Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.506/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_506/2019

Urteil vom 30. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Hohl,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Breunig-Hollinger,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Wohler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Darlehen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
2. Kammer, vom 28. August 2019 (ZVE.2019.14).

Sachverhalt:

A.

B.________ (Beschwerdegegner) fordert von A.________ (Beschwerdeführer) die
Rückzahlung von Fr. 30'000.-- aus Darlehen. A.________ macht geltend, Borger
sei nicht er, sondern die von ihm geführte A.________ GmbH gewesen. Diese ist
seither in Konkurs gefallen und mittlerweile im Handelsregister gelöscht
worden.

B.

Am 29. September 2017 erhob B.________ vor dem Bezirksgericht Bremgarten Klage
gegen A.________. An der Hauptverhandlung vom 27. November 2018 wurden die
Parteien und - als Zeugin - die frühere Ehefrau des Beschwerdegegners,
D.________, befragt. Mit Entscheid vom gleichen Tag verurteilte der
Bezirksgerichtspräsident A.________ in Gutheissung der Klage zur Zahlung von
Fr. 30'000.-- nebst Zins und beseitigte im entsprechenden Umfang den
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________. Die
dagegen von A.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons
Aargau mit Urteil vom 28. August 2019 ab.

C.

A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben und die Klage von B.________ sei abzuweisen. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Das angefochtene Urteil ist ein Enden tscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im
Sinne von Art. 75 BGG. Weiter entspricht der Streitwert dem nach Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,
soweit sie zulässige und hinlänglich begründete Rügen enthält.

2.

2.1. Das Zustandekommen und der Inhalt eines Vertrages bestimmen sich gemäss
Art. 18 Abs. 1 OR nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien.
Diese sogenannte subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung und
ist der bundesgerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich
entzogen (Art. 97 und 105 BGG). Erst wenn eine tatsächliche
Willensübereinstimmung nicht festgestellt werden kann, sind die Erklärungen der
Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut
und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und
mussten (BGE 144 III 43 E. 3.3; 142 III 239 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Nachträgliches Parteiverhalten kann allenfalls ein Indiz für den tatsächlichen
Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bilden (BGE 144 III
93 E. 5.2.2; 132 III 626 E. 3.1).

2.2. Die Vorinstanz ermittelte den übereinstimmenden tatsächlichen Willen der
Parteien. Dabei würdigte sie eingehend die anlässlich der Hauptverhandlung vom
27. November 2018 gemachten Aussagen. Zusammengefasst erwog sie, der
Beschwerdeführer habe die Vertragsverhandlungen mit dem Beschwerdegegner als
Privatperson geführt und sich nicht als Vertreter der A.________ GmbH, sondern
persönlich verpflichten wollen. Er habe zwar erklärt, dass er das Geld für die
Gesellschaft brauche. Der Beschwerdegegner und D.________ hätten aber ihm
persönlich helfen wollen, und es sei abgemacht worden, dass er selber das Geld
zurückzahle.

3.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unrichtige Beweislastverteilung.

Tatsächlich ging die Vorinstanz ausdrücklich davon aus, dem Beschwerdeführer
obliege der Beweis dafür, "dass er nicht selbst Vertragspartner geworden ist,
sondern als Vertreter der Gesellschaft gehandelt hat". Ob diese
Rechtsauffassung vor Art. 8 ZGB standhält, braucht jedoch entgegen dem
Beschwerdeführer nicht beurteilt zu werden. Denn die Beweislast regelt die
Folgen der Beweislosigkeit. Gelangt das Gericht dagegen in Würdigung der
Beweise zum Schluss, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist
die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 141 III 241 E. 3.2 mit Hinweisen).
Das ist hier der Fall.

4.

4.1. Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung des
Obergerichts. Er meint, die Vorinstanz habe "wesentliche Beweise zu seinen
Gunsten nicht oder nicht genügend beachtet", und rügt Willkür (Art. 9 BV) sowie
eine Verletzung von Art. 152 (Recht auf Beweis) und 157 ZPO (freie
Beweiswürdigung).

4.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115
E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder
gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern
auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je
mit weiteren Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann
willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei
übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II
356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn
und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4; 140
III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2).
Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar
und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es
nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid
gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die
eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung
zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.; 137 II 353 E. 5.1).

4.3. Der Beschwerdeführer weist die Beweiswürdigung des Obergerichts nicht als
bundesrechtswidrig aus:

Er kritisiert zunächst, die Vorinstanz stütze ihr Urteil "praktisch
ausschliesslich auf Aussagen der Zeugin D.________", welche offensichtlich
parteiisch sei. Zu Unrecht: Der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass D.________
mit dem Beschwerdegegner gemeinsame Kinder hat und nach eigenen Angaben eine
gute und enge Beziehung zu ihm pflegt. Indessen vermochte sie keine
Anhaltspunkte zu erkennen, dass D.________ trotz Wahrheitspflicht falsch
ausgesagt hätte, sondern qualifizierte ihre Aussagen als glaubhaft. Vor allem
aber stellte sie nicht alleine auf diese Zeugenaussage ab, sondern ging
insbesondere auch ausführlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers ein. Sie
schloss, aus diesen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer um die Bezahlung
eines Geldbetrages an sich selber (zwecks Investition in die Gesellschaft)
ersucht und sich auch selber zur Rückzahlung des erbetenen Darlehens
verpflichtet habe. Im Übrigen ist die dahingehende Würdigung durchaus
einleuchtend und jedenfalls nicht unhaltbar. Der Beschwerdeführer vermag keine
Willkür oder die Verletzung von Art. 157 ZPO zu belegen, indem er einzelne
Aussagen hervorhebt, die er anders gewichtet haben möchte als im angefochtenen
Urteil.

Entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers berücksichtigte die Vorinstanz aber
auch die in der Berufung vorgebrachten Ereignisse nach Vertragsabschluss
hinreichend. Das gilt insbesondere für den Umstand, dass das Geld auf ein Konto
der A.________ GmbH überwiesen worden war, weiter für den vom Beschwerdeführer
ins Recht gelegten, vom Beschwerdegegner nicht unterzeichneten
Darlehensvertrag, auf dem die A.________ GmbH als Schuldnerin aufgeführt ist,
ferner auf die Bestätigung der A.________ GmbH zu Handen des Steueramtes
U.________ und schliesslich auch für die buchhalterische Erfassung des
Darlehens bei der A.________ GmbH. Die Vorinstanz begründete überzeugend, aus
welchen Gründen sie diesen Umständen im Gegensatz zum Beschwerdeführer keine
entscheidende Bedeutung zumass. Der Beschwerdeführer vermag weder den Vorwurf
der Willkür noch denjenigen der Verletzung von Art. 152 oder 157 ZPO zu
belegen.

4.4. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist unter Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2
BGG nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzungen
liegen nicht vor.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1
BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner ist im
bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68
Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz