Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.518/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_518/2019

Urteil vom 21. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ S.r.l.,

handelnd durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Urs Zenhäusern und Dr. Philippe Monnier,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vertriebsvertrag; Fristwahrung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 2.
September 2019 (HG 18 58).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit einer undatieren, dem DHL Paket- und
Brief-Expressdienst am 17. Oktober 2019 übergebenen Eingabe beim Bundesgericht
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 2.
September 2019 erhob;

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim
Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);

dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den
Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen
beginnen und dass die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag
der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);

dass der angefochtene Entscheid vom 2. September 2019 der Beschwerdeführerin
gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 10. September 2019 an ihrem
schweizerischen Zustellungsdomizil zugestellt wurde und die Beschwerdefrist
demnach am 10. Oktober 2019 ablief;

dass die vorliegende Beschwerdeschrift dem DHL Paket- und Brief-Expressdienst
am 17. Oktober 2019 übergeben wurde und am 18. Oktober 2019 beim Bundesgericht
eintraf;

dass damit die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten ist;

dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer