Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.501/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_501/2019

Urteil vom 28. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Blum,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3.
September 2019 (1B 19 4).

Erwägungen:

1.

Das Bezirksgericht Kriens trat mit Urteil vom 20. August 2018 auf die Klage des
Beschwerdeführers vom 28. August 2017 nicht ein. Die dagegen vom
Beschwerdeführer erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil
vom 3. September 2019 ab.

Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 3. Oktober 2019 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes
wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Der Beschwerdeführer schildert zunächst ausführlich seine eigene Sicht des
Sachverhalts und der bisherigen Gerichtsverfahren. Diese Ausführungen erfüllen
die gerade genannten Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen
offensichtlich nicht.

4.

Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung der Ausstandsvorschriften
durch die erst- und zweitinstanzlichen Richter. Er begründet diesen Vorwurf
jedoch offensichtlich nicht hinreichend, indem er bloss ohne Weiteres
behauptet, dass die Vorinstanzen und der Kanton Luzern bei der gleichen
Versicherung versichert seien, bei welcher die Beschwerdegegnerin ihre
Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe.

5.

Auch im Übrigen erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers die genannten
Begründungsanforderung offensichtlich nicht. Er ruft darin zwar die
Bestimmungen von Art. 60 ZPO, Art. 69 ZPO, Art. 394 f. ZGB, Art. 416 ZGB und
Art. 6 EMRK an. Er legt vor Bundesgericht aber bloss in frei gehaltenen
Ausführungen seine Sicht der Dinge dar, wonach er durch einen Anwaltsfehler
seiner ehemaligen Rechtsvertreterin seiner Menschenwürde beraubt worden sei und
er nun für diesen Fehler einen symbolischen Betrag von mindestens Fr. 75'000.--
fordere, ohne indessen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz
hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen,
inwiefern diese die genannten Bestimmungen verletzt haben soll.

6.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein
Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger