Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.500/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_500/2019

Urteil vom 2. Dezember 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ A.G.,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30.
August 2019

(HG190061-O).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 11. April 2019 reichte A.________ (Beschwerdeführerin) beim
Handelsgericht des Kantons Zürich eine Forderungsklage ein und ersuchte
gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschluss vom
7. Mai 2019 wies das Handelsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
aufgrund ungenügender Begründung der Mittellosigkeit ab und setzte A.________
eine Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an. Auf die dagegen
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_247/2019 vom 22. Juli
2019 nicht ein.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 setzte das Handelsgericht A.________ eine
einmalige Nachfrist bis 26. August 2019 zur Leistung des Kostenvorschusses an,
mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde. Am
20. August 2019 ersuchte A.________ erneut um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Das Handelsgericht nahm diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch
entgegen. Mit Beschluss vom 30. August 2019 wies es das Wiedererwägungsgesuch
ab und trat auf die Klage nicht ein.

Am 7. Oktober 2019 hat A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss erhoben und
auch für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt.

2.

Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten
werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der
Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt
wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die
beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht
bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat,
erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86
E. 2 S. 89).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90).

3.

Die Beschwerdeführerin verfehlt die eben dargestellten
Begründungsanforderungen: Das Handelsgericht stellte fest, sie habe erstens
nicht behauptet, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse seit dem ersten
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 11. April 2019
geändert hätten, und zweitens keine neuen, zulässigen Beweismittel zum Nachweis
ihrer Mittellosigkeit eingereicht. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht mit
Aktenhinweisen auf, inwiefern diese Feststellungen willkürlich sein sollten.
Vielmehr wirft sie der Vorinstanz vor, "die Akten nicht studiert" zu haben, und
begnügt sich darüber hinaus damit, den Entscheid als "nicht richtig" und
"willkürlich" zu bezeichnen, dem Bundesgericht frei ihre eigene Sicht der
Ereignisse zu unterbreiten und in pauschaler Weise diverse Rechtsverletzungen
zu monieren, so etwa Verstösse gegen Art. 5, Art. 8, Art. 26 und Art. 29 BV,
Art. 119 ZPO und "bilaterale Abkommen". Die Beschwerde ist offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.

4.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein
aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind gemäss
Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle