Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.521/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_521/2019

Urteil vom 18. Februar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterin Niquille,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Darlehen,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Aargau,

Zivilgericht, 2. Kammer,

vom 11. September 2019 (ZVE.2019.17).

Sachverhalt:

A. 

B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) gewährte A.________ (Beklagter,
Beschwerdeführer) im Dezember 2010 ein zinsloses Darlehen von Fr. 15'000.-- mit
ratenweiser Rückzahlung bis spätestens 30. Juni 2013.

B. 

Am 25. November 2016 begehrte B.________ beim Bezirksgericht Bremgarten,
A.________ sei zu verpflichten, ihm Fr. 14'500.-- zuzüglich 5 % Verzugszins
seit 1. Juli 2013 zu bezahlen. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage.

Mit Urteil vom 27. November 2018 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten den
Beklagten, dem Kläger Fr. 4'500.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2013 zu
bezahlen; im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Das Bezirksgericht erachtete
diverse Rückzahlungen des Beklagten von insgesamt Fr. 10'500.-- als bewiesen.
Zur Verrechnung gestellte Ansprüche betreffend eine Anwaltshonorarrechnung
sowie eine Genugtuungsforderung zufolge einer Straftat des Klägers anerkannte
das Bezirksgericht indessen mangels rechtsgenüglichen Tatsachenfundaments
nicht.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung des Beklagten mit
Entscheid vom 11. September 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde begehrt
der Beklagte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. September
2019 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen; eventualiter sei die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz wurden zur Sache nicht vernommen.

D. 

Mit Verfügung vom 4. November 2019 wurde der Beschwerde antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer erhebt sowohl eine Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff.
BGG) als auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Das
Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die
Rechtsmittel zulässig sind (BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.1. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr.
30'000.-- ist unstrittig nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der
Beschwerdeführer macht indessen geltend, es stelle eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung dar (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), ob eine unbestritten
gebliebene Tatsache mit der Anerkennung eines damit begründeten Rechtsanspruchs
gleichgestellt werden kann.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf die von ihm aufgeworfene
Rechtsfrage keiner höchstrichterlichen Klärung, zumal dem Gesetzeswortlaut
bereits die Antwort entnommen werden kann: Soweit im Rahmen des Verhandlungs-
und Dispositionsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO) alle
tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs hinreichend behauptet und von der
Gegenpartei nicht bestritten werden, hat das Gericht in Rechtsanwendung von
Amtes wegen (Art. 57 ZPO) die Forderung zuzusprechen; es sei denn, es hege
Zweifel an der Richtigkeit nicht streitiger Tatsachen (Art. 153 Abs. 2 ZPO).
Falls jedoch, wie vorliegend gemäss Feststellung der Vorinstanz zum
Prozesssachverhalt, eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen eines
Anspruchs nicht rechtsgenüglich behauptet wurde, ist der Anspruch - ebenfalls
in Rechtsanwendung von Amtes wegen - abzuweisen.

Insofern der Beschwerdeführer zudem vorbringt, es sei als weitere Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung zu prüfen, ob ein Gericht in Rechtsanwendung von
Amtes wegen die unzureichende Substanziierung einer Behauptung beanstanden
darf, führt seine Argumentation ins Leere, zumal er sich richtig besehen
wiederum auf den gleichen Themenkomplex bezieht. Entgegen dem, wovon der
Beschwerdeführer auszugehen scheint, beschlägt die Frage der Substanziierung
nur insoweit die Rechtsanwendung, als zu beurteilen ist, ob sie zureichend oder
ungenügend ist. In diesem Sinne stellte die Vorinstanz zuerst in tatsächlicher
Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe seine Forderung nicht konkret
behauptet und wies den Anspruch sodann mangels erfüllter Voraussetzungen in
Rechtsanwendung von Amtes wegen ab.

Da sich nach dem vorstehend Gesagten keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) stellt, ist die Beschwerde in Zivilsachen
unzulässig.

1.2. Ob die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erfüllt sind, scheint ebenfalls fraglich. Indes braucht
nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob die Beschwerde die qualifizierten
Rügeanforderungen im Sinne von Art. 116-117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
erfüllt (vgl. dazu BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 332 E. 2.1;
134 V 138 E. 2.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Denn die vom Beschwerdeführer im
Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde geäusserte Kritik verfängt ohnehin
nicht:

So hat die Vorinstanz, indem sie die geltend gemachten Ansprüche des
Beschwerdeführers nicht zur Verrechnung zuliess, den Dispositionsgrundsatz
gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht verkannt und schon gar nicht auf willkürliche
Art und Weise (vgl. Art. 9 BV). Indem die Vorinstanz im Ergebnis dem Antrag des
Beschwerdegegners auf Abweisung der Berufung folgte, sprach sie ihm nämlich
weder mehr noch etwas anderes zu, als er verlangte (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO).
Dass der Beschwerdegegner teilweise Tatsachenbehauptungen nicht bestritt,
ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts daran, dass die
Verrechnungsforderungen nicht anerkannt wurden. Denn insoweit der
Beschwerdeführer die tatsächlichen Behauptungen betreffend die zur Verrechnung
gestellten Ansprüche nicht genügend konkret vortrug, war der Beschwerdegegner
von seiner Bestreitungslast befreit.

Die Vorinstanz ging ferner zutreffend davon aus, die Frage der Angemessenheit
der Genugtuungsforderung zufolge Persönlichkeitsverletzung (Art. 49 OR) stelle
eine von ihr überprüfbare Rechtsfrage dar. Der Vorwurf des Ermessensmissbrauchs
ist haltlos. Nachdem der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, die Grundzüge
der Genugtuungsforderung nachvollziehbar behauptet zu haben, war es dem
Beschwerdegegner gar nicht möglich, diese konkret zu bestreiten und die
Vorinstanz konnte ohne Weiteres von einer entsprechenden Verrechnung absehen.

Die Vorinstanz war in diesem Zusammenhang entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers auch nicht gehalten, ihre Schlussfolgerung des mangelnden
Tatsachenfundaments ausführlicher zu erklären. Mithin bedarf es keiner weiteren
Begründung, dass dem auch vor Vorinstanz anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer die Behauptungs- und Substanziierungsanforderungen bewusst
sein müssen. Damit ist der Rüge der Verletzung des verfassungsmässigen
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Boden entzogen.

Entgegen der weiteren Kritik des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz
schliesslich weder den Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt,
noch kann ihr eine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Denn der
Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz verpflichtet gewesen
wäre, alle Voraussetzungen von Art. 120 OR in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht zu prüfen, kann nicht gefolgt werden. So obliegt es im Rahmen des
Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) den Parteien, alle zur rechtlichen
Würdigung notwendigen Tatbestandselemente zu behaupten. Namentlich übergeht der
Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen abermals, dass er aus den vom
Beschwerdegegner nicht bestrittenen Tatsachenfeststellungen nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann, soweit er weitere kumulative Voraussetzungen nicht
rechtsgenüglich behauptete. Insbesondere ist gemäss Feststellung der Vorinstanz
weder dargetan noch ersichtlich, welcher Teil des geltend gemachten
Genugtuungsanspruchs auf welchen Umstand zurückzuführen sei. In Bezug auf die
ebenfalls zur Verrechnung gestellte Honorarforderung habe sich der
Beschwerdeführer sodann, so erwog die Vorinstanz weiter, lediglich auf das
Strafurteil gegen den Beschwerdegegner gestützt, worin der Anspruch jedoch auf
den Zivilweg verwiesen worden sei. Aus diesem Grund verwarf die Vorinstanz die
Verrechnungsforderungen zu Recht - respektive jedenfalls willkürfrei - als
nicht hinreichend behauptet.

2. 

Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten. Die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Da vom Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort eingeholt
wurde, ist ihm keine Entschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2. 

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug