Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.515/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_515/2019

Urteil vom 6. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.A.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wetli,

4. D.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

E.________,

vertreten durch Advokat Andreas Kopp,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Feststellungsklage, Fristerstreckung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 4. September 2019 (RB190022-O/U).

Erwägungen:

1.

A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________ (Beschwerdeführer
1-4) sind Beklagte in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur um
Feststellung des Nichtbestandes einer in Betreibung gesetzten Forderung in der
Höhe von Fr. 129'512.40 zuzüglich Zins. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 wies
das Bezirksgericht ein Fristerstreckungsgesuch der Beklagten vom 25. Juni 2019
ab und stellte fest, den Beklagten laufe "unverändert die Notfrist bis 1. Juli
2019, um zur schriftlichen Stellungnahme der klagenden Partei vom 5. April 2019
Stellung zu nehmen".

Auf die von den Beklagten dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. September 2019 nicht ein, da kein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).

Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 13. Oktober 2019 haben die Beklagten
erklärt, diesen Beschluss mit Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer
Verfassungsbeschwerde anzufechten, und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
ersucht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden,
inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2
S. 116, 86 E. 2 S. 89).

Die Vorinstanz verneinte das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteils gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO in der Erwägung, eine
Gehörsverletzung könne immer noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid
beanstandet und gegebenenfalls korrigiert werden. Die Beschwerde geht darauf
nicht nachvollziehbar ein. Sie enthält somit offensichtlich keine hinreichende
Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht auf sie einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das
Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in solidarischer
Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem
Beschwerdegegner ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden,
für den er nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern 1-4 auferlegt,
in solidarischer Haftbarkeit.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz