Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.504/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_504/2019

Urteil vom 21. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Urheberrecht; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1.
Oktober 2019 (HG190145-O).

In Erwägung,

dass das Handelsgericht des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 1. Oktober 2019 u.a. eine einmalige, aufgrund eines von ihm gestellten
Fristerstreckungsgesuchs ausnahmsweise verlängerte Nachfrist bis zum 31.
Oktober 2019 ansetzte, um einen Kostenvorschuss von Fr. 8'750.-- zu leisten,
und für den Säumnisfall androhte, dass auf die Klage nicht eingetreten werde;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 6. Oktober 2019 beim
Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung
offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine hinreichend
begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er
rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt
haben soll, indem sie ihm eine Nachfrist für die Leistung eines
Kostenvorschusses mit der Androhung angesetzt hat, im Säumnisfall werde auf die
Klage nicht eingetreten, sondern bloss dafür hält, aufgrund einer von ihm
vorgenommenen Klageänderung sollte die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit im
Hinblick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Klageverfahren neu positiv beurteilen können;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
gesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer