspruchte. Da damit erstmals mehrere gegensätzliche
Vertreter vorhanden waren, wäre es eigentlich bei der grundsätzlich vom
Instruktionsgremium vertretenen Rechtsauffassung angezeigt gewesen, auch in
Bezug auf Rechtsanwalt K.________ die Kostenauflage anzudrohen. Denn ab diesem
Zeitpunkt konnte sich die Frage der rechtsgültigen Vertretung der (angeblichen)
Klägerin A.________ Inc. nicht mehr nur auf die Vollmacht der drei
Rechtsanwälte beziehen, sondern umfasste ohne weiteres auch die Vollmacht von
Rechtsanwalt K.________; entsprechend musste auch die Verfahrensbeschränkung
verstanden werden. In diesem Sinn wird sie denn auch heute vom
Instruktionsgremium verstanden, wird in der Verfügung vom 26. Juni 2019 (auf
die in der Verfügung vom 13. August 2019 verwiesen wird) doch
unmissverständlich davon ausgegangen, es sei die rechtsgültige Vertretung der
angeblichen Klägerin durch Rechtsanwalt Brunner oder durch Rechtsanwalt Lutz zu
beurteilen (E. 1). Dass eine Kostenandrohung an Rechtsanwalt K.________
unterblieb, wurde aber nicht einmal von den damaligen "Gegenanwälten"
F.________, G.________ und O.________ als Voreingenommenheit aufgefasst;
jedenfalls wurde nicht festgestellt und auch die Beschwerdeführerin behauptet
nicht, diese hätten dagegen protestiert. Umso weniger lässt sich sagen, dass
daraus bei objektiver Betrachtung eine einseitige Haltung des
Instruktionsgremiums folgt. Es ist nun aber auch nachvollziehbar, dass das
Instruktionsgremium bei Erlass der Verfügung vom 13. August 2019 sich schlicht
an der früheren Praxis (Kostenandrohung gegenüber F.________, G.________ und
O.________, aber nicht gegenüber K.________) orientierte und nun gegenüber
Rechtsanwalt Brunner bzw. Rechtsanwalt Lutz parallel vorging. Es ist zu
bedenken, dass das Dossier zwischenzeitlich auf rund 1400 Seiten
Verfahrensakten angeschwollen war. Bei objektiver Betrachtung kann allein
daraus, dass die frühere einseitige Handhabung fortgeführt wurde, nachdem nun
zwischenzeitlich eine Rückweisung erfolgt war, nicht als Voreingenommenheit
aufgefasst werden.

3.4. Auch die Formulierung, wonach die Vollmacht von Rechtsanwalt Brunner
"umstritten und, die Ergebnisse des Gutachtens vorbehalten, zumindest
zweifelhaft" ist, belegt objektiv betrachtet keine Voreingenommenheit.
Insbesondere wird das Rechtsgutachten gerade vorbehalten und es bestehen keine
Anhaltspunkte, dass das Gericht dessen Ergebnisse ignorieren könnte. Darüber
hinaus erschliesst sich die Formulierung auch ohne weiteres als Folge der
Kostenandrohung. Denn wäre die Gültigkeit der Vollmacht praktisch sicher, hätte
die Kostenandrohung allenfalls unterbleiben können. Insofern trifft der Einwand
der Beschwerdeführerin nicht zu, es sei evident, dass es überhaupt keinen Grund
für diese Äusserung gerade in diesem Stadium des Verfahrens gegeben habe.

4.

4.1. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Da nach wie vor umstritten ist, wer
die Beschwerdeführerin gültig vertreten darf, stellt sich die Frage, wie die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu verteilen sind.

Vorwegzunehmen ist, dass die Prozesskosten nicht dem Anwalt der
Beschwerdeführerin auferlegt werden können. Zwar sind im bundesgerichtlichen
Verfahren gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG wie auch im kantonalen Verfahren (vgl. Art.
108 ZPO) unnötige Prozesskosten von deren Verursacher zu tragen. Eine
Kostenauflage kommt jedoch gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG grundsätzlich nur in
Frage, wenn die Prozesskosten bei Wahrung gehöriger Sorgfalt nicht entstanden
wären. Mit Blick auf die effektive Gewährleistung des Rechts der
Prozessparteien auf den Beizug eines Vertreters ist bei der Auferlegung von
Kosten an einen Rechtsanwalt besondere Zurückhaltung geboten. Prozesskosten
können zwar auch einem Parteivertreter in Anwendung von Art. 108 ZPO bzw. Art.
66 Abs. 3 BGG auferlegt werden (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.4.3; 129 IV 206 E.
2). Dies trifft jedoch nur zu, wenn der Parteivertreter die Grundsätze
elementarer Sorgfalt missachtet (GEISER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 24 zu Art. 66 BGG). Entsprechende
Sorgfaltspflichtverletzungen seitens der beigezogenen Anwälte sind vorliegend
im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ersichtlich, weshalb eine Kostenauflage
an den Anwalt der Beschwerdeführerin nicht in Frage kommt.

Entsprechend der Regel von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG sind
vorliegend vielmehr die Prozesskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da die A.________ Inc. formell als
Beschwerdeführerin auftritt, hat sie diese Kosten zu tragen. Sollte sich
anlässlich der Klärung der Gesellschafterverhältnisse der A.________ Inc.
herausstellen, dass die Söhne von C.C.________ nicht zu deren Vertretung befugt
waren, könnte die A.________ Inc. diese Kosten von diesen allenfalls
zurückfordern.

4.2. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 sind keine Parteientschädigungen geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG). Hingegen haben der zur Vernehmlassung eingeladene
Nebenintervenient und die Beklagte, welche Abweisung der Beschwerde beantragt
hatten und mit diesem Antrag obsiegten, Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 68 Abs. 2 BGG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte
hauptsächlich auf die Eingabe des Nebenintervenienten verwies.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat C.C.________ mit Fr. 3'000.-- und die B.________ AG
mit Fr. 2'000.-- für deren Parteikosten im bundesgerichtlichen Verfahren zu
entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG, C.C.________ und dem
Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Curchod