Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.497/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_497/2019

Urteil vom 30. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Foundation,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schneider, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Darlehen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, vom 28. August 2019

(Z1 2018 3).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen
aufgrund von vier Kreditverträgen aus den Jahren 2011 und 2012 vier Darlehen im
Gesamtbetrag von Fr. 765'000.-- gewährte und die entsprechenden Beträge
ausbezahlt wurden;

dass die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2015 beim Kantonsgericht Zug
Aberkennungsklage über einen Betrag von Fr. 475'000.-- gegen die
Beschwerdegegnerin einreichte, mit der sie beantragte, es sei festzustellen,
dass die Forderung in entsprechender Höhe aus dem "zweiten", "dritten" und
"vierten" Kreditvertrag nicht bestehe bzw. nicht fällig sei;

dass das Kantonsgericht Zug die Klage am 7. Dezember 2017 abwies, soweit sie
nicht infolge Rückzugs abgeschrieben werde;

dass das Obergericht diesen Entscheid mit Urteil vom 28. August 2019 auf eine
von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung hin aufhob, soweit die Klage vom
Kantonsgericht infolge Rückzugs abgeschrieben wurde, und die Klage
vollumfänglich abwies;

dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 4. Oktober 2019
(Postaufgabe am 5. Oktober 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhob und
gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen;

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 8.
Oktober 2019 abgewiesen wurde;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 (Postaufgabe am
18. Oktober 2019) erneut um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;

dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das
Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen,
des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1
BGG);

dass es sich beim Kantonsgericht Zug nicht um eine solche Instanz handelt,
weshalb auf Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde von vornherein nicht
eingetreten werden kann, soweit sie sich direkt gegen den Entscheid und das
Verfahren des Kantonsgerichts richten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), ohne die
Begründung der Vorinstanz, soweit sich diese bereits mit entsprechenden
Einwänden befasst, mit rechtsgenügend begründeten Rügen anzufechten (vgl. dazu
nachfolgend);

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E.
1.3.1);

dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG);

dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten
will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen
erfüllt sein sollen, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will,
zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86
E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398);

dass Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen
Entscheid abweicht, und Rügen, die sich auf Sachverhaltselemente stützen, die
von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden, nicht berücksichtigt werden
können, wenn dazu keine entsprechenden Sachverhaltsrügen wie soeben beschrieben
erhoben werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18);

dass die Eingabe vom 4./5. Oktober 2019 diesen Anforderungen an die Begründung
offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin keine
rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid der
Vorinstanz erhebt, in denen sie unter zureichender Auseinandersetzung mit den
umfassenden Erwägungen der Vorinstanz hinreichend darlegen würde, welche Rechte
diese mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, wozu
namentlich folgendes ausgeführt sei:

dass die Beschwerdeführerin in verschiedenen Punkten bloss auf ihren bereits im
vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkten beharrt, ohne hinreichend
auf die sich damit befassenden, einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz
einzugehen und nachvollziehbar darzulegen, welche Rechte damit inwiefern
verletzt worden sein sollen, so namentlich soweit sie geltend macht, es hätte
im Aberkennungsverfahren nach der Verweigerung der Rechtsöffnung durch das
Bundesgericht für einen Teilbetrag von Fr. 175'000.-- nur noch Fr. 300'000.--
"verhandelt" werden dürfen und die Gerichte des Kantons Zug hätten ihre
Zuständigkeit für die Aberkennungsklage zu Unrecht bejaht, da im Fürstentum
Liechtenstein bereits eine Aberkennungsklage für einen sachlich
zusammenhängenden Betrag von Fr. 290'000.-- aus dem "ersten" Kreditvertrag
anhängig gemacht worden sei;

dass auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
Zuständigkeitsrüge auch schon deshalb nicht einzutreten ist, weil es Treu und
Glauben im Prozess widerspricht, ein Verfahren bei einem Gericht anhängig zu
machen und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach einem für die
klagende Partei ungünstigem Verfahrensausgang zu bestreiten;

dass die Beschwerdeführerin wiederholt rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör
sei verletzt worden und im kantonalen Verfahren sei der richterlichen
Fragepflicht nicht hinreichend nachgelebt worden, indessen diese Rügen allesamt
nicht rechtsgenügend und unter hinreichender Auseinandersetzung mit den
Erwägungen der Vorinstanz begründet;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht auch im Übrigen, insbesondere im
Zusammenhang mit den Fragen der Zulassung von Noven und der Substanziierung
ihres Standpunktes in der Sache im Rahmen des kantonalen Verfahrens, bloss in
frei gehaltenen Ausführungen unter beliebiger, unzulässiger Ergänzung des von
der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts (d.h. ohne hinreichende
Sachverhaltsrügen zu erheben) ihre Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf
die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn
nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf
gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass namentlich soweit die Beschwerdeführerin eine unrichtige Anwendung des
liechtensteinischen Rechts durch die Vorinstanz rügen will, zu beachten ist,
dass in vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten, wie vorliegend eine
gegeben ist, die Rüge unrichtiger Anwendung ausländischen Rechts nicht erhoben
werden kann und in diesen Streitigkeiten nur die Möglichkeit der Rüge
verbleibt, der angefochtene Entscheid wende ausländisches Recht willkürlich an
(BGE 133 III 446 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 III 614 E. 4.1.3 S. 616);

dass die Beschwerdeführerin indessen nicht rügt, die Vorinstanz habe in
willkürlicher Weise eine unrichtige Anwendung des liechtensteinischen Rechts
durch das Kantonsgericht verneint oder das liechtensteinische Recht selber in
willkürlicher Weise angewandt, und dass auf ihre ohnehin nicht hinreichend
begründeten Einwände der unrichtigen Anwendung liechtensteinischen Rechts nicht
einzutreten ist;

dass somit auf die Beschwerde, auch soweit sie sich gegen den obergerichtlichen
Entscheid richtet, nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht
hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

dass das neue Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 17./18. Oktober 2019 mit
diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer