Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.498/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_498/2019

Urteil vom 3. Februar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Huber, Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Joos, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Hinterlegungsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3.
September 2019 (1C 19 11).

Sachverhalt:

A.

Im Jahr 2005 übergab A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) seiner Schwester und
Ehefrau von B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) drei Patek Philippe Uhren,
Goldschmuck und diverse Dokumente zur Aufbewahrung, weil er nach Thailand
auswanderte. Im Mai 2013 kehrte der Kläger in die Schweiz zurück. Er holte die
Wertgegenstände bei seiner Schwester ab, wobei eine Herrenarmbanduhr Patek
Philippe und Goldschmuck bei der Schwester des Klägers verblieben. Im Juli 2017
benachrichtigte der Beklagte den Kläger, dass seine Schwester schwer erkrankt
und im Spital sei. Am 11. August 2017 übergab der Beklagte dem Kläger die
restlichen Wertgegenstände. Gleichentags verstarb die Schwester des Klägers und
Ehefrau des Beklagten.

B.

Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die am 11. August 2017 übergebene
Patek Philippe Uhr sei während der Hinterlegung beschädigt worden. Am 15. Mai
2018 reichte er dafür beim Bezirksgericht Luzern Klage ein und verlangte vom
Beklagten als Erbe die Bezahlung von Fr. 1'033.-- Schadenersatz nebst 5 % Zins
seit 10. Oktober 2017.

Mit Urteil vom 22. Februar 2019 wies die Einzelrichterin des Bezirksgerichts
die Klage ab. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies das
Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 3. September 2019 ab.

C.

Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
in Zivilsachen an das Bundesgericht, eventualiter subsidiäre
Verfassungsbeschwerde. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei
aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr.
1'033.-- nebst Zins zu 5 % seit 10. Oktober 2017 zu bezahlen. Eventualiter sei
die Angelegenheit zwecks Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Es wurden keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit
Hinweisen).

1.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die
Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert mit Fr. 1'033.--, was der
Beschwerdeführer nicht beanstandet. Die Streitwertgrenze für die Beschwerde in
Zivilsachen wird damit nicht erreicht.

1.3. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist die
Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).

Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74
Abs. 2 lit. a BGG ist restriktiv auszulegen (BGE 140 III 501 E. 1.3; 134 III
267 E. 1.2). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung
von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es
sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 140 III 501
E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3 S. 4, 397 E. 1.2 S. 399). Die Voraussetzung von Art.
74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes
Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird,
um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen
und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1
S. 165; 141 III 159 E. 1.2; 140 III 501 E. 1.3). Der blosse Umstand, dass die
aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden wurde, genügt nicht. Es muss sich
um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein
kann und die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft
(BGE 143 II 425 E. 1.3.2 S. 428; 141 II 14 E. 1.2.2.1 S. 21; Urteil 4A_251/2019
vom 26. November 2019 E. 1.2).

Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerde
auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG),
ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 140 III 501 E. 1.3;
135 III 1 E. 1.3 S. 5).

1.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Klageschrift
ausgeführt, dass er die streitbetroffene Patek Philippe-Armbanduhr nie getragen
habe, sodass sie im Zeitpunkt der Übergabe an seine Schwester ungebraucht bzw.
neuwertig gewesen sei. Der beklagte Beschwerdegegner habe diese Behauptung in
der Klageantwort nicht bestritten. Erstmals in der Duplik an der
Instruktionsverhandlung habe der Beschwerdegegner bestritten, dass die Patek
Philippe-Armbanduhr im Zeitpunkt der Übergabe neuwertig gewesen sei. Die
Vorinstanz sei von einer zulässigen und rechtzeitigen Bestreitung ausgegangen.
Die Bestimmungen von Art. 221 ZPO und Art. 222 ZPO stünden aber in einer
Wechselbeziehung. Die Klageantwort befasse sich abschliessend mit der Klage.
Der zweite Sachvortrag unterliege der gleichen Regel: Die Duplik befasse sich
mit der Replik. Der beklagte Beschwerdegegner sei daher für jeden
Rechtschriftenwechsel separat verpflichtet, die Tatsachenbehauptungen des
klagenden Beschwerdeführers ausdrücklich zu bestreiten. Die Eventualmaxime sei
nicht dazu da, um in der Duplik das in der Klageantwort Versäumte oder
Unterlassene nachzuholen. Eine Tatsache, die in der Klage vorgetragen worden
sei, erst in der Duplik zu bestreiten, sei demzufolge verspätet und
unbeachtlich. In diesem Fall habe das Gericht die Tatsache als unbestritten zu
betrachten und dürfe darüber keinen Beweis abnehmen. Es stelle sich daher die
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die beklagte Partei eine im
ersten Sachvortrag (Klageantwort) nicht bestrittene Tatsachenbehauptung im
zweiten Sachvortrag (Duplik) noch rechtzeitig bestreiten könne. Diese Frage des
Zeitpunktes der Bestreitung sei bis dato nicht höchstricherlich entschieden
worden.

1.5. Damit vermag der Beschwerdeführer keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung aufzuzeigen.

Es ist zwar zutreffend, dass das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer
aufgeworfene spezifische Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich beantwortet hat.
Die Antwort auf die Frage ergibt sich aber unmittelbar aus dem Grundsatz,
wonach die Parteien nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung im
ordentlichen und im vereinfachten Verfahren zweimal die Möglichkeit haben, sich
unbeschränkt zur Sache zu äussern (BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 69, 117 E. 2.2; 143
III 297 E. 6.6; 140 III 312 E. 6.3.2.3; Urteil 4A_70/2019 vom 6. August 2019 E.
2.3.1, zur Publ. vorgesehen). Aus dieser unbeschränkten doppelten
Äusserungsmöglichkeit folgt, dass die Parteien in ihrem zweiten unbeschränkten
Sachvortrag vorbehaltlos neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren
einbringen können. Der beklagte Beschwerdegegner konnte damit in seiner
zweiten, unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit in der Instruktionsverhandlung
ohne Weiteres neue Tatsachen, und damit auch neue Bestreitungen, vorbringen.

1.6. Dem Beschwerdeführer steht demnach die Beschwerde in Zivilsachen nicht
offen.

2.

2.1. Die Beschwerde ist daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln
(Art. 113 BGG).

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt
eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von
Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung
mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2;
134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art.
9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür
liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu
ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Dass die von Sachgerichten
gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden
Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S.
19 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts
zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende
Partei mit einer genügenden Begründung geltend zu machen hat (BGE 136 I 332 E.
2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis). Soweit die beschwerdeführende
Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 150 Abs. 1 ZPO, Art.
221 Abs. 1 lit. d und e ZPO, Art. 222 Abs. 2 ZPO, Art. 229 Abs. 2 ZPO und des
Verhandlungsgrundsatzes sowie von Art. 2 Abs. 1 ZGB und Art. 8 ZGB. Darauf ist
von vornherein nicht einzutreten, da es sich nicht um verfassungsmässige Rechte
handelt.

2.3.2. Er moniert sodann, der Prozess laufe dem "Gerechtigkeitsgedanken" zu
wider, verletze seine "normative Erwartung" in den Zivilprozess und die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien "haltlos". Damit zeigt er nicht
rechtsgenüglich auf, dass verfassungsmässige Rechte, insbesondere das
Willkürverbot, verletzt wären (Erwägung 2.1). Auch darauf ist nicht
einzutreten.

2.3.3. Er wendet sich im Weiteren gegen die Erwägungen des Bezirksgerichts
Luzern. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten, da es sich nicht um einen
letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1, Art. 114 BGG).

2.3.4. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den E-Mail Verkehr zwischen
dem Beschwerdegegner und C.________. Er geht dabei über den vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt hinaus, ohne rechtsgenüglich darzulegen, dass die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines
verfassungsmässigen Rechts zustande gekommen wäre (Erwägung 2.2).

2.3.5. Er beanstandet den Entscheid der Vorinstanz alsdann in mehrfacher Weise
als willkürlich. Die Vorinstanz konstruiere bezüglich der Frage Nr. 24 seiner
Parteibefragung einen Sachverhalt, der so nicht erstellt sei. Sie offenbare
sodann bezüglich der Interpretation der E-Mail vom 12. August 2017 ein
"willkürliches Textverständnis" und urteile willkürlich, wenn sie dem
Beschwerdegegner zugestehe, den Zustand der Uhr zum Zeitpunkt der Übergabe mit
Nichtwissen zu bestreiten.

Der Beschwerdeführer zeigt damit nicht hinreichend auf, dass der Entscheid der
Vorinstanz im oben genannten Sinne offensichtlich unrichtig wäre (Erwägung
2.1). Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern der Entscheid auch im Ergebnis
willkürlich wäre. Auf diese Ausführungen ist nicht einzutreten.

2.3.6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
nach Art. 29 Abs. 2 BV und des "Gesichtspunkts von Treu und Glauben". Auch
diesbezüglich zeigt er nicht rechtsgenüglich auf (Erwägung 2.1), inwiefern die
jeweiligen Verfassungsbestimmungen verletzt wären.

2.4. Auf die Beschwerde ist somit auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein
Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger