Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.511/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://01-11-2019-4A_511-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1774 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_511/2019

Urteil vom 1. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Huwiler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Miete,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 10. September 2019 (ZK 19 139 / 19 215).

Erwägungen:

1.

Am 13. Mai 2011 vermietete B.________ (Beschwerdegegner) A.________
(Beschwerdeführerin) auf den 1. Juli 2011 Geschäftsräumlichkeiten an der
Winkelriedstrasse 56 in Bern. A.________ beabsichtigte, im Mietobjekt ein
Geschäft zu eröffnen. Der Mietvertrag war ursprünglich bis zum 30. Juni 2016
befristet. Am 4./15. Mai 2015 verlängerten die Parteien ihn um fünf Jahre bis
am 30. Juni 2021.

Ab November 2015 entstand zwischen den Vertragsparteien Streit über eine
Videoüberwachungskamera, die A.________ neben der Türe ihres Lokals montiert
hatte. Am 21. März 2016 kündigte B.________ den Mietvertrag per 30. September
2016 "gemäss Art. 266g OR (Videokamera wurde ohne Erlaubnis montiert - trotz
zweimaliger Mahnung wurde diese nicht entfernt) ".

A.________ gelangte dagegen an die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland und
anschliessend an das Regionalgericht Bern-Mittelland. Sie verlangte, die
Kündigung sei für unwirksam zu verklären, eventualiter sei sie aufzuheben.
Subeventualiter sei das Mietverhältnis "um 6 Jahre ab der Gerichtsverhandlung
unter Vorbehalt einer zweiten Erstreckung zu verlängern". Ferner forderte sie
von B.________ Schadenersatz für entgangenen Gewinn und Kosten zufolge der
Kündigung.

Mit Entscheid vom 7. Februar 2019 trat das Regionalgericht auf das
Schadenersatzbegehren nicht ein und wies die Klage im Übrigen ab.

Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das
Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. September 2019 ab, soweit es
darauf eintrat. Ebenfalls wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab.

A.________ hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 14. Oktober 2019 erklärt,
diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten. Es wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.

2.

Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG
gerügt werden.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden,
inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2
S. 116, 86 E. 2 S. 89).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu
beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich
ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre,
sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Erforderlich ist zudem, dass der
Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist
(BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Die
Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der
Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn
sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1).
Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E.
4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein
soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E.
2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als
im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in
appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem
freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.; 137 II
353 E. 5.1).

3.

Die Beschwerde enthält über weite Strecken keine hinreichende Begründung, weil
die Beschwerdeführerin darin nach Belieben von den Feststellungen der
Vorinstanz abweicht und ihre rechtlichen Beanstandungen auf eigene Behauptungen
abstützt, ohne hinreichend begründete Sachverhaltsrügen im eben dargelegten
Sinn zu erheben. Insbesondere genügt es nicht, wenn sie vom angefochtenen
Entscheid abweichende Sachverhaltselemente mit Hinweis auf Beilagen zu ihren
Eingaben im kantonalen Verfahren zu belegen versucht, aber weder aufzeigt, dass
sie entsprechende Tatsachenbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren
rechtzeitig erhoben hat, noch, dass die Voraussetzungen für neue Vorbringen
gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG gegeben sind. Ferner kann die Beschwerdeführerin
nicht gehört werden, wenn sie zahlreiche Feststellungen und Erwägungen der
Vorinstanz als unhaltbar, willkürlich oder rechtsmissbräuchlich bezeichnet,
aber keine dahingehende konkreten und zulässigen Rügen (Art. 95 f. BGG)
nachvollziehbar vorträgt. Soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis
beanstandet, unterlässt sie es, im Einzelnen darzulegen, welche
entscheiderheblichen Behauptungen sie mit den fraglichen Beweismitteln hätte
beweisen wollen. Die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung
weitgehend unzulässig.

Soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, erweist sie sich als
offensichtlich unbegründet: So moniert die Beschwerdeführerin zu Unrecht, dass
die Vorinstanz bei der Beurteilung der Erstreckung des Mietverhältnisses auf
"die Verhältnisse im Zeitpunkt der Kündigung" hätte abstellen müssen (vgl. dazu
nur etwa Urteil 4A_568/2008 vom 18. Februar 2009 E. 5). Wenn die Vorinstanz an
anderer Stelle selber erwog, Vorgänge nach der Kündigung seien unbeachtlich,
bezog sie sich dagegen auf die Gültigkeit der letzteren (siehe dazu BGE 145 III
143 E. 3.1 S. 147 mit Hinweisen). Weiter rügt die Beschwerdeführerin die
"Voreingenommenheit" der Vorinstanz, vermag jedoch keinen Ausstandsgrund
gegenüber den beteiligten Gerichtspersonen zu belegen, indem sie lediglich
einzelne angebliche Fehler der Verfahrensleitung und des angefochtenen
Entscheids hervorhebt (siehe etwa Urteil 4A_149/2018 E. 5.2 mit weiteren
Hinweisen).

4.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz